Änderung der Friedhofsgebührensatzung

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19.01.2021 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss3öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Herr Jakobs erklärt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Gründe für die Anpassung der Friedhofsgebühren und stellt die Ergebnisse der Kalkulation vor.

 

Zunächst gibt er eine Übersicht über die städtischen Friedhöfe:

 

 

Es folgt eine Übersicht der bestehenden Bestattungsangebote im Stadtgebiet Ansbach:

 

       Erdbestattungen im Einzel- oder Reihengrab (Grabanlage mit Sarg oder Urne):

-       mit gärtnerischer Gestaltung

-       mit Grabplatte

       „Bestattung unter Bäumen“ (Erdbestattung, Urne); analog Bestattungswald

       Urnennischen oder Urnenzellen (Stadtfriedhof Kolumbarium und Waldfriedhof)

       Urnenerdgrab

       Bestattung nach Islamischer Art (im Leinentuch und ohne Sarg)

       anonyme Urnenbestattungen (Waldfriedhof)

       pflegefrei / ohne Grabmal Erdbestattungen (auch Sarg); Sozialgräber am Waldfriedhof

 

Daran anschließend stellt Herr Jakobs ein geplantes neues Bestattungsangebot am Waldfriedhof vor: den Urnengarten (Urnenbestattung mit gärtnerischer Gestaltung ohne eigenen Pflegeaufwand des Grabnutzungsberechtigten). Dieses neue Angebot führe zu einem neuen Gebührentatbestand und somit auch zur Änderung der Satzung.

 

Mit einer weiteren Folie stellt Herr Jakobs die Entwicklung des Kostendeckungsgrades der kostenrechnenden Einrichtung „Bestattungswesen“ der vergangenen Haushaltsjahre dar und erklärt dazu, dass das Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 noch nicht bekannt sei, weil die internen Leistungsverrechnungen sowie Abschreibungen und Verzinsungen noch nicht ermittelt und gebucht worden seien. Würde man hier die Haushaltsansätze ansetzen, sei mit einem Kostendeckungsgrad von ca. 72,5 % zu rechnen. Dies entspräche einer Unterdeckung von rund 166.000 €.

 

 

Darüber hinaus seien die aktuellen Bestattungs- und Grabgebühren seit 1. Juli 2016 gültig. Nach rechtlichen Vorgaben seien kostenrechnende Einrichtung der Kommunen regelmäßig zu prüfen, Gebührenkalkulationen ca. alle vier Jahre. Somit sei entsprechend der Beschlussfassung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 17.06.2020 die Firma Rödl & Partner (Prüfungs- und Beratungsgesellschaft) mit der Neukalkulation der Gebühren (Müll-, Friedhofs- und Kindergartengebühren) beauftragt worden. Die Kalkulation sei - entsprechend der Maßgaben des Stadtrats zur Haushaltskonsolidierung - mit dem Ziel einer bestmöglichen Kostendeckung erfolgt.

 

Die Friedhofsgebühren würden sich aus Grab- und Bestattungsgebühren zusammensetzen. Die Grabgebühren sollen die Kosten für die Überlassung eines Grabes für eine bestimmte Zeitperiode decken, Bestattungsgebühren werden zur Deckung der Kosten für eine bestimmte Beisetzungsform erhoben.

 

Zur Neukalkulation der Grabgebühren

 

Bei den ermittelten Grabgebühren können Abschläge vorgenommen werden, damit die Belastung durch Gebührenschuldner reguliert werden kann. Dies diene anschließend auch der bisher formell nicht vorhandenen Festlegung des „öffentlichen Grüns“ der Friedhofsanlagen. Hintergrund hierbei wäre die Annahme, dass die Friedhöfe neben ihrem eigentlichen Zweck auch eine Funktion als öffentliche Grün- und Erholungsflächen haben können und damit nicht nur den Gebührenzahlern, sondern auch der Allgemeinheit dienen können. Diese Annahme sei aber nach den Ausführungen des BKPV eher zurückhaltend zu nutzen (vgl. Hiller/Schmidt, Geschäftsbericht BKPV, 2005, S. 51 f). Es sei deshalb bei den Grabgebühren ein Kostendeckungsgrad von 80 % angesetzt worden. Herr Jakobs beurteilt diesen Wert als gesundes Mittelfeld, der aus rechtlichen Gründen nicht noch höher angesetzt werden sollte.

