Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes -PBefG; Taxitarifordnung -TTO-

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25.06.2019 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss5öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Herr Kleinlein berichtet, dass die Taxivereinigung Ansbach e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hans Ebert, die Taxiunternehmer Ansbach e. V., vertreten durch die 1. Vorsitzende Cornelia Schürrlein, sowie drei nicht organisierte Konzessionsinhaber mit Schreiben vom 24.05.2018, 09.06.2018 und 14.06.2018 eine Erhöhung des derzeit geltenden Taxitarifs wie folgt beantragt haben:

 

1.         Tag - Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 9 %.

 

2.        Nacht-, Sonn- und Feiertag (NSF) – Tarif - Erhöhung um durchschnittlich 8,3 %.

 

3.         Die Grundtaxe soll von 2,70 auf 3,30 € erhöht werden.

 

4.         Der Mindestfahrpreis soll von 2,90 € auf 3,50 € angehoben werden.

 

5.         Der Preis für die Wartezeit soll von 24,-- € auf 30,-- € pro Stunde erhöht werden.

 

Diese Änderungen sollen an allen Tagen unabhängig von der Uhrzeit gelten.

Die Kilometerpreise und der Kombi-Zuschlag sollen unverändert beibehalten werden.

 

6.         Der Zuschlag für Großraumfahrzeuge (5-6 Personen) soll von 4,-- € auf 5,-- € angehoben werden.

 

7.         Der Zuschlag für Großraumfahrzeuge (7-8 Personen) soll von 4,-- € auf 7,50 € erhöht werden.

 

8.         Der Zuschlag für die Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Personen in einem entsprechenden Fahrzeug soll von 4,-- € auf 7,50 € erhöht werden.

 

9.         Zusätzlich wird die Einführung einer Anfahrtspauschale beantragt i. H. v. 5,-- € für Fahrten, die nicht in der Kernstadt von Ansbach oder den direkt angrenzenden Ortsteilen Eyb, Pfaffengreuth, Hennenbach, Kammerforst, Neuses, Strüther Plateau, Weinbergplateau und Meinhardswinden beginnen, enden, oder bei Fahrtdurchführung durchfahren werden.

 

Sämtliche Zuschläge und die Anfahrtspauschale müssen auf dem Taxameter angezeigt werden.

 

Begründet wird der Erhöhungsantrag mit wirtschaftlichen Zwängen, die im Wesentlichen aus den erhöhten Kosten im geschäftlichen und privaten Bereich seit der letzten Erhöhung im Oktober 2015 resultieren. Darüber hinaus sei es derzeit kaum möglich, Fahrpersonal einzustellen, da bei den derzeit zu erzielenden Erlösen ein für Bewerber interessanter Lohn nicht bezahlt werden kann. Bei dem momentanen Personalstand sei es unmöglich, für einen 24-Stunden-Betrieb stets die ausreichende Anzahl an Fahrzeugen bereit zu halten.

 

Die Einführung der Anfahrtspauschale i. H. v. 5,00 € wird wie folgt begründet: die

Fahrten zwischen weiter entfernten Ortsteilen haben zugenommen, können aber bislang nicht kostendeckend durchgeführt werden.

Der beantragte Tarif führt zu einer stärkeren Preiserhöhung bei Kurzfahrten. Dies ist nötig, weil die derzeitigen Erlöse für Kurzfahrten nicht kostendeckend sind. Für Abholfahrten nach vorheriger Wartezeit am Taxistand werden 30 Minuten und mehr benötigt - bei geringem Umsatz.

 

Auch nach einer Erhöhung im beantragten Ausmaß sei der Taxitarif im Vergleich zu umliegenden Städten und Landkreisen im mittleren Bereich zu sehen.

 

Die nach § 39 Abs. 2 PBefG erforderlich Überprüfung der Beförderungsentgelte, ob diese der wirtschaftlichen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen im Einklang stehen, ergibt folgendes Ergebnis:

 

Zur Ermittlung des Umfangs einer Durchschnittsfahrt der Ansbacher Taxifahrer wurden vor Jahren über einen Zeitraum von mehreren Monaten sämtliche Fahrtaufträge aufgelistet. Die Auswertung der damals vorgelegten Unterlagen ergab, dass in Ansbach die Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit als Grundlage anzusetzen ist. Dieser Ansatz ist auch heute noch gültig und wird von der Taxivereinigung Ansbach e.V. ebenfalls als Berechnungsgrundlage herangezogen. Dies ergibt sich aus dem Absatz 3 des vorliegenden Erhöhungsantrags.

