Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 14.06.2021 BA/006/2021 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | ESA/007/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 401 KB | ||
Entwurf Bericht ESA 2018-2020 2 MB |
Frau Lautenbacher
stellt die Jahresabschlüsse der Jahre 2018, 2019 und 2020 vor:
Nach § 25
Eigenbetriebsverordnung (EBV) i. V. mit § 5 der Satzung des Eigenbetriebes
„STADTBAU ANSBACH“ vom 21.03.2018 hat der Bau- und Werkausschuss einen
Vorschlag über die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und über die
Behandlung des Jahresergebnisses dem Stadtrat zu unterbreiten. Zudem ist nach § 6 der Satzung des
Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“ die Werkleitung zu entlasten. Die
Jahresabschlüsse zum 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 wurde von der
Steuerkanzlei Fürst & Partner erstellt. Die Prüfungsarbeiten der
Jahresabschlüsse, die Erfolgsübersichten und die Lageberichte wurden von der
Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel & Partner im Oktober/November
2020 und im Mai 2021 durchgeführt.
Der Jahresabschluss
für das Jahr 2018 wurde bereits in der Werkausschusssitzung am 01.10.2019 dem
Werkausschuss vorgestellt und am 08.10.2019 vom Stadtrat beschlossen.
Gemäß dem Schreiben
der Regierung von Mittelfranken vom 02.07.2019 wurde eine zusammengefasste
Prüfung der Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 nach
§ 5 Abs. 2 KommPrV genehmigt.
Die
Jahresabschlüsse 2019 und 2020 werden nachfolgend vorgestellt, da diese erst
mit der Prüfung des Wirtschaftsprüfers ihre Gültigkeit erlangen. Der
Vollständigkeit halber wird der Jahresabschluss 2018 ebenfalls nochmal kurz
vorgestellt, da dieser auch erst mit der Prüfung des Wirtschaftsprüfers die
Gültigkeit erlangt.
Die
Wirtschaftsjahre ab 2018 schließen wie folgt:
Bilanzsumme Jahresergebnis
€ €
2018 3.100,00 - 3.100,00
2019 10.100,00 -
5.908,75
2020 787.032,57 9.008,75
Die Werkleitung
schlägt vor, den Jahresfehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von
3.100,00 €, den Jahresfehlbetrag aus dem Jahr 2019 über 5.908,75 € sowie
den Jahresüberschuss aus dem Jahr 2020 in Höhe von 9.008,75 € auf neue Rechnung
vorzutragen.
Zusammenfassend
stellt die Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel & Partner in ihrem Prüfbericht
fest (siehe Anlage 1, Seite 12):
„Der Bilanzaufbau
ist in den Jahren 2018 und 2019 sehr überschaubar. In 2020 wurden Einlagen
geleistet. Die Bilanzsumme beträgt nunmehr T€ 787.
Die Finanzlage
ist geordnet. Es bestehen zum 31.12.2020 Bankguthaben in Höhe von T€ 787.
Der ESA erwirtschaftete 2018 einen
Jahresverlust von € 3.100,00, im Berichtsjahr 2019 einen Jahresverlust von €
5.908,75 und 2020 einen Jahresüberschuss von € 9.008,75. Für eine
Rückzahlungsverpflichtung aus Ertragszuschüssen wurde eine Rückstellung in Höhe
von T€ 138 gebildet.
