Vorhabenbezogener Bebauungsplan: DB 4 zu 1-IV "Für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg"

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20.06.2022 Bauausschuss1öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Frau Heinlein informiert über den Bericht zur Offenlage und den Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB für den Vorhabenbezogener Bebauungsplan: DB 4 zu 1-IV "Für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg.

 

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV dient der Innenentwicklung im Sinne der Nachverdichtung. Im Zuge der Bauleitplanung wird das bestehende Baurecht, entsprechend den Plänen des Vorhabenträgers, erweitert. Als Art der Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nachdem es sich um einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt ist nur das vom Bauherren eingereichte Vorhaben zulässig.

 

Mit Sitzung vom 27.07.2021 wurde die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch den Stadtrat beschlossen.

Das Verfahren wird im Rahmen des § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 02.07.2020 bis 29.07.2020 statt.

 

Die Offenlage und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 20.04. bis 20.05.2022 statt. Innerhalb diesen Zeitraums bestand die Möglichkeit die Planungen einzusehen und entsprechend Stellungnahmen abzugeben.

 

Frau Heinlein erkundigt sich, ob auf eine wörtliche Wiedergabe der Ergebnisse der Offenlage verzichtet werden könne, das Gremium stimmt dem zu.

 

Im Rahmen der Offenlage ist von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahme abgegeben worden.

 

Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Einwände abgegeben:

  • Staatliches Bauamt Ansbach mit Schreiben vom 15.04.2022
  • Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 25.04.2022
  • Regionaler Planungsverband (RPV8) mit Schreiben vom 26.04.2022
  • Seniorenbeirat Stadt Ansbach mit Schreiben vom 04.05.2022
  • Sachgebiet 311 – Bauordnung mit Schreiben vom 11.05.2022
  • Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 18.05.2022

 

Anregungen bzw. Anmerkungen brachten hervor:

  • Staatliche Schulämter LK und Stadt Ansbach mit Schreiben vom 11.04.2022
  • Telekom mit Schreiben vom 20.04.2022
  • Vodafone mit Schreiben vom 20.04.2022
  • Awean mit Schreiben vom 05.05.2022
  • Sachgebiet 212 – Umweltrecht mit Schreiben vom 17.05.2022
  • Wasserwirtschaftsamt Ansbach (WWA) mit Schreiben vom 19.05.2022

 

Mit der Wohnungsgenossenschaft Am Heimweg e.G., Am Heimweg 7, 91522 Ansbach wird ein Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen. Wesentliche Vertragsinhalte sind:

 

(1) Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben auf Basis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans durchzuführen.

(2) Übernahme der Kosten und Aufwendungen, die im Rahmen der Bauleitplanung anfallen; die Aufwendungen der Stadt werden mit einem Pauschalbetrag abgegolten.

(3) Vereinbarung einer Ablöse für einen Kinderspielplatz in Höhe von 68.975,- €.

(4) Sicherung der Erhaltung/Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen vor dem Baugrundstück durch eine Bankbürgschaft.

(5) Durchführung der Pflanzung eines Heckenstreifens und Sicherung der Verpflichtung durch eine Bankbürgschaft.

 

Alle Anregungen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zu 1-IV wurden eingehend geprüft und abgewogen. Die im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Anregungen veranlassen keine inhaltlichen Änderungen. Die Grundzüge der Planung bleiben unberührt. Somit kann das Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV „für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg“ als Satzung beschlossen werden.

 

Aus dem Gremium wird

 

  • auf den Teilhabeplan hingewiesen, der einen steigenden Bedarf nicht nur an barrierefreien, sondern an rollstuhlgerechten Wohnungen, aufzeige.
  • nach der festgesetzten Hecke gefragt und der Wunsch nach einer Verbreiterung vorgetragen.
  • der Wunsch auf Festsetzung einer Zisterne im Bebauungsplan geäußert.
  • angeregt, bei einer Erweiterung der Hecke auf heimische Pflanzen zu achten.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner führt aus, dass man den Verweis auf rollstuhlgerechte Wohnungen gerne an den Investor weitergeben könne. Da man sich im Bereich eines vorhabenbezogenen B-Plans befinde, liege die Entscheidung einer Zisterne zunächst beim Investor.

 

Frau Heinlein erläutert, dass der Passus zu heimischen Pflanzen der Unteren Naturschutzbehörde für die freie Landschaft, aber nicht zwingend im städtischen Bereich gelte. Aus Platzgründen könne die Hecke auch nicht verbreitert werden. Die Umsetzung einer Zisterne wurde an den Investor bereits herangetragen, ist jedoch seitens des Investors nicht vorgesehen.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Gremium folgendes zu beschließen:

 

1) Der Stadtrat tritt der erfolgten Abwägung vom 25.05.2022 bei. Die Abwägung wird hierdurch beschlossen.

