Änderung der Abfallgebührensatzung;

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23.11.2021 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss4öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Herr Jakobs erklärt zum Sachverhalt wie folgt:

 

Im Rahmen der Gebührenkalkulationen durch die Firma Rödl & Partner wurden auch die Gebühren für die Bauschuttdeponie neu kalkuliert. Zu diesem Zeitpunkt waren die voraussichtlichen Kosten für die Rekultivierung der Deponie noch nicht abzuschätzen.

 

Die verbleibende Betriebsdauer der Bauschuttdeponie am Haldenweg wird nach der geplanten Masterhöhung auf mindestens 30 Jahre geschätzt. Nach aktueller Kostenschätzung und unter Berücksichtigung der Inflation wird für Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen während der Betriebszeit mit Ausgaben in Höhe von 3,36 Mio. € gerechnet. Am Ende der Betriebszeit werden für die Deponieabdeckung, die Anschaffung von Maschinen und weiterer Rekultivierungsmaßnahmen rund 7,43 Mio. € benötigt. Die Nachsorgekosten für Grund- und Sickerwassermessungen laufen nach der Betriebszeit weiter. Hinzu kommt noch Personalaufwand für die Überwachung und Meldung der Beprobungen an verschiedene Ämter und Statistiken sowie die Pflege der Anlage, Mäharbeiten, Instandhaltung der Probenahmestellen usw. Hierfür wird mit Kosten von rund 3,83 Mio. € gerechnet. Um diese Kosten finanzieren zu können, muss die Sonderrücklage am Ende der Betriebszeit etwa 11,26 Mio. € betragen.

 

Der Bestand der Sonderrücklage „Rekultivierung“ beträgt zurzeit 821.889,49 € (Stand 31.12.2020). In den letzten Jahren wurde der Sonderrücklage „Rekultivierung“ pro Jahr lediglich ein Betrag in Höhe von 32.100 € zugeführt, dieser Betrag wird auch dieses Jahr wieder zugeführt. Im Haushaltsentwurf 2022 ist momentan eine Zuführung in Höhe von 221.800 € eingeplant. Um die notwendigen Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen während der Betriebszeit und im Nachsorgezeitraum finanzieren zu können, muss die jährliche Zuführung zur Sonderrücklage ab 2023 auf etwa 483.800 € erhöht werden.

 

821.889,49 €

Stand Sonderrücklage "Rekultivierung" zum 31.12.2020

+

32.100,00 €

Zuführung zur Sonderrücklage im Jahr 2021

+

221.800,00 €

Zuführung zur Sonderrücklage im Jahr 2022

-

3.360.000,00 €

voraussichtliche Ausgaben für Rekultivierungsmaßnahmen während der Verfüllzeit

-

7.426.600,00 €

Investitionen am Ende der Verfüllzeit

-

3.835.000,00 €

voraussichtliche laufende Nachsorgekosten für 30 Jahre

=

- 13.545.810,51 €

Bis 2050 ist der Sonderrücklage ein Betrag von 13.545.810,51 € zuzuführen.

Der Sonderrücklage sind ab 2023 jedes Jahr 483.778,95 € zuzuführen.

 

 

Neben den Investitionen für Rekultivierungsmaßnahmen sind weitere Investitionsmaßnahmen geplant. So zum Beispiel die Versetzung der Starkstrommasten, die Anschaffung der Reifenwaschanlage, die Anschaffung von Maschinen und die Deponieerweiterung. Die Kosten für diese Maßnahmen werden auf etwa 8,26 Mio. € geschätzt. Diese Investitionen können in den folgenden Kalkulationsperioden durch Abschreibungen über die Gebühren refinanziert werden.

 

Um die erhöhte Zuführung zur Sonderrücklage finanzieren zu können, bedarf es einer erneuten Anpassung der Gebühren der Bauschuttdeponie. Die Gebühren müssten von derzeit 10,00 € pro Gewichtstonne auf 14,00 € je Gewichtstonne erhöht werden.

 

Im Zeitraum 2017 bis 2020 wurde durch die Bauschuttdeponie ein Überschuss in Höhe von 283.350,85 € erwirtschaftet. Dieser wird entsprechend Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG im folgenden Bemessungszeitraum ausgeglichen. Die Kostenüberdeckung wurde bei der Kalkulation gebührenmindernd berücksichtigt.

 

Er weist abschließend noch darauf hin, dass die Satzung erst ab dem 01.04.2022 in Kraft treten soll, damit eine rechtzeitige Bekanntgabe möglich sei.


Beschluss:

 

Dem Stadtrat wird empfohlen, die „5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ansbach (Abfallgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 05.11.2021 zu erlassen. Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird (Anlage 1), ist Bestandteil dieses Beschlusses.

30.11.2021 Stadtrat4öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Jakobs verweist auf die umfangreichen Sitzungsvorlagen und die einstimmige Empfehlung aus dem HFWA.

 

Um die erhöhte Zuführung zur Sonderrücklage finanzieren zu können, bedarf es einer erneuten Anpassung der Gebühren der Bauschuttdeponie. Die Gebühren müssten von derzeit 10,00 € pro Gewichtstonne auf 14,00 € je Gewichtstonne erhöht werden.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 23.11.2021

 

Die „5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Ansbach (Abfallgebührensatzung)“ in der Fassung des Entwurfs vom 05.11.2021 wird erlassen.

 

Dieser Entwurf, der der Sitzungsniederschrift beigefügt wird (Anlage 1), ist Bestandteil dieses Beschlusses.