Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.09.2016 SR/008/2016 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/020/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 76 KB |
Herr Büschl
berichtet, dass im Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) die
Flurbereinigungsbehörde Festsetzungen treffe mit der Wirkung von
Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung und Unterhaltung der nicht
ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der Gräben, Rohrleitungen und
Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und Erholungsanlagen beziehen.
Analog zu anderen
Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Bernhardswinden die
Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Einrichtungen und
Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nach
dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen Anlagen durch
den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft zum Eigentum
zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser Plan oder
andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Anlagen können
gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese
zustimmt.
Es werde
vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell, Wengenstadt
und Elpersdorf zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 bzw. 2016 jeweils nur das
Eigentum, nicht aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld-
und Waldwegen übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der
Baulast diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet
werden (Beteiligte).
Für die übrigen
Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die
Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden sollte,
dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem Rückhalt
für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 12.09.2016 :
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.
Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.
Sie geht davon aus,
dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt
zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen
bereitgestellt wird.