 

Wie schon bei der letzten Kalkulation wurden dabei 50 % der anfallenden Kosten als grabartidentische Kosten gleichmäßig auf alle Grabarten umgelegt worden. Dadurch sei gewährleistet, dass auch die Nutzer der kleineren Urnengräber und der alternativen Grabarten (Urnennischen und -zellen, Baumgrabfeld) angemessen am Aufwand für die Friedhofspflege beteiligt werden. Vorher wäre für die Grabgebühr alleine die Grabgröße ausschlaggebend gewesen.

Die von Rödl & Partner ermittelten Gebühren mit einer Gegenüberstellung der von der Verwaltung vorgeschlagenen Gebühren sowie die sich hieraus ergebenden Veränderungen zu den derzeitigen Sätzen könnten der Anlage 2 der Sitzungsvorlage entnommen werden.

 

Zur Neukalkulation der Bestattungsgebühren

 

Die Bestattungsgebühren (Nr. 1.1 bis 1.3) wurden überwiegend unverändert aus der Kalkulation von Rödl & Partner übernommen, außer dass volle Euro-Beträge angesetzt und keine Gebührensenkungen vorgenommen wurden. Der Zieldeckungsgrad läge bei 100 %, da die Nutzung dem eigentlichen Zweck diene. Außerdem werde zwischen Urnen- und Erdbestattung unterschieden.

 

Neu eingeführt seien auf Anregung der städt. Friedhofsverwaltung folgende Gebühren:

 

Nr. 1.34:

Urnenbeisetzung mit Beisetzungsfeier in der Heilig-Kreuz-Kirche

 

Die Gebührenhöhe entspräche der Gebühr für die Urnenbeisetzungsfeier ohne den darin enthaltenen Anteil für die Nutzung der Leichenhalle.

 

Nr. 1.832:

Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Ansbach werden in den Friedhöfen beigesetzt:

a)    die Verstorbenen, welche in Ansbach ihren Wohnsitz hatten,

b)    die im Stadtgebiet oder angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,

c)    Verstorbene, welche weder einen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Ansbach hatten, wenn sie zu ihren Lebzeiten ein Grabrecht an einem belegungsfähigen Grab innegehabt haben,

d)    Verstorbene, die früher in Ansbach wohnhaft waren (auswärtiger Alten- und Pflegeheimaufenthalt).

 

Gemäß § 5 Abs. 2 der Friedhofs- und Gebührensatzung können Verstorbene, welche nicht unter Absatz 1 fallen, mit besonderer Erlaubnis der Stadt Ansbach in einem der Friedhöfe bestattet werden.

 

Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis soll künftig eine Gebühr erhoben werden.

 

Nr. 1.833:

Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahme

 

Diese Gebühr werde künftig erhoben, wenn die Bestattungspflichtigen entgegen ihren Verpflichtungen nicht für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen. In solchen Fällen muss sich die Friedhofsverwaltung um diese Aufgaben kümmern, was mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

 

Die bisher in der Gebührensatzung enthaltenen Gebühren für das Herrichten der Leiche durch Leichenfrauen werden gestrichen, da die Stadt Ansbach keine Leichenfrauen mehr beschäftigen würde.

 

Hinweis zur Sonderregelung für Bestattungen in Elpersdorf

 

Aufgrund einer Vereinbarung mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentius vom 18.12.1990 / 03.01.1991 übernehme die Stadt Ansbach auf dem kirchlichen Friedhof in Elpersdorf das Ausschachten und Schließen der Grabstätten und das Tragen und Versenken des Sarges. Hierfür sei vom Friedhofsträger ein Entgelt zu entrichten, das an die Gebührensatzung der Stadt Ansbach anknüpfe.

 

Die Gebühren für Erdbestattungen lägen dabei um 267,00 € niedriger als auf den städtischen Friedhöfen, da keine städt. Leichenhalle genutzt werden würde und der Arbeitsaufwand der Friedhofsverwaltung geringer sei.

