Aufhebung Sanierungssatzung Nr. 4 A "Landschaftspark Oberes Rezattal"

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20.09.2021 Bauausschuss2öffentlichVorberatung  
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Frau Heinlein stellt den nachstehenden Sachverhalt vor.

 

Der Stadtrat der Stadt Ansbach hat am 06.12.1999 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ im vereinfachten Verfahren, entsprechend den Bestimmungen des Städtebauförderungsrechts, beschlossen.

 

Sanierungsziele und –maßnahmen:

 

1.   Schaffung kurzer, attraktiver Fuß- und Radwegverbindungen im Rezattal zwischen FH und Altstadt sowie zwischen FH und Sportzentrum/Aquella.

Eine attraktive direkte Wegeverbindung zur Altstadt unterstützt die Bemühungen zu Belebung der Innenstadt.

2.   Erschließung Rezattal zwischen Altstadt und Hohenzollernring als stadtnahes Erholungsgebiet für FH und Bewohner der Altstadt. Dabei unmittelbarer Zugang.

      3.   Anbindung an das Rezattal und weitere Umgebung (z. B. Bocksbergwald)

 

Der Beschluss der Satzung erfolgte im vereinfachten Verfahren, da die Grundstücke überwiegend in öffentlicher Hand sind und eine Wertsteigerung nicht zu erwarten war.

 

Die Umsetzung der Ziele erfolgte über den Neubau des „Bürgerparks“, gelegen zwischen Kasernendamm, Badstraße und Hohenzollernring. Der „Bürgerpark“ steht nur dem Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung.

 

Aufhebung der Sanierungssatzung:

 

Der Neubau des „Bürgerparks“ erfolgte in den Jahren 2001 und 2002. Der „Bürgerpark“ ist somit seit fast 20 Jahren nutzbar. Durch die Anlage des „Bürgerparks“ wurde ein wichtiger Beitrag für die Altstadt, eine Parkanlage mit Aufenthaltsflächen als Naherholungsgebiet, geschaffen.

Auch ein Erreichen des „Aquella“ sowie der Sportstätten daneben ist möglich, da sowohl der Kasernendamm als auch der Hohenzollernring unterquert werden können.

Lediglich eine Fuß- und Radwegverbindung zwischen FH und Altstadt konnte aus Gründen des Hochwasserschutzes, ablehnende Stellungnahme durch das WWA, nicht realisiert werden.

 

Auch im ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept) ist der Bereich der Rezat als „Impulsgebiet G 1“ aufgenommen. Ziel ist „Bewahrung und Einbindung der Rezat als Natur- und Freizeitraum“.

Der Bereich des Impulsgebietes G 1 umfasst auch den Bereich des Bürgerparks, also auch den Bereich SAN 4 A. 

Es können auch hier die Ziele als erreicht gelten, da sie sich weitgehend mit den Zielen des SAN 4 A decken.

 

Gesetzlich ist die Stadt Ansbach verpflichtet, die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt wurde (vergl. § 162 BauGB). Dies trifft für das Sanierungsgebiet 4 A zu. Die Sanierungsziele sind erreicht bzw. ein Erreichen ist nicht möglich. Aufhebungssatzung siehe Anlage.

 

Der ebenfalls im SAN 4 A gelegene beschrankte Teil des „Rezatparkplatzes“ wird von den Sanierungszielen nicht bzw. nur in Bezug auf die Fußgängerführung erfasst. Daher können hier auch keine weiteren Ziele im Sinne der Satzung erreicht werden. Nach der Aufhebung des SAN 4 A ist angedacht, den gesamten Parkplatz „Altstadt“ („Rezatparkplatz“), inklusiv des beschrankten Teils, als neues Sanierungsgebiet festzulegen.

 

In der anschließenden Diskussion wird:

 

  • angefragt, ob sich die Aufhebung der Satzung ggf. auf die Erweiterung des Bürgerparks auswirkt.

Frau Heinlein merkt an, dass das Sanierungsgebiet nach Aufhebung der Satzung nicht mehr existiert. Einzelmaßnahmen sind davon unabhängig.


