Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 26.01.2021 SR/001/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 34, Nein: 3 |
Vorlage: | REF1/002/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 48 KB |
Herr Nießlein trägt
folgenden Sachverhalt vor:
Angesichts der
weiterhin akuten Pandemiesituation sollte so weitgehend wie rechtlich möglich
auf Plenarsitzungen des Stadtrates verzichtet werden, um den Erfordernissen des
Infektionsschutzes Rechnung zu tragen.
Der Ferienausschuss
kann nur für die in der Geschäftsordnung des Stadtrates definierten Ferienzeit
maximal für 6 Wochen an die Stelle des Stadtrates treten. Eine zeitliche
Ausweitung der Tätigkeit des Ferienausschusses üben den Maximalzeitraum hinaus
wäre nur nach einer Änderung von Art. 32 Abs. 4 GO möglich.
Jedoch besteht die
Möglichkeit, Entscheidungsbefugnisse weitgehend auf einen oder mehrere
beschließende Ausschüsse zu übertragen. Hierfür genügt ein Beschluss des
Stadtrates, eine Änderung der GeschOStR ist nicht notwendig. Lediglich die
Übertragung der in Art. 32 Abs.2 Satz 2 GO genannten Aufgaben ist nicht
zulässig.
Die GeschOStR
benennt vier beschließende Ausschüsse:
- Haupt-, Finanz-
und Wirtschaftsausschuss
- Bau- und
Werkausschuss
- Personalausschuss
- Umwelt- und
Verkehrsausschuss,
auf welche die Aufgaben des Stadtrates übertragen werden können, was aber nicht bedeutet, dass nicht auch sonstige Ausschüsse Beschlüsse fassen können.
Beschluss:
Der Stadtrat
überträgt angesichts der fortbestehenden Pandemiesituation seine
Entscheidungsbefugnisse den in der GeschOStR genannten Ausschüssen. Deren
fachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog des § 9 GeschOStR.
Nicht übertragen werden die in Art. 32 Abs.2 Satz 2 GO genannten Aufgaben. Diese
Aufgabenübertragung kann vom Stadtrat jederzeit geändert werden.
Die Übertragung endet, wenn die 7-Tage-Inzidenz laut RKI unter 50 sinkt, ohne dass es eines Stadtratsbeschlusses bedarf oder spätestens zum 30.04.2021. Danach müsste der Stadtrat ggf. einen neuen Beschluss fassen.