Tagesordnungspunkt

TOP Ö 7: Bauvoranfrage für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 86/3 der Gemarkung Schalkhausen ; Antrag CSU/SPD

BezeichnungInhalt
Sitzung:23.11.2015   BA/010/2015 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 2
Vorlage:  REF3/016/2015 

Herr Büschl bezieht sich in seinem Sachvortrag im Wesentlichen auf nachstehende Vorlage:

 

Sachverhalt und Vorgeschichte

Anfang Oktober wurde eine Bauvoranfrage für das Grundstück Fl. 86/3 in Schalkhausen zur Errichtung eines Wohnhauses gestellt.

 

Dieser war eine umfassende Beratung vorangegangen. Zunächst war von den Antragstellern ein zweigeschossiges Haus mit flachem Walmdach (sog. toskanischer Stil) gewünscht. Später wurde ein Mansarddach-Gebäude, ähnlich der aktuellen Bauvoranfrage beabsichtigt. Ausführlich wurden jeweils die Gründe, weswegen die jew. Bauformen nicht im Wege der Befreiung zugelassen können erläutert. Aufgrund der  entgegenstehenden Festsetzungen geht die Verwaltung davon aus, dass die Grundzüge der Planung betroffen wären.

 

Erläutert wurde auch, dass eine Legalisierung grundsätzlich nur im Wege einer Bebauungsplanänderung geschehen könne. Dies müsste dann jedoch für alle Grundstücke des Gebiets erfolgen und ist sowohl aus Kapazitätsgründen, als auch aufgrund der ausschließlichen Privatnützigkeit der Änderung aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, weswegen diese auch initiativ werden kann. Der Umstand war dem Bauwerber und dessen damaligem Architekten bekannt.

 

 

Antrag CSU/SPD (Anlage)

 

Zum Inhalt des eigentlichen Antrags ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben (im beplanten Bereich) und den u.U. nötigen Befreiungen grundsätzlich ein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellt. Vgl. hierzu § 9 Ziff. 2.2 GeschOStR: Zuständigkeit Bauausschuss: „Behandlung von Bauanträgen und der damit zusammenhängenden Fragen, soweit Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung zu fassen sind und soweit die Sachbehandlung über den Rahmen der laufenden Angelegenheiten hinausgeht“.

 

Die abgrenzende Entscheidung, welche Fälle aus Gleichbehandlungsgründen künftig auch im Bauausschuss zu beraten wären, kann angesichts der Unterschiedlichkeit der Einzelfälle nicht von der Verwaltung getroffen werden. Folge wäre, dass nahezu jeder Bauantrag bzw. jede Bauvoranfrage, welche Befreiungen zum Gegenstand hätten im Gremium des Bauausschusses behandelt werden müssten.

 

Somit wäre wegen der Grundsätzlichkeit dieser Thematik zunächst über die Behandlung des Antrags an sich abzustimmen.

 

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Teil 2, sofern die Abstimmung über Teil 1 zugunsten der Behandlung des Bauvorhabens mit Entscheidung über die Bauvoranfrage im BA ausgeht.

 

Lage und bauplanungsrechtliche Situation

 

Das betroffene Grundstück 86/3 liegt am östlichen Rand der Schönfeldstraße in Schalkhausen. Es liegt im Geltungsbereich des  Bebauungsplans S15/I.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst drei weitere Baugrundstücke am Ortsrand in vergleichsweise exponierter Lage zur freien Landschaft. Die Wahl der Erschließung und die getroffenen Festsetzungen zur Gebäudekonfiguration waren im Rahmen der Aufstellung Ausdruck des planerischen Willens zum Abschlusses des Ortsrandes. Der zusätzliche kleine Stichweg mit minimiertem Wendehammer sollte den Abschluss der Bebauung signalisieren.

Das gegenständliche Bauvorhaben wäre das erste im Geltungsbereich.

 

Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind:

 

• Satteldach SD 38°-48° Dachneigung

   II/D (Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze; 2.Vollgeschoss nur im Dachgeschoss zulässig)

• Farbe der Dacheindeckung in rot, braun oder rotbraun

• Baugrenzen

 

 

Bauvoranfrage vom 01.10.2015

 

Die vorgelegte Planung sieht ein Einfamilienhaus und Garage im Südwesten vor. Letztere soll mit direkter Zufahrt von Westen, d.h. vom bestehenden Wendehammer aus angefahren werden.

 

Folgende Fragen wurden im Rahmen der Bauvoranfrage durch den Antragsteller bzw. dessen Planfertiger eingereicht:

 

1. Wird die Dachform einschließlich Dachgauben genehmigt ?

 

Stellungnahme der Verwaltung: Beantragt ist ein Walmdach mit 70° bzw. 32° Dachneigung mit mehreren Dachgauben. Es ist eine Befreiung vom geltenden B-Plan S15/I ( Vorgabe Satteldach 38°- 48° ) erforderlich.

