Tagesordnungspunkt

TOP Ö 5: Ausweisung eines neuen Sanierungsgebietes "Ansbach Kernstadt"

BezeichnungInhalt
Sitzung:24.05.2023   SR/005/2023 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/017/2023 

Frau Heinlein erläutert folgenden Sachverhalt mit Hilfe von Folien:

 

In Ansbach entsteht ein neues Sanierungsgebiet mit der Bezeichnung „Ansbach-Kernstadt“, das räumlich die bisherigen Sanierungsgebiete. mit Ausnahme des SAN 8, umfasst, jedoch mit neuen Zielsetzungen (z. B. Barrierefreiheit, Stadtökologie).

Das Sanierungsgebiet SAN 8 wird in diesem Zuge nicht überplant

 

Der vorgeschriebene Einleitungsbeschluss wurde am 17.10.2022 durch den Bauausschuss beraten und am 25.10.2022 durch den Stadtrat beschlossen. Gleichzeitig zu diesem Einleitungsbeschluss wurde auch der Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gefasst.

 

Die notwenigen vorbereitenden Untersuchungen, quasi eine Ist-Aufnahme des Gebietes, sind jetzt abgeschlossen. Festgestellte Mängel wurden in einem Maßnahmenplan zusammengefasst. Alle Pläne, einschließlich des genannten Maßnahmenplans, sind beigefügt. Für die Öffentlichkeit sind diese Pläne im Internet auf der Homepage der Stadt Ansbach einsehbar.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte am 15.11.2022 durch eine Vorstellung und Erläuterung der vorbereitenden Untersuchung für interessierte Bürger. Bei diesem Termin waren auch zwei Vertreter des beauftragten Büros „Projekt 4“ anwesend.

 

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte am 23.03.2023 mittels Anschreiben. Sie fasst in kurzen Worten die Ergebnisse zusammen.

 

Für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen zur Behebung der aufgezeigten Mängel ist generell ein Zeitraum von 15 Jahren vorgesehen. Aufgrund dessen und da eine konkrete Maßnahmenplanung noch nicht möglich ist, ist der finanzielle Aufwand aktuell nicht abschätzbar.

 

Damit die zahlreichen Maßnahmen, die Voraussetzung für eine Förderung sind, jedoch umgesetzt werden können, muss die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes beschlossen werden. Dabei erfolgt die Festlegung durch Sanierungssatzung. gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB). Der Beschluss erfolgt durch den Stadtrat, die Vorberatungen und die Empfehlung dazu durch den Bauausschuss.

 

Die Festlegung des Sanierungsgebiets soll im sogenannten vereinfachten Verfahren durch Sanierungssatzung, mit Geltungsdauer bis 03.05.2038, erfolgen.  Dies bedeutet, dass nach Abschluss der Sanierung keine Ablösebeträge, also die sanierungsbedingte Wertsteigerung, erhoben werden.

 

Danach sind die bestehenden Sanierungsgebiete sukzessive aufzuheben. Die Aufhebung erfolgt dabei ebenfalls durch Satzung. Da die bestehenden Sanierungsgebiete in der Vergangenheit im umfassenden Verfahren erlassen wurden, sind nach der Aufhebung dieser Satzung zu prüfen, ob Ablösebeträge zu erheben wären.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses vom 15.5.2023:

 

1.            Von der beiliegenden Abwägung wird Kenntnis genommen. Das Gremium tritt der Abwägung bei.

 

2.            Der Beschluss der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ansbach-Kernstadt“ wird gefasst.

 

3.            Die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Ansbach Kernstadt“ wird in der Fassung des Entwurfs vom 03.05.2023 erlassen.

 

Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses (Anlage 1 der Niederschrift).