Auswirkungen des Inkrafttretens des 2. Teils des Bundesteilhabegesetzes auf die Kinder- und Jugendhilfe

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30.06.2020 Jugendhilfeausschuss7öffentlichKenntnisnahme  
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Beratungsergebnisse

Frau Kilian erklärt, dass zum 22.01.2018 die Reformstufe 2 des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet die Einführung strukturverbessernder Regelungen und stellt die Gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung (RV), die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung (GUV), die Sozialhilfe und die Öffentliche Jugendhilfe als Rehabilitationsträger (Reha-Träger) vor die Herausforderung, ihre Prozesse zur Gewährleistung von Leistungen zu harmonisieren.

 

Frau Kilian erläutert die Änderungen der Reformstufte 2 im Überblick.

 

- Instrumente zur Bedarfsermittlung, § 13 SGB IX

- Teilhabe am Arbeitsleben: Budget für Arbeit, andere Leistungsanbieter, §§ 60 f. SGB    IX

- Gesamtplanverfahren

- Koordination und Kooperation unter den Reha-Trägern, §§ 14 ff. SGB IX

- Benennung von Ansprechstellen, § 12 Abs. 1 Satz 3 SGB IX

- Teilhabeverfahrensbericht, § 41 SGB IX

- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, § 32 SGB IX

 

Zum 08.01.2020 ist die Reformstufe 3 in Kraft getreten, nach der eine Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zu erfolgen hat Das Eingliederungshilferecht wird als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des SGB IV eingeordnet. Dies dient der Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe (EGH) zu einem modernem Teilhaberecht.

 

Die Regelungen der Reformstufe 3 im Überblick:

 

- Trennung von Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen.

- Personenzentrierte Ausrichtung der Leistungen

- Neue Rahmenbedingungen der vertraglichen Beziehungen

- Einkommen und Vermögen

- Konkretisierung der Leistungskataloge

 

Frau Kilian erklärt weiter, dass das Jugendamt für 4 von 5 Leistungsgruppen zuständig ist. Bei einem Gespräch muss die Fachkraft sofort erkennen, ob das Amt zuständig ist oder nicht und ggf. die Anträge weiterleiten. Wenn dies nicht erfolgt, muss das Jugendamt die Kosten tragen.

 

Es müssen Gespräche mit Reha-Trägern geführt werden, um zu klären, welche Leistungen vom Reha-Träger angeboten werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Beratungen in Zukunft ca. 3 Stunden dauern werden. Es werden alle Mitarbeiter auf Schulungen geschickt. Andere Jugendhilfeträger stehen vor dem gleichen Problem.

 

Das neue Teilhabeverfahren stellt für die Verwaltung einen massiven Aufwand dar.