Unter Zugrundelegung dieser ortsspezifischen Verhältnisse wird deshalb als Berechnungsgrundlage des neuen Fahrtpreises von einer Durchschnittsfahrt mit 3 Besetztkilometern und 3 Minuten Wartezeit ausgegangen.

 

Das gemäß § 51 Abs. 3 i.V. mit § 14 Abs. 2 PBefG durchgeführte Anhörverfahren ergibt folgendes Ergebnis: Von der IHK Nürnberg, vom Bayer. Landesamt für Maß und Gewicht München, vom Landesverband Bayer. Taxi- und Mietwagenunternehmer München, von der Gewerkschaft verd.i und von den drei nicht organisierten Taxiunternehmern wurden keine Bedenken gegen die geplante Erhöhung vorgebracht.

 

Mit Schreiben vom 26.08.2018 teilten 4 Taxiunternehmer, die insgesamt 8 von 11 Fahrzeugen der Taxiunternehmer Ansbach e. V. und damit 25% aller Taxen in Ansbach repräsentieren, mit, die geplante Erhöhung in ihrer Gesamtheit für falsch zu erachten.

Sie begründeten ihre Auffassung wie folgt:

- die geplante Erhöhung ist weder notwendig noch geeignet, um zusätzliche Fahrer zu akquirieren. Viele Fahrzeuge wären bereits jetzt doppelt besetzt.

- die Preiserhöhung bei Kurzfahrten würde auch weitere Fahrten betreffen.

- durch die Erhöhung würden sich auch AST und LBT verteuern.

 

Die geplante Erhöhung würde deshalb nicht zu Mehreinnahmen der Taxiunternehmer führen, es sei vielmehr zu erwarten, dass sich durch die Erhöhung die Gesamtzahl der Fahrten rückläufig entwickeln würde und somit keine Mehreinnahmen entstehen würden.

 

Als dringend notwendig wurden jedoch damals bezeichnet:

- die Erhöhung des Zuschlags für Großraumfahrzeuge von 4 EUR auf 5 EUR

- die Einführung der Anfahrtspauschale in Höhe von 5 EUR für weiter entfernte Ortsteile und

- die Erhöhung der Wartezeitgebühr von 24 EUR auf 30 EUR.

Diese Bestandteile der geplanten Tariferhöhung sollten auf jeden Fall umgesetzt werden – nicht jedoch die Tariferhöhung im Ganzen.

 

Auf Grund dieser nachvollziehbaren Argumente gegen die Tariferhöhung, die zudem auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs von Vertretern der Antragsteller bei Oberbürgermeisterin Seidel nicht widerlegt werden konnten, wurde der Antrag auf Tariferhöhung bislang nicht zur Abstimmung gestellt - dies vor allem im Hinblick auf die Sorge, die Tariferhöhung könne zu einem Rückgang der Taxifahren resultierend aus einer geringeren Akzeptanz beim Bürger führen. Zudem gestaltete sich das Preisgefüge der oben zum Vergleich angeführten Städte und Landkreise zum damaligen Zeitpunkt derart, dass eine Erhöhung des Tarifs als nicht zwingend notwendig erschien. Zwischenzeitlich fanden jedoch weitere Tarifsteigerungen statt, zuletzt durch den Landkreis Ansbach im April 2019 auf den oben dargestellten Tarif, wonach sich nun die Taxitarife im Stadtgebiet Ansbach am unteren Ende der vergleichsweise aufgestellten Betrachtung wiederfinden.

 

Unter Beachtung der Ansbacher Verhältnisse, vergleichbarer Tarifentwicklungen, der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der zum 01.01.2015 erfolgten Einführung des Mindestlohns, der positiven Stellungnahmen sowie der vorstehenden Ausführungen und der Tatsache, dass seit Oktober 2015 keine Tariferhöhung mehr erfolgte, erscheint die vorgeschlagene Anhebung des Taxitarifs inkl. der Einführung einer Anfahrtspauschale i. H. v. 5,-- € für Fahrten, die nicht in der Kernstadt von Ansbach oder den direkt angrenzenden Ortsteilen Eyb, Pfaffengreuth, Hennenbach, Kammerforst, Neuses, Strüther Plateau, Weinbergplateau und Meinhardswinden beginnen, enden, oder bei Fahrtdurchführung durchfahren werden trotz der gegenteiligen Auffassung noch vertretbar.