 

Herr Jakobs benennt die Gründe für die Gebührenanpassung:

Ÿ  steigende Lohnkosten der Friedhofsmitarbeiter (6 Personen) – teilweise bestünde ein sehr hoher pflegerischer Aufwand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten

Ÿ  die letzte Anpassung gelte seit dem 01. Juli 2016

Ÿ  nicht verrechnete Kosten müssten durch die allgemeinen Haushaltsmittel der Stadt finanziert werden und stünden an anderer Stelle nicht zur Verfügung

 

Auch wenn die Vergleichbarkeit der Bestattungsgebühren sich als schwierig erweise, da unterschiedliche Leistungen in den Preisen inkludiert wären, stellt Herr Jakobs folgende Vergleichszahlen vor:

 

 

Ein Vergleich der Grabgebühren sei aufgrund der jeweils unterschiedlichen liegenschaftlichen Gegebenheiten schwieriger möglich und sei daher gänzlich unterblieben.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner schlägt vor der Beschlussfassung folgendes vor:

Die Gebühren für Erdbestattungen für Kinder unter 12 Jahren, Punkte 1.12. und 1.13 der Friedhofsgebührensatzung, sollten unverändert bleiben. Das Gleiche schlage er auch für die Grabgebühren für Kindergräber unter 12 Jahren, Punkte 2.12. und 2.13 der Satzung, vor.

Über diesen Vorschlag würde er separat abstimmen lassen wollen, da sie nicht Inhalt des Beschlussvorschlages wären.

 

Herr Seiler schlägt weitere Änderungen in der Kalkulation vor:

Eine höhere Einstufung der Urnennischen (s. Punkte 2.3, 2.4 der Friedhofsgebührensatzung) von zusätzlichen 10 % auf den bisher kalkulierten Betrag unter 2.3, 2.4 der Friedhofsgebührensatzung bzw. sollte die Gebühr für Einzelgräber (s. Punkt 2.11 der Friedhofsgebührensatzung) nicht über 1.100 € liegen.

 

Herr Jakobs erklärt daraufhin, dass er dies in der Kämmerei arithmetisch ermitteln lassen wolle: Einzelgräber auf 1.100 € festsetzen, die Gebühren für Urnennischen entsprechend anpassen.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner empfiehlt, heute keine Empfehlung an den Stadtrat zu beschließen, sondern dass die Kämmerei unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte eine neue Kalkulation erstellen und diese schnellstmöglich den Fraktionen zur Verfügung stellen soll, damit in der nächsten Stadtratssitzung ohne lange Diskussion die neue Friedhofsgebührensatzung beschlossen werden könne

 

Herr Meyer hält anstelle von ständigen Diskussionen über Gebührenerhöhungen bei Müll, Musikschule, Friedhof und demnächst bei den Kindergärten eine Erhöhung der Gewerbesteuer bzw. eine teilweise Ausschüttung des Sparkassengewinns für sinnvoll.

Darüber hinaus sei es auch angebracht, die Leistungen der Stadt Ansbach zu verbessern, d. h. an die Erhöhung der Friedhofsgebühren soll gleichzeitig die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen der Friedhöfe gekoppelt werden.

Eine Erhöhung der Gebühr für Urnengräber befürworte er nicht.

Des Weiteren würde er gerne wissen, ob überhaupt eine Stellungnahme vom Seniorenbeirat angefordert worden sei, wie hoch die zu erwartenden Mehreinnahmen mit der neuen Friedhofsgebührensatzung betragen würden und wie hoch die Ausgaben für die externe Beratung gewesen sei.

Weiterhin erklärt er, dass man auch nicht die Gebühren für die Embryonengräber ändern solle, wenn man schon die Gebühren für die Kindergräber nicht erhöhen wolle.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner wisse ebenfalls um die Notwendigkeit der Leistungsverbesserung in diesem Bereich, schließlich seien auch Friedhöfe Aushängeschilder einer Stadt. Deshalb habe er bereits die Hochbauverwaltung damit beauftragt, die Örtlichkeiten (Leichenhalle, Aussegnungshalle, Abschiedsraum) zu begutachten, um z. B. am Waldfriedhof pietätvollere Zustände herstellen zu lassen. Das Gleiche gelte auch für den Stadtfriedhof. Diese Untersuchungsergebnisse sollen dem Stadtrat vorgestellt werden.

Des Weiteren sehe er es als wirtschaftlich wichtig an, die Bestattungsunternehmen über die Vielfalt von Bestattungsmöglichkeiten etc. zu unterrichten.

