Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG): Neuerlass der Stadionverordnung (StadionVO)

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20.09.2022 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss2öffentlichVorberatung  
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Herr Kleinlein gibt bekannt, dass mit der Spielzeit 2022/2023 die Spielvereinigung Ansbach 09 e.V. in die Regionalliga aufgestiegen ist. Nach ersten Erfahrungen mit Spielen in dieser Saison (u. a. mit gewaltbereiteren Fangruppierungen) ist die Polizei an die Stadt Ansbach herangetreten und hat darum gebeten, eine Stadionverordnung analog anderer Städte in der Regionalliga und höheren Ligen zu erlassen, um Gefahren im Sinne des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wirksam begegnen zu können. Unter anderem war bei einem der ersten Spiele dieser Saison aufgefallen, dass eine Person Pyrotechnik über den Stadionzaun warf und eine effektive Ahndung durch die Sicherheitsbehörden nicht erfolgen konnte.

 

Gemäß Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei Sportveranstaltungen, Verordnungen erlassen. Diese sollen dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Besuchern vorzubeugen. Wer einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.

 

Veranstaltungen im Stadion sowie das Geschehen im Bereich vor den Eingängen und im Zugangsbereich zum Stadion sind Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Dabei bestehen aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse nicht nur abstrakte, sondern konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz. Sittlichkeit ist dabei nicht auf sexuelle, moralische oder ethische Aspekte begrenzt, sondern im Hinblick auf den Normzweck der Gefahrenabwehr und mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 23 LStVG soll das Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen ordnen, soweit deren Verhalten sicherheits- und sozialrelevant ist, d.h. nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es werden auch Verhaltensweisen erfasst, die dem grundgesetzlich verbürgten Menschenbild widersprechen, mit Strafe oder Bußgeld bedroht sind oder wegen ihres Öffentlichkeitsbezugs einem sozialethischen Unwerturteil unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 - 8 B 2/09). Die Stadionverordnung verbietet deshalb nicht nur Gegenstände und Verhaltensweisen, die das Leben und die Gesundheit der Besucherinnen und Besucher gefährden, sondern auch Gegenstände und Äußerungen mit rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, verfassungsfeindlichen und zu Gewalttaten aufrufenden Inhalten. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Stadt Ansbach gegen andere Menschen verunglimpfende und entwürdigende Äußerungen bei Veranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, stellt.

 

Der beiliegende Entwurf einer Stadionverordnung wurde in enger Abstimmung mit der örtlichen zuständigen Polizeiinspektion erarbeitet. Zum Vergleich wurden Verordnungen der Städte Nürnberg, Augsburg, Fürth, Ingolstadt und München herangezogen.
Die Verordnung gilt für Veranstaltungen aller Art im Xaver –Bertsch-Sportpark gemäß beiliegender Karte und regelt im Wesentlichen das Verhalten von Besuchern während Veranstaltungen (§ 5 der StadionVO). Es werden verbotene Gegenstände (z.B. Alkohol, Wurfgeschosse, Waffen, pyrotechnische Gegenstände) definiert und weitere Verbote in der Stadionverordnung niedergelegt (s. § 6 der StadionVO). In § 9 werden die Zuwiderhandlungen und die bußgeldbewährten Tatbestände fixiert.

 

Durch die Stadionverordnung werden bei Veranstaltungen die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV) und die Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 GG, Art. 103 BV) eingeschränkt. Nach Art. 58 LStVG können diese Grundrechte durch Verordnungen und Anordnungen, die auf Grund des LStVG erlassen werden, eingeschränkt werden. Die Beschränkungen stehen in keinem Missverhältnis zu den geschützten Rechtsgütern und der Gefahrensituation.
Erfahrungen mit Veranstaltungen aller Art, insbesondere Fußballspielen, zeigen, dass zur Gewährleistung der Sicherheit im Stadion Regelungen für das Verhalten der Besucher erforderlich sind. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die hohen Schutzziele, das Leben und die Gesundheit der Besucherinnen und Besucher zu schützen, und die Gefahrensituation für diese Rechtsgüter angemessen.

 

Die Stadionverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten und für die gesetzliche Höchstdauer von 20 Jahren gelten.

 

Nach kurzer Diskussion wird Herr Kleinlein betreffend dem unter § 6 aufgeführten Alkoholverbot mit der Polizeiinspektion nochmal Rücksprache halten.

Seitens der Spielvereinigung kamen bezüglich des vorgelegten Entwurfs keine Änderungswünsche.


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Verordnung der Stadt Ansbach für die Durchführung von Veranstaltungen im Xaver-Bertsch-Sportpark (Stadion-VO) in der Fassung des Entwurfs vom 02.09.2022 wird erlassen.

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).

28.09.2022 Stadtrat5öffentlichEntscheidung  
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Herr Kleinlein berichtet, dass sich die Stadion-VO gegenüber dem im HFWA vorgelegten in folgenden Punkten geändert hat:

 

1. § 6 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.

Vorher:

(1) Die Abgabe alkoholischer Getränke ist untersagt. Ausnahmen können für Veranstaltungen durch die Stadt Ansbach zugelassen werden.

 

2. § 6 Abs. 2 wird § 6 Abs. 1 und § 6 Abs, 3 wird § 6 Abs. 2.

 

3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 8) wird wie folgt geändert:

Vorher: § 6 Abs. 2 Nr. 8:

Fahnen- und Transparente mit Stangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist,

Neu: § 6 Abs. 1 Nr. 8:

Fahnen und Transparente mit Stangen, die länger als 2 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,

 

4. § 6 Abs. 1 Nr. 9 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 9) wird wie folgt geändert:

Vorher § 6 Abs. 2 Nr. 9:

mechanisch, elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren) und Geräte zur Geräusch- und Sprachverstärkung (z.B. Megaphon),

Neu: § 6 Abs. 1 Nr. 9:

mechanisch, elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren),

 

5. § 9 Nr. 3 wird ersatzlos gestrichen (Folge aus Streichung von § 6 Abs. 1)

Vorher § 9 Nr. 3:

§ 6 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung alkoholische Getränke abgibt,

 

Alle weiteren Änderungen in § 9 betreffen lediglich die geänderten Absätze in § 6 und die wegfallende Nr. 3.

 

Der Entwurf ist mit der Polizeiinspektion Ansbach und dem Vorstand der SpVgg Ansbach 09 abgestimmt.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 20.09.2022:

 

Die Verordnung der Stadt Ansbach für die Durchführung von Veranstaltungen im Xaver-Bertsch-Sportpark (Stadion-VO) in der Fassung des Entwurfs vom 27.09.2022 wird erlassen.

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).