Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 03.05.2022 SR/004/2022 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 33, Nein: 6 |
Vorlage: | 30/067/2022 |
Herr Büschl berichtet, dass durch die vorgebrachten Stellungnahmen weitere Abstimmungen erforderlich wurden, v. a. in Bezug auf Immissionsschutz, Entwässerung und Starkregenereignisse. Diese haben zu einer Änderung der Planung in der vorliegenden Form geführt. Außerdem wurden weitere redaktionelle Änderungen ergänzt.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Planung erfordern eine erneute Offenlegung der Planung und eine erneute Einholung der Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Herr Büschl erläutert den bereits im Bauausschuss ergänzten Beschlussvorschlag und verweist auf den dortigen detaillierten. Auf Nachfrage wird kein detaillierterer Sachvortrag gewünscht. Die Durchführung der erneuten Auslegung könne jedoch erst dann erfolgen, wenn insbesondere die offenen Punkte zum Thema Oberflächenwasserabfluss noch geklärt sind.
Einige Stadträte wünschen, dass die Verwaltung mit der awean verhandelt, dass diese vom Baugebiet aus einen Kanal im Trennsystem direkt zum Hennenbach bauen, damit das unverschmutzte Niederschlagswasser nicht mit dem Schmutzwasser vermischt wird, sondern möglichst sauber dem Hennenbach zugeführt wird. Herr Büschl weist darauf hin, dass dieses Thema außerhalb des Bebauungsplanverfahrens liege und, wenn gewünscht direkt von den Verwaltungsräten in das Gremium der awean eingebracht werden müsse.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 25.04.2022:
Hinsichtlich der
vorgelegten Abflussberechnung eines Starkregenereignisses sind die notwendigen
objektspezifischen Maßnahmen an den Referenzpunkten 3, 4 und 6 zu benennen und
mit den Unterliegern abzustimmen und durchzuführen.
Dazu hat sich der
Vorhabensträger im Vertrag zu verpflichten.
Die Stadt Ansbach
verpflichtet sich, den Gehweg an der Ostseite der Rügländer Straße zwischen
neuer Durchbindung Bayreuther Straße und Rettistraße in 2023 herzustellen.
In der
Abflussberechnung des Starkregenereignis ist die Auswahl der Referenzpunkte zu
begründen; ggf. müssen weitere Referenzpunkte untersucht werden. Sollte sich
hierbei die Notwendigkeit weiterer objektspezifischer Maßnahmen ergeben, sind
diese ebenfalls zu benennen und mit den Unterliegern abzustimmen und
durchzuführen.
Diese Erkenntnisse
werden in der Abwägung entsprechend berücksichtigt.
Der Stadtrat
beschließt:
Von den
vorgebrachten Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. der Abwägung vom
04.04.2022 wird beigetreten. Die Anregungen werden wie dargestellt im VEP Nr.
Ne 5 berücksichtigt.
Nach erfolgten
Nachweis der schadlosen Ableitung des Starkregenereignis an allen maßgeblichen
Referenzpunkten wird für den VEP Nr. NE 5 für einen Teilbereich zwischen der St
2255 und dem Strüther Berg – Wohngebiet und Pflegeeinrichtung Weinberg- West in
der Fassung vom 04.04.2022 die erneute Offenlegung gemäß §4a Abs. 3 BauGB
beschlossen. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange soll durchgeführt werden.
Stellungnahmen
können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen der Planung abgegeben werden.
Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf zwei Wochen
verkürzt.