STADTBAU ANSBACH - Jahresabschlüsse für die Wirtschaftsjahre 2018, 2019 und 2020

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14.06.2021 Bauausschuss6öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Frau Lautenbacher stellt die Jahresabschlüsse der Jahre 2018, 2019 und 2020 vor:

 

Nach § 25 Eigenbetriebsverordnung (EBV) i. V. mit § 5 der Satzung des Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“ vom 21.03.2018 hat der Bau- und Werkausschuss einen Vorschlag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses dem Stadtrat zu unterbreiten.  Zudem ist nach § 6 der Satzung des Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“ die Werkleitung zu entlasten. Die Jahresabschlüsse zum 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 wurde von der Steuerkanzlei Fürst & Partner erstellt. Die Prüfungsarbeiten der Jahresabschlüsse, die Erfolgsübersichten und die Lageberichte wurden von der Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel & Partner im Oktober/November 2020 und im Mai 2021 durchgeführt.

 

Der Jahresabschluss für das Jahr 2018 wurde bereits in der Werkausschusssitzung am 01.10.2019 dem Werkausschuss vorgestellt und am 08.10.2019 vom Stadtrat beschlossen.

 

Gemäß dem Schreiben der Regierung von Mittelfranken vom 02.07.2019 wurde eine zusammengefasste Prüfung der Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 nach § 5 Abs. 2 KommPrV genehmigt.  

 

Die Jahresabschlüsse 2019 und 2020 werden nachfolgend vorgestellt, da diese erst mit der Prüfung des Wirtschaftsprüfers ihre Gültigkeit erlangen. Der Vollständigkeit halber wird der Jahresabschluss 2018 ebenfalls nochmal kurz vorgestellt, da dieser auch erst mit der Prüfung des Wirtschaftsprüfers die Gültigkeit erlangt.

 

Die Wirtschaftsjahre ab 2018 schließen wie folgt:

 

                                    Bilanzsumme                      Jahresergebnis

                                                                                             

2018                                       3.100,00                                - 3.100,00

2019                                     10.100,00                               - 5.908,75

2020                                   787.032,57                                 9.008,75

 

Die Werkleitung schlägt vor, den Jahresfehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 3.100,00 €, den Jahresfehlbetrag aus dem Jahr 2019 über 5.908,75 € sowie den Jahresüberschuss aus dem Jahr 2020 in Höhe von 9.008,75 € auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Zusammenfassend stellt die Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel & Partner in ihrem Prüfbericht fest (siehe Anlage 1, Seite 12):

 

„Der Bilanzaufbau ist in den Jahren 2018 und 2019 sehr überschaubar. In 2020 wurden Einlagen geleistet. Die Bilanzsumme beträgt nunmehr T€ 787.

Die Finanzlage ist geordnet. Es bestehen zum 31.12.2020 Bankguthaben in Höhe von T€ 787.

 

Der ESA erwirtschaftete 2018 einen Jahresverlust von € 3.100,00, im Berichtsjahr 2019 einen Jahresverlust von € 5.908,75 und 2020 einen Jahresüberschuss von € 9.008,75. Für eine Rückzahlungsverpflichtung aus Ertragszuschüssen wurde eine Rückstellung in Höhe von T€ 138 gebildet.

 

Die Geschäftsführung ist ordnungsgemäß.“

 

Die Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel & Partner erteilt für die Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 sowie für die Lageberichte der Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 am 24.05.2021 folgenden Bestätigungsvermerkt (siehe Anlage, Seite 13 bis 16):

 

„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers“

 

An den Eigenbetrieb STADTBAU Ansbach

 

Wir haben die Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs STADTBAU Ansbach bestehend aus den Bilanzen zum 31.12.2018, 31.12.2019 sowie 31.12.2020 und den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre vom 21.03.2018 bis zum 31.12.2018, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 sowie die Anhänge, einschließlich der Darstellungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geprüft. Darüber hinaus haben wir die Lageberichte der STADTBAU Ansbach für die Geschäftsjahre vom 21.03.2018 bis zum 31.12.2018, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 geprüft.

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

 

entsprechen die beigefügten Jahresabschlüsse in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern und vermitteln unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 sowie seiner Ertragslage für die Geschäftsjahr vom 21.03.2018 bis zum 31.12.2018, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 und

 

vermitteln die beigefügten Lageberichte insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen stehen diese Lageberichte in Einklang mit den jeweiligen Jahresabschlüssen, entsprechen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern und stellen die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar

 

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse und der Lageberichte geführt hat.

 

Grundlage für die Prüfungsurteile

 

Wir haben unsere Prüfung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte in Übereinstimmung mit § 317 HGB und Art. 107 bayerische GO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Werkausschusses für den Jahresabschluss und den Lagebericht

 

Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, die den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Darstellungen ist.

 

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.

 

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.

 

Der Werkausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.

 

 

 

 

 

 

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des

Lageberichts

 

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresabschlüsse als Ganzes frei von wesentlichen beabsichtigten oder unbeabsichtigten falschen Darstellungen sind, und ob die Lageberichte insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vor-schriften zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermitteln sowie in allen wesentlichen Belangen mit den jeweiligen Jahresabschlüssen sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang stehen, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern entsprechen und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellen, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zu den Jahresabschlüssen und zu den Lageberichten beinhaltet.

 

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und Art. 107 bayerische GO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

 

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

 

identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher beabsichtigter oder unbeabsichtigter falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

 

gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.

 

beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.

 

ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.

 

beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.

 

beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.

 

führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

 

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

 


Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Stadtrat beschließt, die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020. Die Jahresergebnisse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sind auf neue Rechnung vorzutragen. Die Entlastung der Werkleitung für den Eigenbetrieb STADTBAU ANSBACH für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wird beschlossen.

 

Die Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 des Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“ liegen gemäß § 25 Abs. 4 S. 3 EBV nach der mehrheitlichen Beschlussfassung des Stadtrates am 22.06.2021 in der Zeit vom 05.07.2021 bis 13.07.2021 in den Amtsräumen der STADTBAU ANSBACH, Nürnberger Straße 26, 91522 Ansbach während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.

 

22.06.2021 Stadtrat4öffentlichEntscheidung  
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Frau Lautenbacher informiert, dass im Nachgang zum Ausschuss in der Anlage bei den Berufen die Fehler korrigiert wurden und trägt den Beschlussvorschlag vor.

 


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 14.06.2021:

 

Der Stadtrat beschließt, die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020. Die Jahresergebnisse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sind auf neue Rechnung vorzutragen. Die Entlastung der Werkleitung für den Eigenbetrieb STADTBAU ANSBACH für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wird beschlossen.

 

Die Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 des Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“ liegen gemäß § 25 Abs. 4 S. 3 EBV nach der mehrheitlichen Beschlussfassung des Stadtrates am 22.06.2021 in der Zeit vom 05.07.2021 bis 13.07.2021 in den Amtsräumen der STADTBAU ANSBACH, Nürnberger Straße 26, 91522 Ansbach während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.