Beratung | TOP | Status | Zuständig | Beschluss | Abstimmung | ||
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14.02.2022 Bauausschuss | 5 | öffentlich | Vorberatung | ||||
Beratungsergebnisse Frau Heinlein erklärt den Sachverhalt zur Sicherung der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B13 (§§ 14, 16 BauGB). Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nötig. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Veränderungssperre bezieht sich auf das gesamte Plangebiet des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13. Beschluss: Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss: Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 wird folgende Satzung beschlossen: Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr.
5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 vom ………… Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. § 2 Verbote Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für einen Teilbereich westlich der Rudolf-Diesel Straße zwischen der Ortsumgehung Brodswinden und der Autobahn A6“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren. Ansbach, den …………….. Stadt Ansbach Thomas Deffner Oberbürgermeister | |||||||
22.02.2022 Stadtrat | 8 | öffentlich | Entscheidung | ||||
Beratungsergebnisse Herr Büschl führt aus, dass es hier anlog zu TOP 6 um den Beschluss einer Veränderungssperre gehe. Auf einen Sachvortrag und das Vorlesen des Beschlusstextes
wird verzichtet. Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 14.2.2022: Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 wird folgende Satzung beschlossen: Satzung über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr.
5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 vom ………… Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung: § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. § 2 Verbote Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. § 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für einen Teilbereich westlich der Rudolf-Diesel Straße zwischen der Ortsumgehung Brodswinden und der Autobahn A6“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren. Ansbach, den …………….. Stadt Ansbach Thomas Deffner Oberbürgermeister |