Beschluss:

 

 

1.         Die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ sind durchgeführt und beendet.

 

2.         Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ (Entwurf vom 22.07.2021, siehe Anlage) wird hiermit beschlossen.

 

28.09.2021 Stadtrat4öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Büschl berichtet, dass der Stadtrat der Stadt Ansbach am 06.12.1999 die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ im vereinfachten Verfahren, entsprechend den Bestimmungen des Städtebauförderungsrechts, beschlossen hat.

 

Sanierungsziele und –maßnahmen sind:

 

1.   Schaffung kurzer, attraktiver Fuß- und Radwegverbindungen im Rezattal zwischen FH und Altstadt sowie zwischen FH und Sportzentrum/Aquella.

Eine attraktive direkte Wegeverbindung zur Altstadt unterstützt die Bemühungen zu Belebung der Innenstadt.

2.   Erschließung Rezattal zwischen Altstadt und Hohenzollernring als stadtnahes Erholungsgebiet für FH und Bewohner der Altstadt. Dabei unmittelbarer Zugang.

      3.   Anbindung an das Rezattal und weitere Umgebung (z. B. Bocksbergwald)

 

Der Beschluss der Satzung erfolgte im vereinfachten Verfahren, da die Grundstücke überwiegend in öffentlicher Hand sind und eine Wertsteigerung nicht zu erwarten war.

 

Die Umsetzung der Ziele erfolgte über den Neubau des „Bürgerparks“, gelegen zwischen Kasernendamm, Badstraße und Hohenzollernring. Der „Bürgerpark“ steht nur dem Fußgänger- und Radverkehr zur Verfügung.

 

Aufhebung der Sanierungssatzung:

 

Der Neubau des „Bürgerparks“ erfolgte in den Jahren 2001 und 2002. Der „Bürgerpark“ ist somit seit fast 20 Jahren nutzbar. Durch die Anlage des „Bürgerparks“ wurde ein wichtiger Beitrag für die Altstadt, eine Parkanlage mit Aufenthaltsflächen als Naherholungsgebiet, geschaffen.

Auch ein Erreichen des „Aquella“ sowie der Sportstätten daneben ist möglich, da sowohl der Kasernendamm als auch der Hohenzollernring unterquert werden können.

Lediglich eine Fuß- und Radwegverbindung zwischen FH und Altstadt konnte aus Gründen des Hochwasserschutzes, ablehnende Stellungnahme durch das WWA, nicht realisiert werden.

 

Auch im ISEK (Integriertes Stadtentwicklungskonzept) ist der Bereich der Rezat als „Impulsgebiet G 1“ aufgenommen. Ziel ist „Bewahrung und Einbindung der Rezat als Natur- und Freizeitraum“.

Der Bereich des Impulsgebietes G 1 umfasst auch den Bereich des Bürgerparks, also auch den Bereich SAN 4 A. 

Es können auch hier die Ziele als erreicht gelten, da sie sich weitgehend mit den Zielen des SAN 4 A decken.

 

Gesetzlich ist die Stadt Ansbach verpflichtet, die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt wurde (vergl. § 162 BauGB). Dies trifft für das Sanierungsgebiet 4 A zu. Die Sanierungsziele sind erreicht bzw. ein Erreichen ist nicht möglich. Aufhebungssatzung siehe Anlage.

 

Der ebenfalls im SAN 4 A gelegene beschrankte Teil des „Rezatparkplatzes“ wird von den Sanierungszielen nicht bzw. nur in Bezug auf die Fußgängerführung erfasst. Daher können hier auch keine weiteren Ziele im Sinne der Satzung erreicht werden. Nach der Aufhebung des SAN 4 A ist angedacht, den gesamten Parkplatz „Altstadt“ („Rezatparkplatz“), inklusiv des beschrankten Teils, als neues Sanierungsgebiet festzulegen.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 20.09.2021:

 

1.         Die Sanierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ sind durchgeführt und beendet.

 

2.         Die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Nr. 4 A „Landschaftspark Oberes Rezattal“ (Entwurf vom 22.07.2021, siehe Anlage) wird hiermit beschlossen.