Verfahren Bernhardswinden - Flurneuordnung und Dorferneuerung; Übernahme der Baulast der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen

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12.09.2016 Bauausschuss4öffentlichVorberatung  
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Herr Wolter stellt nachstehenden Sachverhalt vor:

 

Im Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) trifft die Flurbereinigungsbehörde Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung und Unterhaltung der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen beziehen.

 

Mit Schreiben vom 15.07.2016 erbittet die Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden einen Beschluss des Stadtrates entsprechend dem folgenden Beschlusstext (analog Art. 12 AGFlurbG):

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum und die Baulast der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

 

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.0rdnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Zusätzlich wurden eine Karte für Textteil II zum Flurbereinigungsverfahren (nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege, Gewässer dritter Ordnung, Sonstige Gewässer) und eine Besitzstandskarte (Landschaftspflegeflächen und Erholungsanlagen) - Maßstab 1:5000 - vorgelegt.

 

 

Analog zu anderen Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Bernhardswinden die Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Einrichtungen und Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft zum Eigentum zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser Plan oder andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Anlagen können gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt.

 

Baulasten an Wegen richten sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Der Unterhalt der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach wasserrechtlichen Bestimmungen.

 

Es wird vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell, Wengenstadt und Elpersdorf zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 bzw. 2016 jeweils nur das Eigentum, nicht aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der Baulast diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).

 

Für die übrigen Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden sollte, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem Rückhalt für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.

 


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

Die  Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

 

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

 

Sie geht davon aus, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen bereitgestellt wird.

 

20.09.2016 Stadtrat3öffentlichEntscheidung  
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Herr Büschl berichtet, dass im Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) die Flurbereinigungsbehörde Festsetzungen treffe mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung und Unterhaltung der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen beziehen.

 

Analog zu anderen Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Bernhardswinden die Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Einrichtungen und Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft zum Eigentum zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser Plan oder andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Anlagen können gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese zustimmt.

 

Es werde vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell, Wengenstadt und Elpersdorf zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 bzw. 2016 jeweils nur das Eigentum, nicht aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der Baulast diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte).

 

Für die übrigen Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden sollte, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem Rückhalt für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.

 


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 12.09.2016 :

 

Die  Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.

 

Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.

 

Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.

 

Sie geht davon aus, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen bereitgestellt wird.