Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B13 (§§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:14.02.2022   BA/002/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/059/2022 

Frau Heinlein erklärt den Sachverhalt zur Sicherung der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B13 (§§ 14, 16 BauGB).

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nötig. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

Die Veränderungssperre bezieht sich auf das gesamte Plangebiet des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 wird folgende Satzung beschlossen:

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13

vom …………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1.         Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2.         erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für einen Teilbereich westlich der Rudolf-Diesel Straße zwischen der Ortsumgehung Brodswinden und der Autobahn A6“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

Ansbach, den ……………..

Stadt Ansbach

 

Thomas Deffner

Oberbürgermeister