 

Herr Schildbach teilt mit, dass er die Erhöhung nicht mittrage. Erstens sei der Zuschlag für die Beförderung für im Rollstuhl sitzende Personen zu hoch und zweitens störe ihn die Anfahrtspauschale für die Außenorte. Die Tariferhöhung sei nicht zumutbar, denn man bestrafe die Leute dort doppelt, durch das magere Fahrgastangebot und durch den höheren Tarif. Er würde der Erhöhung ohne die Punkte 8 und 9 zustimmen.

 

Herr Hüttinger sagt, er schließe sich den Ausführungen von Herrn Schildbach an. Ein Rollstuhlfahrer soll nicht mehr bezahlen müssen als für ein Großraumtaxi. Auch Bewohner der Ortsteile sollen nicht bestraft werden. Er würde zusätzlich auch den Punkt 7 noch reduzieren.

 

Herr Jakobs weist darauf hin, dass es den Behindertenfahrdienst des Bezirks gebe. Dieser übernehme den Fahrdienst und die Ansbacher Taxiunternehmer seien da mit dabei.

 

Herr Schildbach weist darauf hin, dass sich das Bundesteilhabegesetz demnächst verändern wird und man noch nicht wisse, welche Maßnahmen sich dann ändern werden.

 

Frau Dr. von Blohn bestätigt die Auskunft von Herrn Jakobs. Es seien Mittel für Behinderte vorhanden. Mit dem Berechtigungsschein kann man genehmigte Kilometer fahren. Die Information über diese Möglichkeiten müsse nur weiterverbreitet werden.

 

Herr Sauerhöfer teilt mit, dass die CSU der Erhöhung wie vorgeschlagen zustimmen wird, gleichzeitig aber um eine deutliche Serviceverbesserung der Taxiunternehmer bitten. Vor allem in der Nacht müsse sich einiges tun, die Wartezeiten seien zu lang und es seien zu wenige Taxis verfügbar.

 

Frau OB Seidel schließt sich der Meinung an, dass man den Service verbessern müsse. Die Resonanz durch die Bürger sei oft immer noch negativ. Sie sehe vor allem die Anfahrtspauschale für die Ortsteile kritisch.

 

Herr Schaudig bittet um einen Beschlussvorschlag seitens der Verwaltung für die Stadtratssitzung.

 

Herr Porzner schlägt vor, den Punkt in die Fraktionen zu verweisen und dann im Stradtrat wieder zu behandeln.

 

Hiermit besteht Einverständnis

 

 

 

02.07.2019 Stadtrat10öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Kleinlein verweist auf den Sachvortrag aus dem Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 25.06.2019. Hier habe es keine Beschlussempfehlung gegeben, der Tagesordnungspunkt wurde in die Fraktionen zurückverwiesen.

Strittig seien noch die Punkte der erstmaligen Einführung einer Anfahrtspauschale sowie die Erhöhung des Zuschlages für die Beförderung von im Rollstuhl sitzender Personen. Er erklärt die gewünschte Einführung der Anfahrtspauschale. Eine Anfahrtspauschale solle erhoben werden, für Fahrten, die nicht in der Kernstadt oder den direkt angrenzenden Ortsteilen Eyb, Pfaffengreuth, Hennenbach, Kammerforst, Neuses, Strüther Plateau, Weinbergplateau und Meinhardswinden beginnen, enden oder bei einer Fahrtdurchführung durchfahren werden. Anhand eines Planes verweist er auf den rotumrandeten Bereich, in dem es auch weiterhin keine Anfahrtsgebühr geben solle. Diese werde nur erhoben außerhalb der roten Umrandung. Eine Recherche in anderen Städten habe ergeben, dass diese Zonenpauschale nichts Ungewöhnliches sei. Die Ausgestaltung könne in verschiedenen Varianten vorgenommen werden.

