Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 28.06.2022 SR/006/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/069/2022 |
Herr Büschl berichtet, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV der Innenentwicklung im Sinne der Nachverdichtung diene. Im Zuge der Bauleitplanung wird das bestehende Baurecht, entsprechend den Plänen des Vorhabenträgers, erweitert. Als Art der Nutzung ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Nachdem es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, ist nur das vom Bauherren eingereichte Vorhaben zulässig.
Mit Sitzung vom 27.07.2021 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch den Stadtrat beschlossen. Das Verfahren wurde im Rahmen des § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange fand vom 02.07.2020 bis 29.07.2020 statt.
Die Offenlage und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fand im Zeitraum vom 20.04. bis 20.05.2022 statt. Innerhalb diesen Zeitraums bestand die Möglichkeit die Planungen einzusehen und entsprechend Stellungnahmen abzugeben. Im Rahmen der Offenlage ist von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen abgegeben worden.
Mit der Wohnungsgenossenschaft Am Heimweg e.G., Am Heimweg 7, 91522 Ansbach wurde ein Durchführungsvertrag gem. § 12 Abs. 1 BauGB geschlossen. Wesentliche Vertragsinhalte sind:
(1) Verpflichtung des Vorhabenträgers, das Vorhaben auf Basis des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans durchzuführen.
(2) Übernahme der Kosten und Aufwendungen, die im Rahmen der Bauleitplanung anfallen; die Aufwendungen der Stadt werden mit einem Pauschalbetrag abgegolten.
(3) Vereinbarung einer Ablöse für einen Kinderspielplatz in Höhe von 68.975,- €.
(4) Sicherung der Erhaltung/Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsflächen vor dem Baugrundstück durch eine Bankbürgschaft.
(5) Durchführung der Pflanzung eines Heckenstreifens und Sicherung der Verpflichtung durch eine Bankbürgschaft.
Es wird kein ausführlicher Vortrag der Abwägungstabelle gewünscht.
Herr Büschl berichtet, dass heute noch ein Änderungsantrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingegangen sei. Es wird beantragt, im
Bebauungsplan DB 4 zu 1-IV die Schaffung von Rückhalteraum als Brauchwasserspeicher
zur Bewässerung zu nutzen in Form von Retentions-Zisternen festzusetzen.
Herr Büschl teilt mit, dass er heute die schriftliche Zusicherung von der Wohnungsgenossenschaft Am Heimweg e.G. bekommen habe, dass eine Zisterne gebaut wird und zitiert diese. Er empfiehlt daher, dieser Zusicherung zu vertrauen, damit der Satzungsbeschluss heute gefasst werden kann und es zu keinen Verzögerungen kommt. Auch im Hinblick darauf, dass der Durchführungsvertrag bereits unterschrieben ist.
Herr Rühl begründet den
Antrag damit, dass die zu
erwartenden Klimaveränderungen es notwendig machen, alle Maßnahmen zu
ergreifen, um Starkregenereignissen und Trockenheit geeignete Maßnahmen
entgegenzusetzen. Hier wird der Empfehlung des Wasserwirtschaftsamtes gefolgt. Das
bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat in seinem
Schreiben an die Bauaufsichtsbehörden vom 27.07.2021 (https://www.bayika.de/bayikawAssets/docs/aktuelles/2021/2021-07-27_Schreiben-Bayerisches-Bauministerium-Klimasensibler-Umgang-mit-Niederschlagswasser.pdf
Absatz
Klimasensibler Umgang mit Regen-/Niederschlagswasser – Festsetzungs-möglichkeiten
im Bebauungsplan) ausführlich dargelegt, dass eine Festsetzung rechtlich
möglich ist und sinnvoll. Einige Städte haben hierzu Empfehlungen für die
Planung und Umsetzung erarbeitet u.a. die Stadt Regensburg (https://www.regensburg.de/fm/121/klimaresilienz-planungshilfe-starkregen.pdf Broschüre Starkregenvorsorge). Hier verwiesen wir
insbesondere auf die Abschnitte 4 Zisternen und 5 Rückhaltevolumen, auf
Seite 116 und folgende. Eine wirksame Maßnahme zur Drosselung von
Abflussmengen, mit der die Kanalisation wesentlich entlastet werden und dadurch
die Gefahr von Überstau bei Starkregenereignissen reduziert oder verhindert
werden kann, ist die Schaffung unterirdischer Rückhalte-volumen auch innerhalb
privater Grundstücksflächen, auch ohne Nutzung des Regenwassers wie bei einer
Zisterne.
Da der Vorhabenträger es aber bereits zugesagt habe, wird der Antrag zurückgezogen.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.06.2022:
1) Der Stadtrat tritt der erfolgten Abwägung vom 25.05.2022 bei. Die Abwägung wird hierdurch beschlossen.
2) Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 25.05.2022 wird gebilligt. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag abzuschließen.
3) Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. 1-IV „für einen Teilbereich zwischen Klopstockstraße und Holbeinweg“ in der Fassung vom 25.05.2022 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 25.05.2022.