 

2. Wird eine Dachfarbe schwarz oder grau genehmigt ?

 

Stellungnahme der Verwaltung: Es ist eine Befreiung vom S15/I (Vorgabe rot, braun oder rotbraun) erforderlich. Diese ist grundsätzlich zugunsten einer in grau gehaltenen (bzw. anthrazitfarbenen) Dacheindeckung möglich. Bereits im benachbarten B-Plan wurden diesbezüglich mehrfach Befreiungen erteilt. Die Dachfarbe schwarz kommt aus Sicht der Verwaltung mit Blick auf die Ortsrandlage und die Wirkung in die freie Landschaft nicht in Betracht.

 

 

3. Wird die Lage der Garage mit deren Zufahrt genehmigt ?

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die im Vergleich zu den Bebauungsplanfestsetzungen beabsichtigte Verschiebung der Garage nach Süden wäre im Grunde ebenfalls möglich. Allerdings würde die geplante Lage bedingen, dass vor der Westseite (zum Wendehammer hin) zumindest der in der Garagen- und Stellplatzverordnung geforderte Stauraum von mind. 3 m eingehalten wäre. Die Garage wäre somit entsprechend nach Osten abzurücken.

 

 

Nicht als Frage gestellt, aber abweichend vom B-Plan S15/I mit Vorgabe II/D ist festzustellen: Die vorgelegte Planung entspricht II+DG (KG ist somit ein "volles" Geschoss)

 

Für alle Abweichungen der aktuellen Planung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Befreiungen im Sinne des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Ausnahmeregelungen für diese planungsrechtlichen Festsetzungen sieht der Bebauungsplan in keinem der drei Fälle vor.

 

Hinzu kommt, dass es sich nach den Plandarstellungen der geplanten Gebäudekonstellation um drei Vollgeschosse handelt. Somit wäre durch die vorliegende Planung auch eine Befreiung von der festgesetzten Geschossanzahl notwendig würde. Festgesetzt sind max. zwei Vollgeschosse mit der Maßgabe, dass das obere Vollgeschoss (ausschließlich) als Dachgeschoss auszubilden ist. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit bereits eine Anfrage eines anderen Bauwerbers für dasselbe Grundstück abgelehnt, die sich auf die Errichtung eines Flachdachs über zwei Vollgeschossen bezog.

 

Die Summe der von begehrten Befreiungen von den Festsetzungen des seit 2002 rechtskräftigen Bebauungsplanes beeinträchtigt nach Ansicht der Verwaltung die Grundzüge der Planung. Dies gilt allerdings bereits hinsichtlich der Gestaltung der Dachlandschaft in diesem Bereich des Stadtteils Schalkhausen.

 

Der Bebauungsplan setzt in Anknüpfung an die Dachgestaltung in der vor längerer Zeit entstandenen Siedlung für das Baugrundstück und für drei weitere bebaubare Flächen am östlichen Ende der Erschließungsstraße ebenfalls Satteldächer fest.

Nachdem es sich hier um eine der zentralen Festsetzungen zur Gebäudegestaltung und damit letztlich auch zur Gestaltung des Straßenbildes handelt, wären bei Errichtung eines Mansarddaches die planerischen Grundsätze erheblich berührt bzw. beeinträchtigt, so dass eine Befreiung bereits aus diesem Grund aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden dürfte. § 31 Abs. 2 BauGB lässt (neben anderen Voraussetzungen) Bebauungsplanbefreiungen nämlich ausdrücklich nur dann zu, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Eine Realisierung des Projekts wäre nur dann möglich, wenn der gesamte Bebauungsplan für die vier östlichen Baugrundstücke geändert würde. Eine derartige (privatnützige) Änderung der Bauleitplanung ist seitens der Stadt Ansbach derzeit nicht beabsichtigt.

 

In der nachfolgenden Aussprache wird vorgebracht

 

·         dass die Genehmigung des Bauvorhabens entgegen der Verwaltungsmeinung mit der Erteilung von Befreiungen für dieses Vorhaben erfolgen könne. Sollten später weitere Bauvorhaben in diesem Bereich geplant sein, könnten diese ebenfalls im Rahmen von Befreiungen genehmigt werden.


Der Bauausschuss nimmt den Sachvortrag zur Kenntnis und ermächtigt die Bauverwaltung alle nötigen Befreiungen einschl. der Geschossigkeit zu erteilen ausgenommen die Dachfarbe und der Abstand der Garage zur Grundstücksgrenze. Diese Praxis soll für alle drei Grundstücke gelten.