Zweiter Stellvertreter für den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ansbach

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28.11.2017 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss2öffentlichVorberatung  
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Beratungsergebnisse

Herr Kleinlein erläutert folgenden Sachverhalt:

 

Nach Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes im Juni 2017 kann der Kommandant einer gemeindlichen Feuerwehr neben dem verpflichtenden Stellvertreter nun noch einen weiteren zweiten Stellvertreter haben (§ 8 Abs. 5 BayFwG).

 

Die Vielzahl der dem Stadtbrandrat einer kreisfreien Stadt obliegenden Aufgaben (vgl. exemplarische, nicht abschließende Auflistung in Anlage 1) lässt die Einrichtung eines zweiten Stellvertreters sinnvoll erscheinen. Der zweite Stellvertreter agiert dabei nicht als reiner Abwesenheitsvertreter, sondern übernimmt neben dem bisherigen ersten Stellvertreter spezifische Aufgaben (vgl. vorläufige Geschäftsverteilung, Anlage 2). Dadurch kann auch weiterhin eine dem Anspruchsumfang entsprechende qualitativ hochwertige Aufgabenerledigung sichergestellt und besonders wichtige Inhalte wie z.B. die immer anspruchsvoller werdende Ausbildung intensiviert werden.

 

Herr Dr. Bucka fragt bezüglich der monatlichen Kosten der Aufwandsentschädigung für den zweiten Stellvertreter an. Herr Kleinlein erklärt, dass sich die Kosten nach Art, Beschaffung und Bestand der Fahrzeuge richte.

 

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Stellvertreter des Kommandanten bemisst sich nach der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG).

 

Die monatliche Aufwandsentschädigung wird Herr Kleinlein im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vortragen.


Beschluss:

 

Der HFWA empfiehlt dem Stadtrat, die Einrichtung eines zweiten Stellvertreters für den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ansbach zu beschließen

05.12.2017 Stadtrat2öffentlichEntscheidung  
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Beratungsergebnisse

Herr Kleinlein berichtet, dass es eine einstimmige Empfehlung des HFWA gebe, einen zweiten Stellvertreter des Kommandanten einzurichten.

 

Die monatliche Aufwandsentschädigung der Stellvertreter des Kommandanten bemisst sich nach der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG).


Beschluss entsprechend der Empfehlung des HFWA vom 28.11.2017:

 

Ein zweiter Stellvertreters für den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Ansbach wird eingerichtet.