 

Herr Jakobs erklärt dem Gremium nochmals, dass die Stadtverwaltung grundsätzlich an Recht und Gesetz gebunden sei und verweist auf Art. 8 KAG. Alle vier Jahre seien die Benutzungsgebühren neu zu kalkulieren. Nutzungsgebühren seien auch auf den Nutzer umzulegen, es gäbe hier wenig Gestaltungsspielraum. Bei den Grabgebühren sei bereits ein 20 %iger Gemeinkostenanteil berücksichtigt worden. Des Weiteren erinnere er daran, dass der Stadtrat gemeinsam bei den Beratungen zur Haushaltskonsolidierung eine verbesserte Kostendeckung gewünscht habe. Grundsätzlich habe er auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Sparkasse mehr zahlen würde. Jedoch habe man darauf keinen Einfluss und dieser Einwand sei hier an dieser Stelle fehl am Platz. Sicherlich könne man die Einkünfte der Stadt durch Steuererhöhung steigern, jedoch sollte hinsichtlich der Gewerbesteuer bedacht werden, dass in diesem und in den nächsten Jahren nicht mit den bisherigen Einkünften zu rechnen sei. Aufgrund der Pandemie seien viele Insolvenzen und somit Einbrüche bei der Gewerbesteuer absehbar.

Dass man sich eines Dritten zur Erstelltun der Kalkulation bedient habe, sei auch zur rechtlichen Absicherung gedacht gewesen. Das Angebot der Firma Rödl & Partner habe die Erstellung der Kalkulationen für drei Bereiche betroffen, insgesamt hätte sich der Auftragswert zwischen 30.000 € und 40.000 € bewegt. Die genauen Zahlen hierzu müssten nachgereicht und im nächsten Stadtrat mitgeteilt werden.

Eine Einbindung des Seniorenbeirates sei nicht erfolgt, da keine satzungsmäßige Einbeziehung notwendig gewesen wäre.

Einen genauen Betrag zu den Mehreinnahmen könne auch erst nach Abschluss der Kalkulationen erfolgen, die Zahlen könnten nachgeliefert werden. Auf jeden Fall sollte mit der neuen Friedhofsgebührensatzung der Kostendeckungsgrad steigen.

 

Herr Nießlein weist darauf hin, dass bei sozialen Härtefällen, die sich die Beerdigungskosten nicht leisten könnten, die Stadt einspringen würde. Hier gäbe es einen rechtlichen Anspruch darauf, der auch bereits jetzt praktiziert werde.

 

Herr Hüttinger fragt, ob man anstelle von ständigen Gebührenerhöhungen auch über Einsparmaßnahmen nachgedacht habe und weshalb man unter Punkt 1.32 der Friedhofsgebührensatzung die von Rödl & Partner kalkulierte Gebührensenkung nicht übernommen habe. Des Weiteren schlage er vor, die Gebühren für Urnengräber in der Reihe 5 für Urnengräber (Punkt 2.413 der Friedhofsgebührensatzung) als sozialverträgliche Alternative beizubehalten.

 

Herr Jakobs erklärt, dass die Personalkosten tariflich verursacht und hier kaum Einsparungen möglich seien.

Die geringfügige Gebührensenkung habe man nicht übernommen, da man diese als Ausgleichsinstrument nutze.

Den Vorschlag von Herrn Hüttinger bzgl. Punkt 2.413 der Friedhofsgebührensatzung wolle man bei den Vergleichsberechnungen in der Kämmerei berücksichtigen.

 

Herr Danielis gibt zu bedenken, dass diese jetzige prozentuale Steigerung sehr hoch sei und empfehle deshalb diese zu splitten sowie Einsparungsmöglichkeiten zu finden. Darüber hinaus wolle er wissen, weshalb der Kostendeckungsgrad in 2019 so gestiegen sei.

 

Herr Jakobs erklärt, dass die Einnahmen gesunken seien, jedoch die Kosten geblieben. Diese könne man auch nicht drastisch senken, da ein Friedhof einen würdevollen Rahmen bieten sollte, der der Pflege bedarf. Ein Anliegen, dass auch der Stadtrat immer wieder äußern würde und sei somit politischer Wille.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner weist an dieser Stelle darauf hin, dass besonders der Stadtfriedhof mit seinen Gegebenheiten (enger Gräberabstand, besondere Erde) personalkostenintensiv sei.

