Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Änderung der Friedhofsgebührensatzung

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.01.2021   SR/001/2021 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/005/2021 

Herr Jakobs verweist auf den ausführlichen Sachvortrag aus dem HFWA. Und stellt zusammenfassend den Sachverhalt dar.

 

Zur Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde die Fa. Rödl & Partner (Prüfungs- und Beratungsgesellschaft) nach Ausschreibung beauftragt. Die Friedhofsgebühren setzen sich aus Grab- und Bestattungsgebühren zusammen.

 

Grabgebühren = Kosten für die Überlassung eines Grabes für eine bestimmte Zeitperiode

1.         Festlegung des Zielkostendeckungsgrades 80:20 %, Umlegung auf die Gebührenzahler

2.         Aufteilung der Kosten nach Art:

- grabartidentische Kosten (z.B. allgemeine Friedhofspflege) à fallen unabhängig von der Art des Grabes an

- keine grabartidentischen Kosten à sind von der Art des Grabes abhängig

 

Bestattungsgebühren = Kosten für eine bestimmte Beisetzungsform

1.         Festlegung des Zielkostendeckungsgrades 100 %, Nutzung nach dem eigentlichen Zweck – volle Umlegung auf die Gebührenzahler

2.         Aufteilung der Gesamtkosten nach Bestattungsart, Aufwand unterscheidet sich à am aufwendigsten: Erdbestattungen

 

Einführung neuer Gebührentatbestände:

Neu:   Urnenbeisetzungsfeier Heilig-Kreuz-Kirche

Neu:   Gebühr für eine besondere Erlaubnis in einem der städtischen Friedhöfe bestattet zu werden (z.B. wenn Verstorbener keinen Wohnsitz in Ansbach hatte etc.)

Neu:   Verwaltungsgebühr für Ersatzvornahme

 

Gründe für die Anpassung:

Ÿ  steigende Lohnkosten der Friedhofsmitarbeiter (6 Personen)

Ÿ  letztmalige Anpassung 01. Juli 2016

Ÿ  nicht verrechnete Kosten müssen durch die allgemeinen Haushaltsmittel der Stadt finanziert werden und stehen an anderer Stelle nicht zur Verfügung

 

Entsprechend der Anregungen in der HFWA-Sitzung wurden durch die Stadtkämmerei mehrere Alternativberechnungen der Grabgebühren durchgeführt.

 

In Ergänzung zum bestehenden Verwaltungsvorschlag wurde die Gebühr für ein Einzelgrab auf 1.100 bzw. 1.200 € kalkuliert und die dadurch wegfallenden Gebühreneinnahmen auf die übrigen Grabarten umgelegt. Wenn ein Erdgrab nur 1.100 € anstatt 1.571 € kostet, wäre mit Mindereinnahmen von jährlich 53.296,07 € zu rechnen, bei einer Gebühr von 1.200 € würden 41.971,07 € fehlen. In einem weiteren Vorschlag sollte die Gebühr für die günstigste Urnennische im Stadtfriedhof auf dem bisherigen Stand (448 €) bleiben. Hier wurden die erwarteten Mindereinnahmen auf die übrigen Urnennischen im Stadtfriedhof umgelegt.

 

Insgesamt wurden dem Verwaltungsvorschlag 5 Alternativberechnungen gegenübergestellt:

 

 

Alternative 1 a:

Grabgebühr Erdgrab 1.100 €

Alternative 1 b:

Grabgebühr Erdgrab 1.100 €, Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

Alternative 2 a:

Grabgebühr Erdgrab 1.200 €

Alternative 2 b:

Grabgebühr Erdgrab 1.200 €, Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

Alternative 3:

Urnennische in Reihe 5 im Stadtfriedhof 448 €

 

Außerdem wurden entsprechend der übereinstimmenden Äußerungen im HFWA die Gebühren für Bestattungen von Kindern und die Grabgebühren für Kindergräber auf dem bisherigen Stand belassen.