 

2) Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 25.05.2022 wird gebilligt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag abzuschließen.

 

3) Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV „für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg“ in der Fassung vom 25.05.2022 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 25.05.2022.

28.06.2022 Stadtrat7öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Büschl berichtet, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV der Innenentwicklung im Sinne der Nachverdichtung diene. Im Zuge der Bauleitplanung wird das bestehende Baurecht, entsprechend den Plänen des Vorhabenträgers, erweitert. Als Art der Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nachdem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist nur das vom Bauherren eingereichte Vorhaben zulässig.

 

Mit Sitzung vom 27.07.2021 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch den Stadtrat beschlossen. Das Verfahren wurde im Rahmen des § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 02.07.2020 bis 29.07.2020 statt.

 

Die Offenlage und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 20.04. bis 20.05.2022 statt. Innerhalb diesen Zeitraums bestand die Möglichkeit die Planungen einzusehen und entsprechend Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen der Offenlage ist von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

Mit der Wohnungsgenossenschaft Am Heimweg e.G., Am Heimweg 7, 91522 Ansbach wurde ein Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen. Wesentliche Vertragsinhalte sind:

 

(1) Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben auf Basis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans durchzuführen.

(2) Übernahme der Kosten und Aufwendungen, die im Rahmen der Bauleitplanung anfallen; die Aufwendungen der Stadt werden mit einem Pauschalbetrag abgegolten.

(3) Vereinbarung einer Ablöse für einen Kinderspielplatz in Höhe von 68.975,- €.

(4) Sicherung der Erhaltung/Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen vor dem Baugrundstück durch eine Bankbürgschaft.

(5) Durchführung der Pflanzung eines Heckenstreifens und Sicherung der Verpflichtung durch eine Bankbürgschaft.

 

Es wird kein ausführlicher Vortrag der Abwägungstabelle gewünscht.

 

Herr Büschl berichtet, dass heute noch ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingegangen sei. Es wird beantragt, im Bebauungsplan DB 4 zu 1-IV die Schaffung von Rückhalteraum als Brauchwasserspeicher zur Bewässerung zu nutzen in Form von Retentions-Zisternen festzusetzen.

 

Herr Büschl teilt mit, dass er heute die schriftliche Zusicherung von der Wohnungsgenossenschaft Am Heimweg e.G. bekommen habe, dass eine Zisterne gebaut wird und zitiert diese. Er empfiehlt daher, dieser Zusicherung zu vertrauen, damit der Satzungsbeschluss heute gefasst werden kann und es zu keinen Verzögerungen kommt. Auch im Hinblick darauf, dass der Durchführungsvertrag bereits unterschrieben ist.

 

Herr Rühl begründet den Antrag damit, dass die zu erwartenden Klimaveränderungen es notwendig machen, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Starkregenereignissen und Trockenheit geeignete Maßnahmen entgegenzusetzen. Hier wird der Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt. Das bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat in seinem Schreiben an die Bauaufsichtsbehörden vom 27.07.2021 (https://www.bayika.de/bayikawAssets/docs/aktuelles/2021/2021-07-27_Schreiben-Bayerisches-Bauministerium-Klimasensibler-Umgang-mit-Niederschlagswasser.pdf Absatz Klimasensibler Umgang mit Regen-/Niederschlagswasser – Festsetzungs-möglichkeiten im Bebauungsplan) ausführlich dargelegt, dass eine Festsetzung rechtlich möglich ist und sinnvoll. Einige Städte haben hierzu Empfehlungen für die Planung und Umsetzung erarbeitet u.a. die Stadt Regensburg (https://www.regensburg.de/fm/121/klimaresilienz-planungshilfe-starkregen.pdf Broschüre Starkregenvorsorge). Hier verwiesen wir insbesondere auf die Abschnitte 4 Zisternen und 5 Rückhaltevolumen, auf Seite 116 und folgende. Eine wirksame Maßnahme zur Drosselung von Abflussmengen, mit der die Kanalisation wesentlich entlastet werden und dadurch die Gefahr von Überstau bei Starkregenereignissen reduziert oder verhindert werden kann, ist die Schaffung unterirdischer Rückhalte-volumen auch innerhalb privater Grundstücksflächen, auch ohne Nutzung des Regenwassers wie bei einer Zisterne.

 

Da der Vorhabenträger es aber bereits zugesagt habe, wird der Antrag zurückgezogen.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.06.2022:

 

1) Der Stadtrat tritt der erfolgten Abwägung vom 25.05.2022 bei. Die Abwägung wird hierdurch beschlossen.

 

2) Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 25.05.2022 wird gebilligt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag abzuschließen.

 

3) Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV „für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg“ in der Fassung vom 25.05.2022 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 25.05.2022.