Beratung | TOP | Status | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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15.02.2022 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss | 2 | öffentlich | Vorberatung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beratungsergebnisse Herr Oberbürgermeister Deffner führt zum Thema an, dass nur noch bedingt
die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen möglich und aufgrund des
Lastenheftes eine Herausforderung sei, dass entsprechende Konzept zu erstellen.
Aber nach zwei Jahren Pandemie wolle man sich dieser Aufgabe stellen. Herr Kleinlein stellt den Sachverhalt detailliert vor: Entsprechend den
Rahmenbedingungen, die durch die Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit
getroffen worden sind, habe die Stadt Ansbach zwei verkaufsoffene Sonntage zu
zwei Veranstaltungen unter dem Titel „Fränkischer Genussmarkt – Gutes aus der
Region“ in 2022 geplant: ·
der
Eröffnung der Bayerischen Landesausstellung „Typisch Franken?“ vom Donnerstag,
den 26.05.2022 bis Sonntag, den 29.05.2022 ·
des um
den Tag der Deutschen Einheit verlängerten Herbstwochenendes von Donnerstag,
den 30.09.2022, bis Sonntag, den 02.10.2022 Folgende Flächen seien
Bestandteil des Veranstaltungskonzeptes: ·
Promenade
mit Direktvermarktern und Partnerinstitutionen ·
Montgelasplatz
mit Freizeitmeile „Heimat entdecken und genießen“ ·
Johann-Sebastian-Bach-Platz
mit Verköstigungsbereich/ Gastronomie ·
Martin-Luther-Platz
an den Veranstaltungssonntagen für Direktvermarkter und Informationsstände Die Märkte würden
täglich von 11.00 bis 18.00 Uhr, der Verköstigungsbereich von 11.00 bis 21.00
Uhr, geöffnet sein. Herr Kleinlein
weist vor allem auf zwei markante Vorgaben durch die VGH-Urteile hin, die es zu
beachten gelte: das Gewichtigkeitsargument („aus Anlass von…“) und die
räumliche Umgebung durch die Veranstaltung geprägten Bereiche. Beide
Veranstaltungen sollen von einer Öffnung des Einzelhandels am Sonntag, den
29.05.2022 und am Sonntag, den 02.10.2022 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr
im unmittelbaren räumlichen Umgriff der Veranstaltungsflächen begleitet werden. Der Bayerische
Verwaltungshof habe in seinem Urteil vom 09.08.2018 – 22 N 18.243 hohe Maßstäbe
für die Genehmigung von Ausnahmen von der Ladenöffnung festgelegt. Eine
Verordnung der Stadt Ansbach, die vorsah, dass anlässlich von Veranstaltungen
in der Innenstadt weiter entfernt liegende Einzelhandelsbetriebe öffnen
durften, wurde damals einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt. Diese - in
zahlreichen Kommunen immer noch zu beobachtende - Praxis kann seitdem in der
Stadt Ansbach nicht mehr fortgeführt werden. In der
Urteilsbegründung hat das Gericht ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. November 2015 (8 CN 2/14) zitiert, das ausführt, dass „die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen
stattfindenden Märkte, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen gegenüber der
typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen
muss. Die Ladenöffnung entfaltet dann eine geringe prägende Wirkung, wenn sie
nach den gesamten Umständen als Annex zur anlassgebenden Veranstaltung
erscheint. Das kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die
Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt wird, weil nur insoweit ihr
Bezug zum Marktgeschehen erkennbar bleibt. Je größer die Ausstrahlungswirkung
des Marktes wegen seines Umfangs oder seiner besonderen Attraktivität ist,
desto weiter reicht der räumliche Bereich, in dem die Verkaufsstellenöffnung
noch in Verbindung zum Marktgeschehen gebracht wird. […] Darüber hinaus bleibt
die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach
der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den der Markt für sich genommen
auslöste, die Zahl der Besucher überstiege, die allein wegen einer Öffnung der
Verkaufsstellen kämen. Zur Abschätzung der jeweiligen Besucherströme kann beispielsweise
auf Befragungen zurückgegriffen werden. […]“. Weiterhin führt der VGH im Hinblick auf die
Argumentation der Besucherfrequenzen für den verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni
2018 aus, dass die „Messergebnisse für den verkaufsoffenen Sonntag am 3. Juni
2018 den Ergebnissen für einen Samstag ohne entsprechende Veranstaltung
gegenübergestellt werden [sollten]; erst auf dieser Grundlage könnte das vom
Altstadtfest verursachte Besucheraufkommen in diesem Bereich abgeschätzt werden.“ Durch die Veranstaltungen geprägte Bereiche Die zu Beginn
aufgezählten Veranstaltungen würden sich prägend auf die folgenden Straßen/
Bereiche auswirken: ·
Endresstraße
1 ·
Gumbertusplatz ·
Johann-Sebastian-Bach-Platz ·
Kannenstraße ·
Karl-Burkhardt-Platz ·
Kronenstraße ·
Martin-Luther-Platz
1 – 31 und 33 ·
Maximilianstraße
1- 12, 14 und 16 ·
Montgelasplatz ·
Neustadt ·
Pfarrstraße ·
Platenstraße ·
Promenade
1-25 ·
Rosenbadstraße ·
Schaitbergerstraße
1 und 2 ·
Schwanenstraße ·
Uzstraße Von den
Veranstaltern der anlassgebenden Veranstaltungen (Genussmarkt) und der
begleitenden Veranstaltungen seien Besucherschätzungen abgefragt worden: Für die zwei
geplanten verkaufsoffenen Sonntage gibt es in der Form bisher keine
unmittelbaren Referenzveranstaltungen, sodass die Besucherzahlen auf Basis
einzelner Angaben geschätzt worden seien. Hierfür sei auf Angaben von
vergleichbaren Einzelveranstaltungen zurückgegriffen worden.