 

Herr Meyer erklärt, ihm sei die Wahl der Zonen nicht verständlich. Im Süden sei diese sehr weit gegriffen, im Westen hingegen liege diese sehr nah an die Kernstadt.

 

Herr Kleinlein gibt die Aussage der Antragsteller weiter. Die Fahrten außerhalb des markierten Bereiches hätten zugenommen und der Anfahrtsweg stehe nicht im Verhältnis zum Endziel. Somit hätte sich die Zahl der sog. „Leerfahrten“ erhöht und könnten nicht mehr kostendeckend durchgeführt werden.

 

Herr Meyer erwidert, dass er die Abgrenzung nicht nachvollziehen könnte. Vorstellbar sei ihm das Abgrenzen mit einem Radius. Die Bürger würden sich als Bürger der 1. und 2. Klasse sehen.

 

Anhand von Beispielen versucht Herr Kleinlein die Anfahrtspauschale zu erläutern.

 

Zur Beantragung der Erhöhung des Zuschlages für die Beförderung von im Rollstuhl sitzender Personen informiert Herr Kleinlein wie folgt. Die Übernahme der höheren Kosten, die im Regelfall vom Bezirk übernommen werden, sei an die vermögens- und einkommensabhängigen Voraussetzungen gebunden. Nach Rücksprache mit dem Bezirk könne festgestellt werden, dass keine Möglichkeit bestehe, Anspruchsberechtigte und /oder Nutzer zu erfassen. Jeder Einzelfall werde für sich betrachtet und zunächst vor allem hinsichtlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme des ÖPNV trotz Behinderung geprüft und eine Erstattung nur bei Vorlage aller Voraussetzungen vorgenommen werden könnte. Zudem verweist er auf die umfangreiche Stellungnahme und Ablehnung des Antrages der städtischen Inklusionsbeauftragten, die jedem Stadtrat im Vorfeld der Sitzung erhalten habe.

 

Frau OB Seidel ergänzt, dass auch sie die Klärung, wer nun eine Erstattung der Kosten für die Beförderung von Personen im Rollstuhl erhalte und wer nicht, als schwierig ansehe. Ein objektiver Maßstab für die Anfahrtspauschale wäre z.B. die Anfahrtsstrecke in Relation zu den gefahrenen Kilometern zu sehen. Den Bezug auf Ortsteile halte sie für kritisch. Sie schlägt vor, die Antragsteller zu bitten, für die beiden kritischen Punkte Anfahrtspauschale und Beförderung im Rollstuhl sitzender Personen eine annehmbare Regelung zu finden, die akzeptabel sei.

 

Herr Illig stellt fest, dass er nicht „im Verdacht stehe“ gegen Rollstuhlfahrer oder Behinderte zu sprechen. Aber er sei der Meinung, dass es nicht Aufgabe eines bestimmten Berufstandes sei, wirtschaftliche Nachteile zu haben, um Behinderte zu unterstützen. Die finanzielle Unterstützung behinderter Personen müsse durch den Bezirk erfolgen. Finanziell besser gestellte behinderte Personen könnten den Aufschlag auch selbst leisten.

 

Herr Meyer weist darauf hin, dass seine Fraktion ja signalisiert habe, der Erhöhung zu zustimmen. Kritisch sehe auch er die Anfahrtspauschale. Diese hätte Potential die Ortsteile zu spalten. Die Stadt müsse darauf achten, dass Mobilität für die finanziell und körperlich Schwächsten vorhanden sei. Auch auf Bezirksebene müsse diese Thematik angesprochen werden. Hier müsse die Stadt ein Signal senden, dass wir eine Stadt für alle seien und die Mobilität niemanden ausschließe.

 

Frau OB Seidel erneuert ihren Vorschlag, die Antragsteller zu bitten, die beiden strittigen Punkte nochmal zu überarbeiten, die Anfahrtspauschale nicht nach Ortsteilen, sondern allgemein nachvollziehbar für alle, zu betrachten und den Zuschlag für im Rollstuhl sitzende Personen zu überdenken z.B. in Relation zu den Großraumfahrzeugen.

 

Tagesordnungspunkt wird zurückgestellt.

 

Eine Beteiligung von Herrn Salinger an der Diskussion und Abstimmung war aufgrund persönlicher Beteiligung nicht möglich.