Er weist darauf hin, dass die Kämmerei die vorgetragenen Vorschläge bis zur nächsten Stadtratssitzung in der Kalkulation berücksichtigen und vortragen soll. Das Zahlenwerk werde den Fraktionen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden. Ein Beschluss werde jetzt nicht gefasst.


Beschluss:

 

Dem Stadtrat wird empfohlen,

 

die „Satzung zur Sechsten Änderung der Satzung der Stadt Ansbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 11. Januar 2021 zu erlassen. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die von der Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Elpersdorf für die Leistungen der Stadt Ansbach zu erhebenden Entgelte werden analog der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung angehoben.

26.01.2021 Stadtrat3öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Jakobs verweist auf den ausführlichen Sachvortrag aus dem HFWA. Und stellt zusammenfassend den Sachverhalt dar.

 

Zur Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde die Fa. Rödl & Partner (Prüfungs- und Beratungsgesellschaft) nach Ausschreibung beauftragt. Die Friedhofsgebühren setzen sich aus Grab- und Bestattungsgebühren zusammen.

 

Grabgebühren = Kosten für die Überlassung eines Grabes für eine bestimmte Zeitperiode

1.         Festlegung des Zielkostendeckungsgrades 80:20 %, Umlegung auf die Gebührenzahler

2.         Aufteilung der Kosten nach Art:

- grabartidentische Kosten (z.B. allgemeine Friedhofspflege) à fallen unabhängig von der Art des Grabes an

- keine grabartidentischen Kosten à sind von der Art des Grabes abhängig

 

Bestattungsgebühren = Kosten für eine bestimmte Beisetzungsform

1.         Festlegung des Zielkostendeckungsgrades 100 %, Nutzung nach dem eigentlichen Zweck – volle Umlegung auf die Gebührenzahler

2.         Aufteilung der Gesamtkosten nach Bestattungsart, Aufwand unterscheidet sich à am aufwendigsten: Erdbestattungen

 

Einführung neuer Gebührentatbestände:

Neu:   Urnenbeisetzungsfeier Heilig-Kreuz-Kirche

Neu:   Gebühr für eine besondere Erlaubnis in einem der städtischen Friedhöfe bestattet zu werden (z.B. wenn Verstorbener keinen Wohnsitz in Ansbach hatte etc.)

Neu:   Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahme

 

Gründe für die Anpassung:

Ÿ  steigende Lohnkosten der Friedhofsmitarbeiter (6 Personen)

Ÿ  letztmalige Anpassung 01. Juli 2016

Ÿ  nicht verrechnete Kosten müssen durch die allgemeinen Haushaltsmittel der Stadt finanziert werden und stehen an anderer Stelle nicht zur Verfügung

 

Entsprechend der Anregungen in der HFWA-Sitzung wurden durch die Stadtkämmerei mehrere Alternativberechnungen der Grabgebühren durchgeführt.

 

In Ergänzung zum bestehenden Verwaltungsvorschlag wurde die Gebühr für ein Einzelgrab auf 1.100 bzw. 1.200 € kalkuliert und die dadurch wegfallenden Gebühreneinnahmen auf die übrigen Grabarten umgelegt. Wenn ein Erdgrab nur 1.100 € anstatt 1.571 € kostet, wäre mit Mindereinnahmen von jährlich 53.296,07 € zu rechnen, bei einer Gebühr von 1.200 € würden 41.971,07 € fehlen. In einem weiteren Vorschlag sollte die Gebühr für die günstigste Urnennische im Stadtfriedhof auf dem bisherigen Stand (448 €) bleiben. Hier wurden die erwarteten Mindereinnahmen auf die übrigen Urnennischen im Stadtfriedhof umgelegt.

 

Insgesamt wurden dem Verwaltungsvorschlag 5 Alternativberechnungen gegenübergestellt:

 

 

Alternative 1 a:

Grabgebühr Erdgrab 1.100 €

Alternative 1 b:

Grabgebühr Erdgrab 1.100 €, Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

Alternative 2 a:

Grabgebühr Erdgrab 1.200 €

Alternative 2 b:

Grabgebühr Erdgrab 1.200 €, Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

Alternative 3:

Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

 

Außerdem wurden entsprechend der übereinstimmenden Äußerungen im HFWA die Gebühren für Bestattungen von Kindern und die Grabgebühren für Kindergräber auf dem bisherigen Stand belassen.

