Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.09.2022 SR/008/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | REF2/020/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 212 KB | ||
StadionVO 02.09.2022 111 KB | ||
StadionVO Plan 329 KB | ||
NEU Ergänzung zur Sitzungsvorlage StadionVO STR 28.09.2022 9 KB | ||
NEU StadionVO Entwurf 27.09.2022 302 KB |
Herr Kleinlein berichtet,
dass sich die Stadion-VO gegenüber dem
im HFWA vorgelegten in folgenden Punkten geändert hat:
1. § 6 Abs. 1 wird ersatzlos gestrichen.
Vorher:
(1) Die Abgabe
alkoholischer Getränke ist untersagt. Ausnahmen können für Veranstaltungen
durch die Stadt Ansbach zugelassen werden.
2. § 6 Abs. 2 wird § 6 Abs. 1 und § 6 Abs, 3 wird § 6 Abs. 2.
3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 8) wird wie folgt
geändert:
Vorher: § 6 Abs. 2
Nr. 8:
Fahnen- und
Transparente mit Stangen, die länger als 1 Meter sind oder deren Durchmesser
größer als 2 cm ist,
Neu: § 6 Abs. 1 Nr.
8:
Fahnen und
Transparente mit Stangen, die länger als 2 Meter sind oder deren Durchmesser
größer als 3 cm ist,
4. § 6 Abs. 1 Nr. 9 neu (vormals § 6 Abs. 2 Nr. 9) wird wie folgt
geändert:
Vorher § 6 Abs. 2
Nr. 9:
mechanisch,
elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren) und
Geräte zur Geräusch- und Sprachverstärkung (z.B. Megaphon),
Neu: § 6 Abs. 1 Nr.
9:
mechanisch,
elektrisch und mit Gas betriebene Lärminstrumente (z.B. Pressluftfanfaren),
5. § 9 Nr. 3 wird ersatzlos gestrichen (Folge aus Streichung von § 6 Abs.
1)
Vorher § 9 Nr. 3:
§ 6 Abs. 1 ohne
Ausnahmegenehmigung alkoholische Getränke abgibt,
Alle weiteren
Änderungen in § 9 betreffen lediglich die geänderten Absätze in § 6 und die
wegfallende Nr. 3.
Der Entwurf ist mit
der Polizeiinspektion Ansbach und dem Vorstand der SpVgg Ansbach 09 abgestimmt.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 20.09.2022:
Die Verordnung der Stadt Ansbach für die Durchführung von Veranstaltungen im Xaver-Bertsch-Sportpark (Stadion-VO) in der Fassung des Entwurfs vom 27.09.2022 wird erlassen.
Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 3).