Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges

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11.06.2018 Bauausschuss2öffentlichVorberatung  
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Herr Wolter erläutert dem Gremium anhand einer dig. Präsentation den nachstehenden Sachverhalt:

 

Grundsatzentscheidung

 

Die Ansbacher Baugenossenschaft Stadt und Landkreis Ansbach beantragte mit Schreiben vom 19.02.2018 die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 BauGB für die nördlichen Teilbereiche der Flurstücke 377/12, 377/13, 377/14 und 377/15, Gemarkung Eyb, Höhenweg 2 - 8. Hierzu hat nach einer Vorberatung im Bauausschuss der Stadtrat am 20.03.2018 einer grundsätzlichen Bebauung des Areals zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die notwendigen Abstimmungen mit dem Vorhabenträger durchzuführen und die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens vorzubereiten. Maßgabe für die weitere Planung war die von der Verwaltung vorgeschlagene aufgelockerte Bebauung der Reihenhausanlage.

Weitere Informationen sind den Protokollen BA/StR März 2018 zu entnehmen.

 

 

Planung

 

Geplant ist die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten. Dabei rahmen zwei Häusergruppen zu je fünf Einheiten eine Hausgruppe mit vier Einheiten ein. Der Abstand zwischen den Gruppen beträgt jeweils ca. 4,80 m. Damit wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene aufgelockerte Bebauung der Reihenhausanlage umgesetzt. Die Wohnflächen erreichen jeweils knapp 90 m². Die Erschließung erfolgt von Westen über den Wannenweg. Innerhalb des Planungsgebietes ist die Erschließung als private Stichstraße geplant, von der aus nach Süden hin eine überdachte Carportanlage und nach Norden hin die Reihenhäuser erschlossen werden. Insgesamt sind 19 Stellplätze geplant. Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ist die konkrete Entwurfsplanung.

 

Der Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Ansbach die Übernahme der anfallenden Kosten erklärt. Weitergehende Vereinbarungen werden im Rahmen eines Durchführungsvertrages geregelt.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a BauGB aufgestellt werden. Entsprechend wird von einer Umweltprüfung, von einem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

 

Zur Erhebung von Belangen der maßgeblichen Fachämter wird in Zusammenarbeit mit dem planenden Büro ein Termin zur Beteiligung der Fachämter durchgeführt.

 

Im Anschluss an den Sachvortrag wird von Herrn Deffner konkretisiert, dass von dem Bauträger ein Konzept entwickelt wurde, in dem kostengünstiges und maßvoll verdichtetes, d.h. der Umgebungsbebauung angepasstes Bauen verwirklicht werde.

 

Aus dem Gremium heraus wird

 

-  um Auskunft gebeten, inwieweit der angekündigten gelockerten Bauweise Rechnung          getragen wurde und wie der Zeitplan bezüglich der Umsetzung des Bauvorhabens            aussehe. Herr Wolter antwortet, dass die von der Bauverwaltung geforderte            gelockerte      Bauweise entsprechend umgesetzt wurde. Vor der Sommerpause           werde die Ämter-      und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt; der     Satzungsbeschluss könne idealerweise noch in diesem Jahr erfolgen.

 

-    der Bau von Regenwasserzisternen angesprochen. Herr Büschl stellt fest, dass dies            mit dem Bauwerber besprochen werden müsse, grundsätzlich jedoch könne dies bauplanungsrechtlich gefordert werden.

 

-    angemerkt, keine weiteren Einschränkungen im Bebauungsplan vorzunehmen.

 

Abschließend stellt Herr Deffner fest, dass Zisternen grundsätzlich sinnvoll seien, aber in Anbetracht des gesteckten Zieles, günstigen Mietraum zu schaffen, Maßnahmen vermieden werden sollten, die das Bauvorhaben verteuern würden.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

a) Für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 06.06.2018 festgesetzten Geltungsbereich.

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 b i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit von den Planungen zu unterrichten (§ 13a Abs. 3 BauGB) und einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.

26.06.2018 Stadtrat2öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Büschl teilt mit, dass seitens der Ansbacher Baugenossenschaft die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten geplant sei. Dabei rahmen zwei Häusergruppen zu je fünf Einheiten eine Hausgruppe mit vier Einheiten ein. Der Abstand zwischen den Gruppen beträgt jeweils ca. 4,80 m. Damit wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene aufgelockerte Bebauung der Reihenhausanlage umgesetzt. Die Wohnflächen erreichen jeweils knapp 90 m². Die Erschließung erfolgt von Westen über den Wannenweg. Innerhalb des Planungsgebietes ist die Erschließung als private Stichstraße geplant, von der aus nach Süden hin eine überdachte Carportanlage und nach Norden hin die Reihenhäuser erschlossen werden. Insgesamt sind 19 Stellplätze geplant. Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ist die konkrete Entwurfsplanung.

 

Der Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Ansbach die Übernahme der anfallenden Kosten erklärt. Weitergehende Vereinbarungen werden im Rahmen eines Durchführungsvertrages geregelt.

 

Aus der mitte des Stadtrates wurde darum gebeten, dass man in diesem Zusammenhang vielleicht gleich mit der Genossenschaft sprechen solle, dass auch die bereits bestehenden Wohngebäude saniert werden sollten. Die Gebäude seien sanierungsbedürftig. Herr Büschl sagt zu dies gerne weiterzugeben, sieht aber keinen direkten Zusammenhang zum Verfahren hier.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 11.06.2018:

 

a) Für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 06.06.2018 festgesetzten Geltungsbereich.

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 b i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit von den Planungen zu unterrichten (§ 13a Abs. 3 BauGB) und einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.