Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 12.09.2016 BA/008/2016 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/020/2016 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 76 KB |
Herr Wolter stellt
nachstehenden Sachverhalt vor:
Im
Flurbereinigungsplan Teil II (Textteil) trifft die Flurbereinigungsbehörde
Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen, die sich auf die Benutzung
und Unterhaltung der nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege, der
Gräben, Rohrleitungen und Gewässer, Landschaftsschutzanlagen und Freizeit- und
Erholungsanlagen beziehen.
Mit Schreiben vom
15.07.2016 erbittet die Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden einen Beschluss
des Stadtrates entsprechend dem folgenden Beschlusstext (analog Art. 12 AGFlurbG):
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum und
die Baulast der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden
zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich
der Brücken, Stege und Durchlässe.
Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und
Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung
der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von
übergeordneten Straßen.
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das
Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen
Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen
sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der
Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III.0rdnung
richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.
Zusätzlich wurden
eine Karte für Textteil II zum Flurbereinigungsverfahren (nicht ausgebaute
öffentliche Feld- und Waldwege, Gewässer dritter Ordnung, Sonstige Gewässer)
und eine Besitzstandskarte (Landschaftspflegeflächen und Erholungsanlagen) -
Maßstab 1:5000 - vorgelegt.
Analog zu anderen
Verfahrensgebieten im Stadtgebiet soll im Verfahrensgebiet Bernhardswinden die
Übernahme der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffenen Einrichtungen und
Anlagen durch die Stadt Ansbach erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass nach
dem Flurbereinigungsgesetz (§ 42 FlurbG) die gemeinschaftlichen Anlagen durch
den Flurbereinigungsplan grundsätzlich der Teilnehmergemeinschaft zum Eigentum
zugeteilt werden und von ihr zu unterhalten sind, soweit dieser Plan oder
andere gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen. Diese Anlagen können
gemäß Flurbereinigungsgesetz der Gemeinde zugeteilt werden, wenn diese
zustimmt.
Baulasten an Wegen
richten sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Der Unterhalt der
Gewässer III. Ordnung richtet sich nach wasserrechtlichen Bestimmungen.
Es wird
vorgeschlagen, wie im Verfahrensgebiet Strüth, Neuses-Wasserzell, Wengenstadt
und Elpersdorf zu verfahren. Dort wurden 2004/2005 bzw. 2016 jeweils nur das
Eigentum, nicht aber die Baulast an den nicht ausgebauten öffentlichen Feld-
und Waldwegen übernommen, da das Bayer. Straßen- und Wegegesetz als Träger der
Baulast diejenigen bestimmt, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet
werden (Beteiligte).
Für die übrigen
Anlagen und Einrichtungen sollte die Stadt Ansbach das Eigentum und die
Unterhaltungslast übernehmen, wobei gleichzeitig davon ausgegangen werden
sollte, dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus dem
Rückhalt für den Unterhalt der Anlagen bereit gestellt werden sollte.
Beschluss:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt das Eigentum der ihr von der Teilnehmergemeinschaft Bernhardswinden zugewiesenen, nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege einschließlich der Brücken, Stege und Durchlässe.
Die Baulast richtet sich nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz in der jeweils gültigen Fassung. Sie umfasst auch die Instandhaltung der Straßen- und Weganschlüsse sowie die Durchlässe an der Einmündung von übergeordneten Straßen.
Die Kreisfreie Stadt Ansbach übernimmt ferner das Eigentum und die Unterhaltungslast aller ihr im Verfahrensgebiet zugewiesenen Gewässer, Gräben, Landschaftsschutzanlagen, Freizeit- und Erholungsanlagen sowie der von der Teilnehmergemeinschaft zur Entwässerung und Sicherung der Vorflut gelegten Rohrleitungen. Die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung richtet sich nach den wassergesetzlichen Bestimmungen.
Sie geht davon aus,
dass von der Teilnehmergemeinschaft ein angemessener Betrag aus ihrem Rückhalt
zur zweckgebundenen Verwendung für den Unterhalt der übergebenen Anlagen
bereitgestellt wird.