Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 08.02.2021 BA/002/2021 |
Beschluss: | Mehrheitlich beschlossen. |
Abstimmung: | Ja: 14, Nein: 2 |
Vorlage: | 30/005/2021 |
Herr Büschl stellt die Sitzungsvorlage vor und betont zu Beginn, dass das Gremium in dieser Sitzung sowohl der beratende, als auch der beschließende Ausschuss ist.
Herr Büschl berichtet, dass der städtebauliche Vertrag während der Sitzung zur Einsichtnahme im Umlauf ist und fragt nach, ob der Sachverhalt in ausführlicher Form oder komplettiert wiedergegeben werden soll.
Herr Oberbürgermeister Deffner stellt fest, dass sich keine Forderung nach einem detaillierten Vortrag erhebt und bittet um zusammenfassende Ausführungen.
Herr Büschl stellt den Bericht über die frühzeitige
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor. Es wurden mehrere Stellungnahmen
ohne Einwand abgegeben, aber auch Anregungen zur Kenntnisnahme.
Herr Büschl berichtet, dass die Anregungen und Stellungnahmen in der Abwägungstabelle behandelt werden, allgemein werde die Planung begrüßt. Die einzelnen Hinweise umfassen folgende Belange:
Herr Büschl führt ergänzend aus, dass das im Landesentwicklungsprogramm vorgegebene Anbindegebot für dieses Bauvorhaben durch die Nähe zum Gewerbegebiet Claffheim erfüllt ist. Die verkehrstechnisch erforderliche Rampe wird in einer Planungsvereinbarung geregelt. Im Anschluss an die Planung wird eine Kreuzungsvereinbarung zwischen der Stadt Ansbach und dem Bund geschlossen.
Nachfolgend geht Herr Büschl auf den Bebauungsplan Nr. CL 6, insbesondere auf den Immissionsschutz, die Grundflächenzahl und die Wandhöhe, näher ein und stellt den Ablaufplan vor. Die Absicherung der Ausgleichsflächen wird im städtebaulichen Vertrag geregelt. Eine Anlage im städtebaulichen Vertrag regelt zudem die Zufahrt zum Anwesen durch den Vorhabenträger.
Aus dem Gremium
Herr Büschl erläutert, dass das Baurecht eine Grundflächenzahl von 0,6 vorsieht. Die Möglichkeit einer Erweiterung bis 0,8 und geringfügig darüber hinaus ist gegeben. Er zitiert das BauGB in Bezug auf die GRZ und erklärt, dass die Verwaltung sich in einem zulässigen Rahmen befindet. Das geplante Vorhaben ist als Nachnutzung einer Brachfläche anzusehen.
Frau Heinlein ergänzt, dass die GRZ von 0,9 für die Unterbringung der Stellplätze nötig ist. Die Umsiedlung der Eidechsen war zunächst an einer anderen Stelle geplant, dieser Standort wurde jedoch als zu nah an der Autobahn angesehen.
In der weiteren Aussprache
Ø Herr Büschl informiert, dass kein Verfüllen geplant ist. Es gibt bereits einen groben Rahmen für ein Entwässerungskonzept. Die Detailplanung erfolgt, aufgebaut auf der derzeitigen Planung, parallel zum Bauantragsverfahren. Es werde keine Baugenehmigung ohne Klärung der Details im wasserrechtlichen Verfahren erfolgen.
Ø Frau Heinlein führt ergänzend aus, dass es für die Wasserableitung bisher nur ein Vorkonzept vorliegt, welches grundsätzlich die Entwässerung als möglich bescheinigt. Ein Wasserrechtsverfahren ist bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch durchzuführen. Sollte der wasserrechtliche Bescheid der Thermoselect-Anlage nicht vorliegen, ist die Erschließung nicht gesichert und eine Baugenehmigung kann nicht erteilt werden.
Ø Herr Büschl erwidert, dass Regelungen gegen das Anbringen eines Stacheldrahtzaunes getroffen werden, es handelt sich hier um ein normales Bebauungsplanverfahren. Somit sei dies nicht als Festsetzung, sondern nur im städtebaulichen Vertrag enthalten.
Ø Frau Heinlein ergänzt, dass Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes für Lichtimmissionen auf der Baugenehmigungsebene getroffen werden können.
Ø Herr Oberbürgermeister Deffner fügt hinzu, dass aufgrund der Lage des Bauvorhabens auch die Autobahndirektion Hinweise bzw. Auflagen gibt.
Abschließend betont Herr Büschl, dass die folgende Beschlussempfehlung mehrteilig ist, die Abstimmung jedoch zusammen für die einzelnen Beschlusspunkte erfolgt.
Beschluss:
Von den Stellungnahmen wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie dargestellt im Bebauungsplan Nr. CL 6 berücksichtigt.
1. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans wird um das Flurstück der externen
Ausgleichsfläche Flurstück Nr. 1602, Gem. Brodswinden erweitert.
2. Der
Oberbürgermeister wird ermächtigt, den städtebaulichen Vertrag zu
unterzeichnen.
3. Das Deckblatt Nr.
35 zum Flächennutzungsplan in der Fassung vom 14.11.2019 und der Bebauungsplan
Nr. CL 6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage) mit
Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. B 6 (Industriegebiet Brodswinden Ost)
in der Fassung vom 02.02.2021
sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist
durchzuführen.
Die Beschlusspunkte 1-3 wurden zusammen abgestimmt.