 

Die Deckelung der Gebühr für Erdgräber nach den Alternativen 1 und 2 würde teils zu deutlichen Verteuerungen der anderen Grabarten führen. Aus Sicht der Verwaltung ist die Verhältnismäßigkeit insbesondere bei den Alternativen 1 a und 1 b nicht mehr gegeben, da sich hier die Gebühren für Urnennischen oder für einen Bestattungsplatz unter Bäumen auf dem Niveau eines Erdgrabes bewegen. Dabei sollte auch bedacht werden, dass das Grabrecht für ein Erdgrab auf 20 Jahre vergeben wird und die Grabrechte für Urnengräber, -nischen und –zellen nur auf 10 Jahre. Indem bei der Kalkulation 50 % der anfallenden Kosten als grabartidentische Gebühren auf alle Grabarten umgelegt wurden, sind die Erdgräber im Verhältnis zur Dauer des Grabrechts und zur Grabgröße bereits günstiger als andere Grabarten.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, mit Ausnahme der Sätze für Kinderbestattungen und -gräber, die Gebühren entsprechend des ursprünglichen Verwaltungsvorschlags aus der HFWA-Sitzung festzusetzen.

 

Zu den weiteren im HFWA aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Gesamtdeckung im Bestattungswesen

 

Im Rahmen der Kalkulation wurden folgende jährliche Gesamtkosten ermittelt:

 

a)         Kosten für Bestattungen und Einrichtungen

(Leichenhalle, Kühlzelle etc.) 282.308,58 €

b)         Grabkosten 380.134,92 €

Gesamt: 662.443,50 €

 

Folgende Einnahmen wurden kalkuliert:

 

zu a) 100 % Kostendeckung         282.308,58 €

zu b)   80 % Kostendeckung         304.107,93 €

Gesamt                                  586.416,51 €

 

Dies ergibt einen Kostendeckungsgrad von ca. 88,5 %.

 

Anschließend trägt Herr Jakobs den Beschlussvorschlag vor.

Herr Seiler beantragt für die ÖDP, man möge doch über die Alt. 1 b nachdenken und den städtischen Anteil erhöhen. Er plädiert für eine größere Differenz als Beitrag der Stadt zur Förderung der Totenkultur.

 

Herr Meyer (OLA) stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung und beantragt, die Beschlussfassung um ein Jahr zu vertagen. Es sei u.a. angebracht, die Leistungen der Stadt Ansbach zu verbessern. Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren solle gleichzeitig an die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gekoppelt werden. Die Bürger seien mit Corona ohnehin schon zusätzlich finanziell belastet.

 

Sodann wird über den Geschäftsordnungsantrag abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10  Nein 26 

Mehrheitlich abgelehnt.

 

Herr Illig führt aus, dass die Grünen aufgrund der momentanen Corona-Situation keiner Alternative zustimmen werden. Man solle eine solche Entscheidung nicht übereilen.

 

Herr Danielis hält die Gebührenerhöhung für zu hoch und überzogen. Dies sei der Bevölkerung schwer vermittelbar. Die AfD stellt den Antrag, alle Positionen, die mehr als 20 % erhöht werden zu halbieren.

 

Herr Sauerhöfer erklärt, dass es wichtig sei, die Gebühren anzupassen. Die CSU wird dem Verwaltungsvorschlag zustimmen.

 

Herr Hütttinger führt aus, dass die BAP der vorgeschlagenen Alternative 3 zustimmen wird. Er beantragt, die Gebührenerhöhung zum 1.5.2021 vorzunehmen.

 

Herr Dr. Kupser erklärt, dass sich die FW/AN den Ausführungen von Herrn Hüttinger anschließen.

 

Anschließend erfolgt die Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag mit der Alternative 3:


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die „Satzung zur Sechsten Änderung der Satzung der Stadt Ansbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 11. Januar 2021 mit den Änderungen entsprechend der vorgestellten Alternative 3 zu erlassen.

 

Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1 der Sitzungsniederschrift)

 

Die von der Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Elpersdorf für die Leistungen der Stadt Ansbach zu erhebenden Entgelte werden analog der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung angehoben.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 25  Nein 13 

Mehrheitlich beschlossen.

 

Abschließend erfolgt die Abstimmung über die Maßgabe, dass die Gebührenerhöhung zum 1.5.2021 eingeführt wird.