Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.02.2022 BA/002/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/059/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 300 KB | ||
B13_D5 Geltungsbereich Veränderungssperre 153 KB |
Frau Heinlein erklärt den Sachverhalt zur Sicherung der Planung für den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B13 (§§ 14, 16 BauGB).
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nötig. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Veränderungssperre bezieht sich auf das gesamte Plangebiet des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Zum Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Deckblatts Nr.
5 zum Bebauungsplan Nr. B 13
vom …………
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBl. S. 74) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 31.01.2022 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Verbote
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn das Deckblatt Nr. 5 zum Bebauungsplan Nr. B 13 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der Dachbegrünung für einen Teilbereich westlich der Rudolf-Diesel Straße zwischen der Ortsumgehung Brodswinden und der Autobahn A6“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.
Ansbach, den ……………..
Stadt Ansbach
Thomas Deffner
Oberbürgermeister