Den zu erwartenden
Besucherzahlen seien die Messwerte der Frequenzmessstellen in der Ansbacher
Innenstadt gegenübergestellt worden. Zwei fest installierte Frequenzmessgeräte
würden Personenbewegungen in der Fußgängerzone mittels Laserdetektoren
registrieren und sogar die Richtung der Besucher erkennen. ·
Uzstraße,
auf Höhe des Modehaus Rummel (gute Einkaufslage) Die Frequenzmessstelle gibt ein
Bild der Besucherströme in der Innenstadt vom Martin-Luther-Platz (zentraler
Platz der Alt- und Innenstadt) durch die Uzstraße (beste Einkaufslage) in
Richtung des Herrieder Tores ab. ·
Pfarrstraße,
auf Höhe des Juweliergeschäfts Rossow (Übergang zum Brücken-Center) Diese Frequenzmessstelle bildet den Besucherstrom zwischen der Altstadt,
dem Brücken-Center (mit zahlreichen Parkmöglichkeiten) sowie dem Rezatparkplatz
(Parkplatz mit der geringsten Entfernung zum Einzelhandelsstandort Altstadt)
ab. Eine vollständige
Abdeckung der Zugangswege in die Altstadt sei nicht möglich. Daher könne nur
auf einzelne Messpunkte zurückgegriffen werden. Für die Erhebung der
Passantenfrequenzen im Rahmen der Fränkischen Genussmärkte erscheine die
Messstelle in der Uzstraße aussagekräftig. Entsprechend den
vom VGH formulierten Anforderungen seien mehrere Samstage im Umfeld der
geplanten Veranstaltungen analysiert und die Besucherfrequenzen im geplanten
Veranstaltungszeitraum ausgewertet worden. Im Ergebnis überschreiten die von
den Veranstaltern der anlassprägenden Veranstaltungen genannten
Teilnehmerzahlen die Ergebnisse der Frequenzmessanlage in der Uzstraße an
vergleichbaren Einkaufssamstagen deutlich. Passantenfrequenz Uzstraße an vergleichbaren
Samstagen
Die Zustimmung der
Kirche und Gewerkschaften seien angefragt worden. Leider sei mit den Rückmeldungen
erst am Montag, den 21.02.2022 zu rechnen und könnten somit erst im Stadtrat
vorgestellt werden. Aus dem Gremium erfolgen verschiedene Wortmeldungen, die
vorwiegend die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage befürworten. Jedoch
wird gebeten, folgende Ergänzungen in die Verordnung aufzunehmen: ·
alle
Geschäftstreibenden in der Promenade ·
Karlstraße
(Buchhandlung und Lebenshilfe) Herr Illig und Herr Seiler bitten darum, dass die Stadtverwaltung bei
der Durchführung darauf achte, dass vor allem biologisch abbaubares bzw.
wiederverwendbares Geschirr von den Gastronomen verwendet werden wird. Frau
Wilhelm erklärt, dass dies
bereits thematisiert worden sei, da auch das HdG dies in seinem Rahmenkonzept
für die Landesausstellung berücksichtigt hat. Jedoch bedürfe es noch der
Detailabklärung. Herr
Oberbürgermeister Deffner
erklärt, dass heute kein Empfehlungsbeschluss gefasst werden wird, der Vortrag
von Herr Kleinlein zur Kenntnis diene, die genannten Änderungen in die
Verordnung eingearbeitet werden sollen und somit ein neuer Entwurf dem Stadtrat
zur Abstimmung in der Sitzung am 22.02.2022 vorgelegt werden wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
22.02.2022 Stadtrat | 1 | öffentlich | Entscheidung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beratungsergebnisse Herr Kleinlein
verweist auf seine Ausführungen im HFWA und auf die genannten Rechtsgrundlagen
zu den beantragten zwei verkaufsoffenen Sonntagen am 26.5.2022 und 30.09.2022.
Der Anlass und das Programm der Veranstaltungen wurden bereits vorgestellt. Die
Karlstraße wurde auf Anregung aus dem HFWA in die Verordnung mit aufgenommen.
Die angeforderten Stellungnahmen sind inzwischen eingegangen. Herr Kleinlein
trägt diese im Einzelnen vor (Handelsverband Bayern positiv, IHK positiv,
Kirchen positiv, ver.di negativ). Beschluss: Die Verordnung der Stadt Ansbach über das Offenhalten von Verkaufsstellen an zwei Sonntagen im Jahr 2022 wird in der Fassung des Entwurfs vom 16.02.2022 erlassen. Der dieser Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf der Verordnung ist Bestandteil des Beschlusses (Anlage 1). |