Die Geschäftsführung
ist ordnungsgemäß.“
Die Wirtschaftsprüfungskanzlei Dünkel &
Partner erteilt für die Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 sowie für die
Lageberichte der Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 am 24.05.2021 folgenden
Bestätigungsvermerkt (siehe Anlage, Seite 13 bis 16):
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers“
An den Eigenbetrieb STADTBAU Ansbach
Wir haben die Jahresabschlüsse des
Eigenbetriebs STADTBAU Ansbach – bestehend aus den Bilanzen zum 31.12.2018, 31.12.2019 sowie 31.12.2020
und den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre vom 21.03.2018 bis
zum 31.12.2018, vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis zum
31.12.2020 sowie die Anhänge, einschließlich der Darstellungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir die Lageberichte der STADTBAU Ansbach
für die Geschäftsjahre vom 21.03.2018 bis zum 31.12.2018, vom 01.01.2019 bis
zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
● entsprechen die beigefügten Jahresabschlüsse
in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Bayern und vermitteln unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Eigenbetriebs zum 31.12.2018, 31.12.2019 und 31.12.2020 sowie seiner
Ertragslage für die Geschäftsjahr vom 21.03.2018 bis zum 31.12.2018, vom
01.01.2019 bis zum 31.12.2019 sowie vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 und
● vermitteln die beigefügten Lageberichte
insgesamt ein unter Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes
Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen stehen
diese Lageberichte in Einklang mit den jeweiligen Jahresabschlüssen,
entsprechen den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes
Bayern und stellen die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung
zutreffend dar
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir,
dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der
Jahresabschlüsse und der Lageberichte geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung der
Jahresabschlüsse und der Lageberichte in Übereinstimmung mit § 317 HGB und Art.
107 bayerische GO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist
im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks
weitergehend beschrieben. Wir
sind von dem Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen
handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen
erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise
ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und
des Werkausschusses für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich
für die Aufstellung des Jahresabschlusses, die den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Bayern in allen wesentlichen Belangen
entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner ist der gesetzliche
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung
mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig
bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der
frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des
Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des
Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber
hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu
bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten
entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein unter
Beachtung der landesrechtlichen Vorschriften zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Bayern entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter
verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als
notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Bayern zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für
die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Der Werkausschuss ist verantwortlich für die
Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende
Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresabschlüsse als Ganzes frei von
wesentlichen – beabsichtigten oder
unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen sind, und ob die Lageberichte insgesamt ein unter Beachtung der
landesrechtlichen Vor-schriften zutreffendes Bild von der Lage des
Eigenbetriebs vermitteln sowie in allen wesentlichen Belangen mit den
jeweiligen Jahresabschlüssen sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen
Erkenntnissen in Einklang stehen, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Bayern entsprechen und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellen, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen,
der unsere Prüfungsurteile zu den Jahresabschlüssen und zu den Lageberichten
beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an
Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317
HGB und Art. 107 bayerische GO unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets
aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes
Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
● identifizieren und beurteilen wir die
Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
● gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
● beurteilen wir die Angemessenheit der von
den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die
Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten
Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
● ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der
Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass
eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk
auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam
zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges
Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der
Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten
Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu
führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen
kann.
● beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den
Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob
der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so
darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung sowie der landesrechtlichen Vorschriften ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
● beurteilen wir den Einklang des Lageberichts
mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte
Bild von der Lage des Eigenbetriebs.
● führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im
Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise
vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den
gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und
beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus
diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten
Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht
ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von
den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung
Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der
Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel
im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.“
Beschluss:
Der Werkausschuss
empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat
beschließt, die Feststellung der geprüften Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020.
Die Jahresergebnisse für die Jahre 2018, 2019 und 2020 sind auf neue Rechnung
vorzutragen. Die Entlastung der Werkleitung für den Eigenbetrieb STADTBAU
ANSBACH für die Jahre 2018, 2019 und 2020 wird beschlossen.
Die
Jahresabschlüsse 2018, 2019 und 2020 des Eigenbetriebes „STADTBAU ANSBACH“
liegen gemäß § 25 Abs. 4 S. 3 EBV nach der mehrheitlichen
Beschlussfassung des Stadtrates am 22.06.2021 in der Zeit vom 05.07.2021 bis
13.07.2021 in den Amtsräumen der STADTBAU ANSBACH, Nürnberger Straße 26, 91522
Ansbach während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich aus.