Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.01.2021 HFWA/001/2021 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Vorlage: | 40/005/2021 |
Herr Jakobs
erklärt anhand einer PowerPoint-Präsentation die Gründe für die Anpassung der
Friedhofsgebühren und stellt die Ergebnisse der Kalkulation vor.
Zunächst gibt er eine
Übersicht über die städtischen Friedhöfe:
Es folgt eine Übersicht der bestehenden
Bestattungsangebote im Stadtgebiet Ansbach:
•
Erdbestattungen
im Einzel- oder Reihengrab (Grabanlage mit Sarg oder Urne):
-
mit gärtnerischer
Gestaltung
-
mit Grabplatte
•
„Bestattung unter
Bäumen“ (Erdbestattung, Urne); analog Bestattungswald
•
Urnennischen oder
Urnenzellen (Stadtfriedhof Kolumbarium und Waldfriedhof)
•
Urnenerdgrab
•
Bestattung nach
Islamischer Art (im Leinentuch und ohne Sarg)
•
anonyme
Urnenbestattungen (Waldfriedhof)
•
pflegefrei / ohne
Grabmal Erdbestattungen (auch Sarg); Sozialgräber am Waldfriedhof
Daran anschließend stellt
Herr Jakobs ein geplantes neues Bestattungsangebot am Waldfriedhof vor: den
Urnengarten (Urnenbestattung mit gärtnerischer Gestaltung ohne eigenen
Pflegeaufwand des Grabnutzungsberechtigten). Dieses neue Angebot führe zu einem
neuen Gebührentatbestand und somit auch zur Änderung der Satzung.
Mit einer weiteren Folie stellt
Herr Jakobs die Entwicklung des Kostendeckungsgrades der kostenrechnenden
Einrichtung „Bestattungswesen“ der vergangenen Haushaltsjahre dar und erklärt
dazu, dass das Ergebnis des Haushaltsjahres 2020 noch nicht bekannt sei, weil
die internen Leistungsverrechnungen sowie Abschreibungen und Verzinsungen noch
nicht ermittelt und gebucht worden seien. Würde man hier die Haushaltsansätze
ansetzen, sei mit einem Kostendeckungsgrad von ca. 72,5 % zu rechnen. Dies
entspräche einer Unterdeckung von rund 166.000 €.
Darüber hinaus seien die
aktuellen Bestattungs- und Grabgebühren seit 1. Juli 2016 gültig.
Nach rechtlichen Vorgaben seien kostenrechnende Einrichtung der Kommunen regelmäßig
zu prüfen, Gebührenkalkulationen ca. alle vier Jahre. Somit sei entsprechend der
Beschlussfassung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 17.06.2020
die Firma Rödl & Partner (Prüfungs- und Beratungsgesellschaft)
mit der Neukalkulation der Gebühren (Müll-, Friedhofs- und
Kindergartengebühren) beauftragt worden. Die Kalkulation sei - entsprechend der
Maßgaben des Stadtrats zur Haushaltskonsolidierung - mit dem Ziel einer
bestmöglichen Kostendeckung erfolgt.
Die Friedhofsgebühren würden
sich aus Grab- und Bestattungsgebühren zusammensetzen. Die Grabgebühren sollen
die Kosten für die Überlassung eines
Grabes für eine bestimmte Zeitperiode decken, Bestattungsgebühren werden
zur Deckung der Kosten für eine bestimmte Beisetzungsform erhoben.
Zur Neukalkulation der Grabgebühren
Bei den ermittelten
Grabgebühren können Abschläge vorgenommen werden, damit die Belastung durch
Gebührenschuldner reguliert werden kann. Dies diene anschließend auch der
bisher formell nicht vorhandenen Festlegung des „öffentlichen Grüns“ der
Friedhofsanlagen. Hintergrund hierbei wäre die Annahme, dass die Friedhöfe
neben ihrem eigentlichen Zweck auch eine Funktion als öffentliche Grün- und
Erholungsflächen haben können und damit nicht nur den Gebührenzahlern, sondern
auch der Allgemeinheit dienen können. Diese Annahme sei aber nach den
Ausführungen des BKPV eher zurückhaltend zu nutzen (vgl. Hiller/Schmidt,
Geschäftsbericht BKPV, 2005, S. 51 f). Es sei deshalb bei den
Grabgebühren ein Kostendeckungsgrad von 80 % angesetzt worden. Herr Jakobs
beurteilt diesen Wert als gesundes Mittelfeld, der aus rechtlichen Gründen
nicht noch höher angesetzt werden sollte.
