Übertragung von Entscheidungsbefugnissen des Stadtrates auf beschließende Ausschüsse

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26.01.2021 Stadtrat2öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Nießlein trägt folgenden Sachverhalt vor:

 

Angesichts der weiterhin akuten Pandemiesituation sollte so weitgehend wie rechtlich möglich auf Plenarsitzungen des Stadtrates verzichtet werden, um den Erfordernissen des Infektionsschutzes Rechnung zu tragen.

 

Der Ferienausschuss kann nur für die in der Geschäftsordnung des Stadtrates definierten Ferienzeit maximal für 6 Wochen an die Stelle des Stadtrates treten. Eine zeitliche Ausweitung der Tätigkeit des Ferienausschusses üben den Maximalzeitraum hinaus wäre nur nach einer Änderung von Art. 32 Abs. 4 GO möglich.

 

Jedoch besteht die Möglichkeit, Entscheidungsbefugnisse weitgehend auf einen oder mehrere beschließende Ausschüsse zu übertragen. Hierfür genügt ein Beschluss des Stadtrates, eine Änderung der GeschOStR ist nicht notwendig. Lediglich die Übertragung der in Art. 32 Abs.2 Satz 2 GO genannten Aufgaben ist nicht zulässig.

 

Die GeschOStR benennt vier beschließende Ausschüsse:

 

- Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Bau- und Werkausschuss

- Personalausschuss

- Umwelt- und Verkehrsausschuss,

 

auf welche die Aufgaben des Stadtrates übertragen werden können, was aber nicht bedeutet, dass nicht auch sonstige Ausschüsse Beschlüsse fassen können.


Beschluss:

 

Der Stadtrat überträgt angesichts der fortbestehenden Pandemiesituation seine Entscheidungsbefugnisse den in der GeschOStR genannten Ausschüssen. Deren fachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog des § 9 GeschOStR. Nicht übertragen werden die in Art. 32 Abs.2 Satz 2 GO genannten Aufgaben. Diese Aufgabenübertragung kann vom Stadtrat jederzeit geändert werden.

 

Die Übertragung endet, wenn die 7-Tage-Inzidenz laut RKI unter 50 sinkt, ohne dass es eines Stadtratsbeschlusses bedarf oder spätestens zum 30.04.2021. Danach müsste der Stadtrat ggf. einen neuen Beschluss fassen.