Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 20.09.2022 HFWA/008/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | REF2/020/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 212 KB | ||
StadionVO 02.09.2022 111 KB | ||
StadionVO Plan 329 KB | ||
NEU Ergänzung zur Sitzungsvorlage StadionVO STR 28.09.2022 9 KB | ||
NEU StadionVO Entwurf 27.09.2022 302 KB |
Herr Kleinlein gibt bekannt, dass mit der Spielzeit 2022/2023 die Spielvereinigung Ansbach 09 e.V. in die Regionalliga aufgestiegen ist. Nach ersten Erfahrungen mit Spielen in dieser Saison (u. a. mit gewaltbereiteren Fangruppierungen) ist die Polizei an die Stadt Ansbach herangetreten und hat darum gebeten, eine Stadionverordnung analog anderer Städte in der Regionalliga und höheren Ligen zu erlassen, um Gefahren im Sinne des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes wirksam begegnen zu können. Unter anderem war bei einem der ersten Spiele dieser Saison aufgefallen, dass eine Person Pyrotechnik über den Stadionzaun warf und eine effektive Ahndung durch die Sicherheitsbehörden nicht erfolgen konnte.
Gemäß Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes können die Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei Sportveranstaltungen, Verordnungen erlassen. Diese sollen dazu beitragen, sicherheits- und ordnungsbeeinträchtigende Verhaltensweisen von Besuchern vorzubeugen. Wer einer solchen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße belegt werden.
Veranstaltungen im Stadion sowie das Geschehen im Bereich vor den Eingängen und im Zugangsbereich zum Stadion sind Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen. Dabei bestehen aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse nicht nur abstrakte, sondern konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Eigentum und Besitz. Sittlichkeit ist dabei nicht auf sexuelle, moralische oder ethische Aspekte begrenzt, sondern im Hinblick auf den Normzweck der Gefahrenabwehr und mit Rücksicht auf die grundrechtlichen Gewährleistungen in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auszulegen. Art. 23 LStVG soll das Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen ordnen, soweit deren Verhalten sicherheits- und sozialrelevant ist, d.h. nach außen in Erscheinung tritt und das Allgemeinwohl beeinträchtigen kann. Es werden auch Verhaltensweisen erfasst, die dem grundgesetzlich verbürgten Menschenbild widersprechen, mit Strafe oder Bußgeld bedroht sind oder wegen ihres Öffentlichkeitsbezugs einem sozialethischen Unwerturteil unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2009 - 8 B 2/09). Die Stadionverordnung verbietet deshalb nicht nur Gegenstände und Verhaltensweisen, die das Leben und die Gesundheit der Besucherinnen und Besucher gefährden, sondern auch Gegenstände und Äußerungen mit rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, verfassungsfeindlichen und zu Gewalttaten aufrufenden Inhalten. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass sich die Stadt Ansbach gegen andere Menschen verunglimpfende und entwürdigende Äußerungen bei Veranstaltungen, insbesondere bei Fußballspielen, stellt.
Der beiliegende Entwurf
einer Stadionverordnung wurde in enger Abstimmung mit der örtlichen zuständigen
Polizeiinspektion erarbeitet. Zum Vergleich wurden Verordnungen der Städte
Nürnberg, Augsburg, Fürth, Ingolstadt und München herangezogen.
Die Verordnung gilt für Veranstaltungen aller Art im Xaver –Bertsch-Sportpark
gemäß beiliegender Karte und regelt im Wesentlichen das Verhalten von Besuchern
während Veranstaltungen (§ 5 der StadionVO). Es werden verbotene Gegenstände
(z.B. Alkohol, Wurfgeschosse, Waffen, pyrotechnische Gegenstände) definiert und
weitere Verbote in der Stadionverordnung niedergelegt (s. § 6 der StadionVO).
In § 9 werden die Zuwiderhandlungen und die bußgeldbewährten Tatbestände
fixiert.
Durch die
Stadionverordnung werden bei Veranstaltungen die Freiheit der Person (Art. 2
Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV) und die Unverletzlichkeit des Eigentums
(Art. 14 GG, Art. 103 BV) eingeschränkt. Nach Art. 58 LStVG können diese
Grundrechte durch Verordnungen und Anordnungen, die auf Grund des LStVG
erlassen werden, eingeschränkt werden. Die Beschränkungen stehen in keinem
Missverhältnis zu den geschützten Rechtsgütern und der Gefahrensituation.
Erfahrungen mit Veranstaltungen aller Art, insbesondere Fußballspielen, zeigen,
dass zur Gewährleistung der Sicherheit im Stadion Regelungen für das Verhalten
der Besucher erforderlich sind. Diese Regelungen sind im Hinblick auf die hohen
Schutzziele, das Leben und die Gesundheit der Besucherinnen und Besucher zu
schützen, und die Gefahrensituation für diese Rechtsgüter angemessen.
Die Stadionverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten und für die gesetzliche Höchstdauer von 20 Jahren gelten.
Nach kurzer Diskussion wird Herr Kleinlein betreffend dem unter § 6 aufgeführten Alkoholverbot mit der Polizeiinspektion nochmal Rücksprache halten.
Seitens der Spielvereinigung kamen bezüglich des vorgelegten Entwurfs keine Änderungswünsche.
Beschluss:
Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Verordnung der Stadt Ansbach für die Durchführung von Veranstaltungen im Xaver-Bertsch-Sportpark (Stadion-VO) in der Fassung des Entwurfs vom 02.09.2022 wird erlassen.
Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt ist, ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 2).