Beratung | TOP | Status | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | ||
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22.11.2022 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss | 9 | öffentlich | Vorberatung | ||||
Beratungsergebnisse Herr Jakobs trägt vor, dass noch zwei Korrekturen der 2. Änderungssatzung vom 25.10.2022 notwendig sind. Daher ist der Stadtratsbeschluss vom 25.10.2022 zum Erlass der 2. Änderungssatzung aufzuheben und der Erlass der 2. Änderungssatzung mit folgenden Änderungen neu zu beschließen: ·
Tarifgruppe 00 „Allgemeine Amtshandlungen“ Dort heißt es momentan, dass die Vorschriften der Tarifgruppen 02 – 76 den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vorgehen. Nach Einführung der Informationsfreiheitssatzung hätte es richtigerweise lauten müssen, dass die Vorschriften der Tarifgruppen 01 – 76 den Vorschriften der Tarifgruppe 00 vorgehen. Dies wird nun korrigiert. ·
Tarifgruppe 01 „Informationsfreiheitssatzung“ Die Gebühren für Auskünfte nach der Informationsfreiheitssatzung sollen nicht höher sein, als nach den neu eingeführten Gebühren für Schreibauslagen (Tarif-Nr. 007). Sollten die Gebühren nach Tarif-Nr. 007 weniger als 15 € betragen, dann ist die Kostensatzung so auszulegen, dass es sich im Anwendungsgebiet der Informationsfreiheitssatzung um „wenige Abschriften“ handelt. Denn die Herausgabe von wenigen Abschriften ist unabhängig von der Übermittlungsform (elektronischer Weg oder Papierform) gebührenfrei. Daher wird bei der Tarifgruppe 01 „Informationsfreiheitssatzung“ explizit die Erläuterung mit aufgenommen, dass die Gebühren so zu bemessen sind, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Diese seien auch durch Juristen geprüft worden. Beschluss: Der Stadtratsbeschluss vom 25.10.2022 zum Erlass der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung) in der Fassung des Entwurfs vom 05.10.2022 wird aufgehoben. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung) in der Fassung des Entwurfs vom 03.11.2022 wird erlassen. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1). | |||||||
29.11.2022 Stadtrat | 7 | öffentlich | Entscheidung | ||||
Beratungsergebnisse Herr Jakobs berichtet, dass die Änderungen der Kostensatzung bereits in den Sitzungen des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 18.10.2022 und des Stadtrates vom 25.10.2022 behandelt und durch den Stadtrat beschlossen wurden. Es wurden nun noch zwei Korrekturen vorgenommen, daher ist der Stadtratsbeschluss vom 25.10.2022 aufzuheben und neu zu beschließen. Beschluss
entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 22.11.2022: Der Stadtratsbeschluss vom 25.10.2022 zum Erlass der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung) in der Fassung des Entwurfs vom 05.10.2022 wird aufgehoben. Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Ansbach (Kostensatzung) in der Fassung des Entwurfs vom 03.11.2022 wird erlassen. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses (Anlage 1). |