Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges
a) Aufstellungsbeschluss (§ 12 Abs. 2 BauGB, § 2 Abs. 1 BauGB)
b) Beschluss zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 13 b i.V.m. § 13 a BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:26.06.2018   SR/006/2018 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/015/2018 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl teilt mit, dass seitens der Ansbacher Baugenossenschaft die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten geplant sei. Dabei rahmen zwei Häusergruppen zu je fünf Einheiten eine Hausgruppe mit vier Einheiten ein. Der Abstand zwischen den Gruppen beträgt jeweils ca. 4,80 m. Damit wurde die von der Verwaltung vorgeschlagene aufgelockerte Bebauung der Reihenhausanlage umgesetzt. Die Wohnflächen erreichen jeweils knapp 90 m². Die Erschließung erfolgt von Westen über den Wannenweg. Innerhalb des Planungsgebietes ist die Erschließung als private Stichstraße geplant, von der aus nach Süden hin eine überdachte Carportanlage und nach Norden hin die Reihenhäuser erschlossen werden. Insgesamt sind 19 Stellplätze geplant. Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen ist die konkrete Entwurfsplanung.

 

Der Vorhabenträger hat gegenüber der Stadt Ansbach die Übernahme der anfallenden Kosten erklärt. Weitergehende Vereinbarungen werden im Rahmen eines Durchführungsvertrages geregelt.

 

Aus der mitte des Stadtrates wurde darum gebeten, dass man in diesem Zusammenhang vielleicht gleich mit der Genossenschaft sprechen solle, dass auch die bereits bestehenden Wohngebäude saniert werden sollten. Die Gebäude seien sanierungsbedürftig. Herr Büschl sagt zu dies gerne weiterzugeben, sieht aber keinen direkten Zusammenhang zum Verfahren hier.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 11.06.2018:

 

a) Für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit 14 Einheiten wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. Dieser erhält die Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“. Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 06.06.2018 festgesetzten Geltungsbereich.

Der Bebauungsplan wird gem. § 13 b i.V.m. § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit von den Planungen zu unterrichten (§ 13a Abs. 3 BauGB) und einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.