 

Die Deckelung der Gebühr für Erdgräber nach den Alternativen 1 und 2 würde teils zu deutlichen Verteuerungen der anderen Grabarten führen. Aus Sicht der Verwaltung ist die Verhältnismäßigkeit insbesondere bei den Alternativen 1 a und 1 b nicht mehr gegeben, da sich hier die Gebühren für Urnennischen oder für einen Bestattungsplatz unter Bäumen auf dem Niveau eines Erdgrabes bewegen. Dabei sollte auch bedacht werden, dass das Grabrecht für ein Erdgrab auf 20 Jahre vergeben wird und die Grabrechte für Urnengräber, -nischen und –zellen nur auf 10 Jahre. Indem bei der Kalkulation 50 % der anfallenden Kosten als grabartidentische Gebühren auf alle Grabarten umgelegt wurden, sind die Erdgräber im Verhältnis zur Dauer des Grabrechts und zur Grabgröße bereits günstiger als andere Grabarten.

 

Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, mit Ausnahme der Sätze für Kinderbestattungen und -gräber, die Gebühren entsprechend des ursprünglichen Verwaltungsvorschlags aus der HFWA-Sitzung festzusetzen.

 

Zu den weiteren im HFWA aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

Gesamtdeckung im Bestattungswesen

 

Im Rahmen der Kalkulation wurden folgende jährliche Gesamtkosten ermittelt:

 

a)         Kosten für Bestattungen und Einrichtungen

(Leichenhalle, Kühlzelle etc.) 282.308,58 €

b)         Grabkosten 380.134,92 €

Gesamt: 662.443,50 €

 

Folgende Einnahmen wurden kalkuliert:

 

zu a) 100 % Kostendeckung         282.308,58 €

zu b)   80 % Kostendeckung         304.107,93 €

Gesamt                                  586.416,51 €

 

Dies ergibt einen Kostendeckungsgrad von ca. 88,5 %.

 

Anschließend trägt Herr Jakobs den Beschlussvorschlag vor.

Herr Seiler beantragt für die ÖDP, man möge doch über die Alt. 1 b nachdenken und den städtischen Anteil erhöhen. Er plädiert für eine größere Differenz als Beitrag der Stadt zur Förderung der Totenkultur.

 

Herr Meyer (OLA) stellt einen Antrag zur Geschäftsordnung und beantragt, die Beschlussfassung um ein Jahr zu vertagen. Es sei u.a. angebracht, die Leistungen der Stadt Ansbach zu verbessern. Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren solle gleichzeitig an die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gekoppelt werden. Die Bürger seien mit Corona ohnehin schon zusätzlich finanziell belastet.

 

Sodann wird über den Geschäftsordnungsantrag abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis: Ja 10  Nein 26 

Mehrheitlich abgelehnt.

 

Herr Illig führt aus, dass die Grünen aufgrund der momentanen Corona-Situation keiner Alternative zustimmen werden. Man solle eine solche Entscheidung nicht übereilen.

 

Herr Danielis hält die Gebührenerhöhung für zu hoch und überzogen. Dies sei der Bevölkerung schwer vermittelbar. Die AfD stellt den Antrag, alle Positionen, die mehr als 20 % erhöht werden zu halbieren.

 

Herr Sauerhöfer erklärt, dass es wichtig sei, die Gebühren anzupassen. Die CSU wird dem Verwaltungsvorschlag zustimmen.

 

Herr Hütttinger führt aus, dass die BAP der vorgeschlagenen Alternative 3 zustimmen wird. Er beantragt, die Gebührenerhöhung zum 1.5.2021 vorzunehmen.

 

Herr Dr. Kupser erklärt, dass sich die FW/AN den Ausführungen von Herrn Hüttinger anschließen.

 

Anschließend erfolgt die Abstimmung über den Verwaltungsvorschlag mit der Alternative 3:


Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt die „Satzung zur Sechsten Änderung der Satzung der Stadt Ansbach über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 11. Januar 2021 mit den Änderungen entsprechend der vorgestellten Alternative 3 zu erlassen.

 

Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1 der Sitzungsniederschrift)

 

Die von der Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentius Elpersdorf für die Leistungen der Stadt Ansbach zu erhebenden Entgelte werden analog der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung angehoben.

 

Abstimmungsergebnis: Ja 25  Nein 13 

Mehrheitlich beschlossen.

 

Abschließend erfolgt die Abstimmung über die Maßgabe, dass die Gebührenerhöhung zum 1.5.2021 eingeführt wird.