Wie schon bei der letzten
Kalkulation wurden dabei 50 % der anfallenden Kosten als grabartidentische
Kosten gleichmäßig auf alle Grabarten umgelegt worden. Dadurch sei
gewährleistet, dass auch die Nutzer der kleineren Urnengräber und der
alternativen Grabarten (Urnennischen und -zellen, Baumgrabfeld) angemessen am
Aufwand für die Friedhofspflege beteiligt werden. Vorher wäre für die
Grabgebühr alleine die Grabgröße ausschlaggebend gewesen.
Die von Rödl & Partner
ermittelten Gebühren mit einer Gegenüberstellung der von der Verwaltung
vorgeschlagenen Gebühren sowie die sich hieraus ergebenden Veränderungen zu den
derzeitigen Sätzen könnten der Anlage 2 der Sitzungsvorlage entnommen werden.
Zur Neukalkulation der Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren (Nr.
1.1 bis 1.3) wurden überwiegend unverändert aus der Kalkulation von Rödl & Partner
übernommen, außer dass volle Euro-Beträge angesetzt und keine Gebührensenkungen
vorgenommen wurden. Der Zieldeckungsgrad läge bei 100 %, da die Nutzung
dem eigentlichen Zweck diene. Außerdem werde zwischen Urnen- und Erdbestattung
unterschieden.
Neu eingeführt seien auf
Anregung der städt. Friedhofsverwaltung folgende Gebühren:
Nr. 1.34:
Urnenbeisetzung mit
Beisetzungsfeier in der Heilig-Kreuz-Kirche
Die Gebührenhöhe entspräche
der Gebühr für die Urnenbeisetzungsfeier ohne den darin enthaltenen Anteil für
die Nutzung der Leichenhalle.
Nr. 1.832:
Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung
Gemäß § 5 Abs. 1
der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Ansbach werden in den
Friedhöfen beigesetzt:
a)
die Verstorbenen,
welche in Ansbach ihren Wohnsitz hatten,
b)
die im
Stadtgebiet oder angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot
Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig
sichergestellt ist,
c)
Verstorbene,
welche weder einen Wohnsitz oder ihren Aufenthalt in Ansbach hatten, wenn sie
zu ihren Lebzeiten ein Grabrecht an einem belegungsfähigen Grab innegehabt
haben,
d)
Verstorbene, die
früher in Ansbach wohnhaft waren (auswärtiger Alten- und Pflegeheimaufenthalt).
Gemäß § 5 Abs. 2
der Friedhofs- und Gebührensatzung können Verstorbene, welche nicht unter
Absatz 1 fallen, mit besonderer Erlaubnis der Stadt Ansbach in einem der
Friedhöfe bestattet werden.
Für die Erteilung einer
solchen Erlaubnis soll künftig eine Gebühr erhoben werden.
Nr. 1.833:
Verwaltungsgebühr für
Ersatzvornahme
Diese Gebühr werde künftig
erhoben, wenn die Bestattungspflichtigen entgegen ihren Verpflichtungen nicht
für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen sorgen.
In solchen Fällen muss sich die Friedhofsverwaltung um diese Aufgaben kümmern,
was mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
Die bisher in der
Gebührensatzung enthaltenen Gebühren für das Herrichten der Leiche durch
Leichenfrauen werden gestrichen, da die Stadt Ansbach keine Leichenfrauen mehr
beschäftigen würde.
Hinweis zur Sonderregelung
für Bestattungen in Elpersdorf
Aufgrund einer Vereinbarung
mit der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentius vom 18.12.1990 / 03.01.1991
übernehme die Stadt Ansbach auf dem kirchlichen Friedhof in Elpersdorf das
Ausschachten und Schließen der Grabstätten und das Tragen und Versenken des
Sarges. Hierfür sei vom Friedhofsträger ein Entgelt zu entrichten, das an die
Gebührensatzung der Stadt Ansbach anknüpfe.
Die Gebühren für
Erdbestattungen lägen dabei um 267,00 € niedriger als auf den städtischen
Friedhöfen, da keine städt. Leichenhalle genutzt werden würde und der
Arbeitsaufwand der Friedhofsverwaltung geringer sei.
Herr Jakobs benennt die
Gründe für die Gebührenanpassung:
steigende
Lohnkosten der Friedhofsmitarbeiter (6 Personen) – teilweise bestünde ein
sehr hoher pflegerischer Aufwand aufgrund der örtlichen Gegebenheiten
die letzte
Anpassung gelte seit dem 01. Juli 2016
nicht verrechnete
Kosten müssten durch die allgemeinen Haushaltsmittel der Stadt finanziert
werden und stünden an anderer Stelle nicht zur Verfügung
Auch wenn die
Vergleichbarkeit der Bestattungsgebühren sich als schwierig erweise, da
unterschiedliche Leistungen in den Preisen inkludiert wären, stellt Herr Jakobs
folgende Vergleichszahlen vor:
Ein Vergleich der
Grabgebühren sei aufgrund der jeweils unterschiedlichen liegenschaftlichen
Gegebenheiten schwieriger möglich und sei daher gänzlich unterblieben.
