Kalkulatorische Kosten für kostenrechnende Einrichtungen;

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14.07.2020 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss3öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Jakobs erläutert dem Gremium folgenden Sachverhalt:

 

Gemäß § 12 Abs. 1 KommHV-Kameralistik seien für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen) im Verwaltungshaushalt auch angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals zu veranschlagen.

 

Die Höhe des Zinssatzes für die Verzinsung des Anlagekapitals sollen sich hierfür an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren (Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik).

 

Der Zinssatz bei der Stadt Ansbach sei zuletzt ab dem Haushaltsjahr 2018 von 4,5 % auf 3,9 % gesenkt worden.

 

Nach der Kapitalmarktstatistik Januar 2020 der Deutschen Bundesbank (veröffentlicht in der Zeitschrift „Gemeindekasse“, Nr. 12/2020) betrage der Durchschnittssatz der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen aller Laufzeiten im Durchschnitt der letzten 30 Jahre 3,9 %. Nachdem das städtische Anlagevermögen auch Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gebäude) umfasse, die über lange Zeit verzinst werden würden, erscheine es angemessen, diesen Zinssatz beizubehalten.

 

Eine Umfrage bei verschiedenen kreisfreien Städten habe ergeben, dass dort ebenfalls noch Zinssätze von über 4 bis zu 5,0 % angewendet werden würden:

 

Bayreuth        3,4 %

Regensburg  3,8 %

Bamberg        3,9 %

Erlangen        4,0 %

Schwabach   4,0 %

Nürnberg       4,2 %

Fürth              5,0 %


Beschluss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss beschließt, dass der Zinssatz für die Verzinsung des Anlagekapitals der kostenrechnenden Einrichtungen der Stadt Ansbach bis auf weiteres bei 3,9 % beibehalten wird.

 

Eine erneute Überprüfung soll regelmäßig, spätestens jedoch im Jahr 2024 erfolgen.