Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Ansbach (FwAGS)

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21.06.2022 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss3öffentlichVorberatung  
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Herr Kleinlein erläutert dem Gremium die Gründe für die Änderungen der Satzung und stellt die wesentlichen Anpassungen der Leistungsentgelte vor:

 

Aufwendungen und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Ansbach werden gem. der Satzung (FwAGS) abgerechnet. Im November 2021 sei hierfür eine neue Mustersatzung veröffentlicht worden. Auch hätten sich die Aufgabenfelder der Feuerwehr, welche verrechnet werden können, verändert.

 

Wesentliche inhaltliche Änderungen:

 

  • Die Streckenkosten (Pos. 1) und die Ausrückestundenkosten (Pos. 2) der neuen Satzung sind an den aktuellen Fahrzeugbestand und die veränderten Kosten angepasst worden.

 

  • Bei den Personalkosten (Pos. 4) werde es künftig unter 4.1 keine Unterscheidung zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Einsatzkräften im Einsatzdienst mehr geben. Auch die hauptamtliche Kraft rückt im Einsatzfall als „Freiwillige Feuerwehr“ aus. Bei Sicherheitswachen unter Pos. 4.2 ist auch das Absichern von Veranstaltungen mit aufgenommen worden.

Ausdrücklich weist Herr Kleinlein darauf hin, dass hier größere und große Veranstaltungen gemeint wären. Bei kleinen Veranstaltungen, wie z. B. Laternenumzügen, könne weiterhin eine Absicherung durch die (örtliche) Feuerwehr ohne großen personellen Aufwand durch unentgeltlichen Einsatz übernommen werden (Brauchtumspflege).

 

  • Unter Pos. 4.3 sind Arbeits- und Werkstattleistungen für den Fall aufgenommen worden, dass durch Leistungen der hauptamtlichen Kräfte in diesem Bereich Tätigkeiten ausgeführt werden, welche nicht dezidiert unter Ziff. 6 aufgeführt worden sind.

Die pauschale Gebühr für Falschalarme durch Brandmeldeanlagen (Ziff. 8) steigt von 800,00 Euro auf 900,00 Euro (bedingt durch höhere Personal- und Fahrzeugkosten).

 

  • Gewisse freiwillige Leistungen werden künftig (01.01.2023) der Umsatzsteuer unterliegen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 FWAGS).

Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Ansbach (FwAGS) in der Fassung des Entwurfs vom 31.05.2022 zu beschließen.

 

Der Entwurf der Satzung, der dieser Vorlage beigefügt ist, ist Bestandteil des Beschlusses.

28.06.2022 Stadtrat6öffentlichEntscheidung  
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Herr Kleinlein berichtet, dass Aufwendungen und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Ansbach gem. der Satzung (FwAGS) abgerechnet werden. Im November 2021 wurde hierfür eine neue Mustersatzung veröffentlicht. Auch haben sich Aufgabenfelder der Feuerwehr, welche verrechnet werden können, verändert. Daher ist eine Anpassung der bisher geltenden Satzung erforderlich.

 

Fehlalarme von Brandmeldeanlagen sind die höchsten Posten sowie auslaufende Betriebsstoffe, Türöffnungen und Einsätze bei Großveranstaltungen, wie z.B. dem City-Lauf.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 21.06.2022:

 

Die Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Ansbach (FwAGS) in der Fassung des Entwurfs vom 31.05.2022 wird beschlossen. Der Entwurf der Satzung, der dieser Vorlage beigefügt ist, ist Bestandteil des Beschlusses (Anlage 2).