Herr Oberbürgermeister Deffner schlägt vor der Beschlussfassung folgendes vor:
Die Gebühren für
Erdbestattungen für Kinder unter 12 Jahren, Punkte 1.12. und 1.13 der
Friedhofsgebührensatzung, sollten unverändert bleiben. Das Gleiche schlage er
auch für die Grabgebühren für Kindergräber unter 12 Jahren, Punkte 2.12. und
2.13 der Satzung, vor.
Über diesen Vorschlag würde
er separat abstimmen lassen wollen, da sie nicht Inhalt des
Beschlussvorschlages wären.
Herr Seiler
schlägt weitere Änderungen in der Kalkulation vor:
Eine höhere Einstufung der
Urnennischen (s. Punkte 2.3, 2.4 der Friedhofsgebührensatzung) von zusätzlichen
10 % auf den bisher kalkulierten Betrag unter 2.3, 2.4 der
Friedhofsgebührensatzung bzw. sollte die Gebühr für Einzelgräber (s. Punkt 2.11
der Friedhofsgebührensatzung) nicht über 1.100 € liegen.
Herr Jakobs
erklärt daraufhin, dass er dies in der Kämmerei arithmetisch ermitteln lassen
wolle: Einzelgräber auf 1.100 € festsetzen, die Gebühren für Urnennischen
entsprechend anpassen.
Herr Oberbürgermeister Deffner empfiehlt, heute keine Empfehlung an den Stadtrat zu
beschließen, sondern dass die Kämmerei unter Berücksichtigung der vorgenannten
Punkte eine neue Kalkulation erstellen und diese schnellstmöglich den
Fraktionen zur Verfügung stellen soll, damit in der nächsten Stadtratssitzung
ohne lange Diskussion die neue Friedhofsgebührensatzung beschlossen werden
könne
Herr Meyer
hält anstelle von ständigen Diskussionen über Gebührenerhöhungen bei Müll,
Musikschule, Friedhof und demnächst bei den Kindergärten eine Erhöhung der
Gewerbesteuer bzw. eine teilweise Ausschüttung des Sparkassengewinns für sinnvoll.
Darüber hinaus sei es auch angebracht, die Leistungen der Stadt Ansbach
zu verbessern, d. h. an die Erhöhung der Friedhofsgebühren soll gleichzeitig
die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen der Friedhöfe gekoppelt werden.
Eine Erhöhung der Gebühr für Urnengräber befürworte er nicht.
Des Weiteren würde er gerne wissen, ob überhaupt eine Stellungnahme vom
Seniorenbeirat angefordert worden sei, wie hoch die zu erwartenden
Mehreinnahmen mit der neuen Friedhofsgebührensatzung betragen würden und wie
hoch die Ausgaben für die externe Beratung gewesen sei.
Weiterhin erklärt er, dass man auch nicht die Gebühren für die
Embryonengräber ändern solle, wenn man schon die Gebühren für die Kindergräber
nicht erhöhen wolle.
Herr Oberbürgermeister Deffner wisse ebenfalls um die Notwendigkeit der
Leistungsverbesserung in diesem Bereich, schließlich seien auch Friedhöfe
Aushängeschilder einer Stadt. Deshalb habe er bereits die Hochbauverwaltung
damit beauftragt, die Örtlichkeiten (Leichenhalle, Aussegnungshalle,
Abschiedsraum) zu begutachten, um z. B. am Waldfriedhof pietätvollere Zustände
herstellen zu lassen. Das Gleiche gelte auch für den Stadtfriedhof. Diese
Untersuchungsergebnisse sollen dem Stadtrat vorgestellt werden.
Des Weiteren sehe er es als
wirtschaftlich wichtig an, die Bestattungsunternehmen über die Vielfalt von
Bestattungsmöglichkeiten etc. zu unterrichten.
Herr Jakobs
erklärt dem Gremium nochmals, dass die Stadtverwaltung grundsätzlich an Recht
und Gesetz gebunden sei und verweist auf Art. 8 KAG. Alle vier Jahre seien
die Benutzungsgebühren neu zu kalkulieren. Nutzungsgebühren seien auch
auf den Nutzer umzulegen, es gäbe hier wenig Gestaltungsspielraum. Bei
den Grabgebühren sei bereits ein 20 %iger Gemeinkostenanteil
berücksichtigt worden. Des Weiteren erinnere er daran, dass der Stadtrat
gemeinsam bei den Beratungen zur Haushaltskonsolidierung eine verbesserte
Kostendeckung gewünscht habe. Grundsätzlich habe er auch nichts dagegen
einzuwenden, wenn die Sparkasse mehr zahlen würde. Jedoch habe man darauf
keinen Einfluss und dieser Einwand sei hier an dieser Stelle fehl am Platz.
