Bekanntgabe einer dringlichen Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 GO; Bewilligung außerplanmäßiger Ausgaben für die Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

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24.11.2015 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss3öffentlichKenntnisnahme  
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Beratungsergebnisse

Herr Schwarzbeck führt aus:

 

Für die Unterbringung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge bzw. Asylsuchender seien die Jugendämter zuständig.

 

Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Zuteilung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge wurden zum 01.08.2015 zwei Gebäude angemietet.

Für Miet- und Mobiliarkosten, sowie sonstiger Kosten wurden hierfür mit Entscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO vom 14.08.2015 außerplanmäßig                                                      65.000,00 €

bereitgestellt.

Die Begutachtung eines Gebäudes nach einem Trägerwechsel ergab, dass für bauliche Veränderungen sowie Mobiliarausstattung zusätzlich nochmals                  25.000,00 €

benötigt werden.

 

Die Mittelbereitstellung erfolgte nochmals durch eine dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 GO, da wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme die nächste reguläre Sitzung des zuständigen Stadtrats nicht abgewartet werden konnte.

 

Die bei der Entscheidung vorgesehene Deckung der zusätzlichen Mittel sei durch Kostenersatz des Freistaates Bayern nicht gegeben. Nur die laufenden Kosten werden durch den Freistaat Bayern gedeckt.

Investitionen der Kommunen werden nach Aussage der Regierung von Mittelfranken nicht ersetzt.

Ebenso fallen Kosten für junge Volljährige nicht unter die Kostenübernahme des Freistaates Bayern.

 

Herr Schalk möchte wissen, um welche zwei Gebäude und um wieviel Personen es sich handelt.

 

Herr Schwarzbeck antwortet, dass es sich um zwei privat angemietete Wohnhäuser in Eyb und Kurzendorf, für jeweils bis zu 15 unbegleitete Minderjährige, handle.

 

 

01.12.2015 Stadtrat3öffentlichKenntnisnahme  
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Beratungsergebnisse

Herr Schwarzbeck berichtet, dass für die Unterbringung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge bzw. Asylsuchender die Jugendämter zuständig sind. Im Zusammenhang mit der kurzfristigen Zuteilung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge wurden zum 01.08.2015 zwei Gebäude angemietet. Für Miet- und Mobiliarkosten, sowie sonstiger Kosten wurden hierfür mit Entscheidung nach Art. 37 Abs. 3 GO vom 14.08.2015 außerplanmäßig 65.000,00 € bereitgestellt. Die Begutachtung eines Gebäudes nach einem Trägerwechsel ergab, dass für bauliche Veränderungen sowie Mobiliarausstattung zusätzlich nochmals 25.000,00 € benötigt werden.

 

Die Mittelbereitstellung erfolgte nochmals durch eine dringliche Anordnung nach Art. 37 Abs. 3 GO, da wegen der Eilbedürftigkeit der Maßnahme die nächste reguläre Sitzung des zuständigen Stadtrats nicht abgewartet werden konnte.

 

Die bei der Entscheidung vorgesehene Deckung der zusätzlichen Mittel ist durch Kostenersatz des Freistaates Bayern nicht gegeben. Investitionen der Kommunen werden nach Aussage der Regierung von Mittelfranken nicht ersetzt. Ebenso fallen Kosten für junge Volljährige nicht unter die Kostenübernahme des Freistaates Bayern. Ein Teil der Kosten für die Inobhutnahme unbegleiteter Minderjähriger wird in derzeit nicht bekannter Höhe bei der Stadt verbleiben.