Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Rechtmäßige und endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Akazienstraße"

BezeichnungInhalt
Sitzung:28.05.2019   SR/005/2019 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 6
Vorlage:  34/008/2019 

Herr Büschl berichtet, dass die Erschließungsanlage „Akazienstraße“ in den Jahren 1985 bis 2018 auf einer Länge von ca. 500 m baulich hergestellt wurde. Die Erschließungsanlage erstreckt sich von der Einmündung Hochstraße bis zum östlichen Ausbauende.

 

Das Straßenbegleitgrün wurde im Bebauungsplan Nr. E-18 mit einer Breite von 2,00 m entlang der südlichen Fahrbahn festgesetzt. Tatsächlich wurde das Begleitgrün jedoch planüberschreitend mit einer Breite von ca. 2,30 m – 2,50 m hergestellt.

 

Die Planüberschreitung gem. § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB durch den umfänglicheren Ausbau des Begleitgrünes und die Planunterschreitung gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB durch den verringerten Ausbau des südlichen Gehweges sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Das im Bebauungsplan festgelegte Erschließungsmuster bleibt im Wesentlichen erhalten, auch ergeben sich für Fußgänger durch den beidseitig angelegten Gehweg keine Beeinträchtigungen.

 

Durch den überschreitenden Ausbau der Teilmaßnahme Straßenbegleitgrün entstünde jedoch eine Mehrbelastung für die Erschließungsbeitragspflichtigen. Ein Mehrkostenverzicht in Bezug auf die übersteigenden Aufwendungen ist für die Rechtmäßigkeit der Herstellung erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Ausbau an anderer Stelle hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt und deshalb die geplanten Gesamtkosten eines plangemäßen Ausbaus nicht überschritten werden.

 

Die Herstellungskosten für das Straßenbegleitgrün mit einer Breite von 2,0 m zählen zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand. Darüber hinaus angefallene Aufwendungen werden nicht dem Erschließungsaufwand zugerechnet.


Beschluss entsprechend der Empfehlung des BA vom 21.05.2019:

 

a) Es wird festgestellt, dass die Erschließungsanlage „Akazienstraße“ in Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes rechtmäßig und endgültig hergestellt ist. Das Bauprogramm dieser Erschließungsanlage wird dem tatsächlichen Ausbau angepasst.

 

b) Die Kosten für den umfänglicheren Ausbau des Straßenbegleitgrüns werden nicht auf die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer umgelegt. Die Kosten hierfür trägt die Stadt Ansbach.