Sicherlich könne man die Einkünfte der Stadt durch Steuererhöhung steigern,
jedoch sollte hinsichtlich der Gewerbesteuer bedacht werden, dass in diesem und
in den nächsten Jahren nicht mit den bisherigen Einkünften zu rechnen sei.
Aufgrund der Pandemie seien viele Insolvenzen und somit Einbrüche bei der
Gewerbesteuer absehbar.
Dass man sich eines Dritten
zur Erstelltun der Kalkulation bedient habe, sei auch zur rechtlichen
Absicherung gedacht gewesen. Das Angebot der Firma Rödl & Partner
habe die Erstellung der Kalkulationen für drei Bereiche betroffen, insgesamt hätte
sich der Auftragswert zwischen 30.000 € und 40.000 € bewegt. Die
genauen Zahlen hierzu müssten nachgereicht und im nächsten Stadtrat mitgeteilt
werden.
Eine Einbindung des
Seniorenbeirates sei nicht erfolgt, da keine satzungsmäßige Einbeziehung
notwendig gewesen wäre.
Einen genauen Betrag zu den
Mehreinnahmen könne auch erst nach Abschluss der Kalkulationen erfolgen, die
Zahlen könnten nachgeliefert werden. Auf jeden Fall sollte mit der neuen
Friedhofsgebührensatzung der Kostendeckungsgrad steigen.
Herr Nießlein
weist darauf hin, dass bei sozialen Härtefällen, die sich die Beerdigungskosten
nicht leisten könnten, die Stadt einspringen würde. Hier gäbe es einen
rechtlichen Anspruch darauf, der auch bereits jetzt praktiziert werde.
Herr Hüttinger
fragt, ob man anstelle von ständigen Gebührenerhöhungen auch über
Einsparmaßnahmen nachgedacht habe und weshalb man unter Punkt 1.32 der
Friedhofsgebührensatzung die von Rödl & Partner kalkulierte
Gebührensenkung nicht übernommen habe. Des Weiteren schlage er vor, die
Gebühren für Urnengräber in der Reihe 5 für Urnengräber (Punkt 2.413 der
Friedhofsgebührensatzung) als sozialverträgliche Alternative beizubehalten.
Herr Jakobs
erklärt, dass die Personalkosten tariflich verursacht und hier kaum
Einsparungen möglich seien.
Die geringfügige
Gebührensenkung habe man nicht übernommen, da man diese als
Ausgleichsinstrument nutze.
Den Vorschlag von Herrn
Hüttinger bzgl. Punkt 2.413 der Friedhofsgebührensatzung wolle man bei den
Vergleichsberechnungen in der Kämmerei berücksichtigen.
Herr Danielis
gibt zu bedenken, dass diese jetzige prozentuale Steigerung sehr hoch sei und
empfehle deshalb diese zu splitten sowie Einsparungsmöglichkeiten zu finden. Darüber
hinaus wolle er wissen, weshalb der Kostendeckungsgrad in 2019 so gestiegen
sei.
Herr Jakobs
erklärt, dass die Einnahmen gesunken seien, jedoch die Kosten geblieben. Diese
könne man auch nicht drastisch senken, da ein Friedhof einen würdevollen Rahmen
bieten sollte, der der Pflege bedarf. Ein Anliegen, dass auch der Stadtrat
immer wieder äußern würde und sei somit politischer Wille.
Herr Oberbürgermeister Deffner weist an dieser Stelle darauf hin, dass besonders der
Stadtfriedhof mit seinen Gegebenheiten (enger Gräberabstand, besondere Erde)
personalkostenintensiv sei.
Er weist darauf hin, dass die
Kämmerei die vorgetragenen Vorschläge bis zur nächsten Stadtratssitzung in der
Kalkulation berücksichtigen und vortragen soll. Das Zahlenwerk werde den
Fraktionen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden. Ein Beschluss werde
jetzt nicht gefasst.
Beschluss:
Dem Stadtrat wird empfohlen,
die „Satzung zur Sechsten
Änderung der Satzung der Stadt Ansbach über die Erhebung von Gebühren für die
Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang
stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs
vom 11. Januar 2021 zu erlassen. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift
beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Die von der Evang.-Luth.
Kirchengemeinde St. Laurentius Elpersdorf für die Leistungen der Stadt Ansbach
zu erhebenden Entgelte werden analog der Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung angehoben.