Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Vollzug des Landes-Straf- und Verordnungsgesetzes (LStVG): Neuerlass der Stadionverordnung (StadionVO)

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.09.2022   SR/008/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  REF2/020/2022 

Herr Kleinlein berichtet, dass sich die Stadion-VO gegenüber dem im HFWA vorgelegten in folgenden Punkten geändert hat:

 

1. § 6 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.

Vorher:

(1) Die Abgabe alkoholischer Getränke ist untersagt. Ausnahmen können für Veranstaltungen durch die Stadt Ansbach zugelassen werden.

 

2. § 6 Abs. 2 wird § 6 Abs. 1 und § 6 Abs, 3 wird § 6 Abs. 2.

 

3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 8) wird wie folgt geändert:

Vorher: § 6 Abs. 2 Nr. 8:

Fahnen- und Transparente mit Stangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 2 cm ist,

Neu: § 6 Abs. 1 Nr. 8:

Fahnen und Transparente mit Stangen, die länger als 2 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,

 

4. § 6 Abs. 1 Nr. 9 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 9) wird wie folgt geändert:

Vorher § 6 Abs. 2 Nr. 9:

mechanisch, elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren) und Geräte zur Geräusch- und Sprachverstärkung (z.B. Megaphon),

Neu: § 6 Abs. 1 Nr. 9:

mechanisch, elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren),

 

5. § 9 Nr. 3 wird ersatzlos gestrichen (Folge aus Streichung von § 6 Abs. 1)

Vorher § 9 Nr. 3:

§ 6 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung alkoholische Getränke abgibt,

 

Alle weiteren Änderungen in § 9 betreffen lediglich die geänderten Absätze in § 6 und die wegfallende Nr. 3.

 

Der Entwurf ist mit der Polizeiinspektion Ansbach und dem Vorstand der SpVgg Ansbach 09 abgestimmt.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 20.09.2022:

 

Die Verordnung der Stadt Ansbach für die Durchführung von Veranstaltungen im Xaver-Bertsch-Sportpark (Stadion-VO) in der Fassung des Entwurfs vom 27.09.2022 wird erlassen.

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).