Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem VEP Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 10-I: "Änderungen der Festsetzungen für einen Teilbereich zwischen Schalkhäuser Straße und Maximilianstraße"
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss zur Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:19.02.2024   BA/003/2024 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/003/2024 

Herr Büschl informiert, dass im Bereich zwischen der Schalkhäuser Straße und der Maximilianstraße ein Antrag auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens durch eine Eigentümergemeinschaft und dem Bauträger Högner GmbH gestellt wurde. Grundlage des Antrags ist die angestrebte Neuentwicklung des als ehemaliges Quelle-Areal bekannten Quartiers. Die vorgelegten Planungen sehen hier eine Nutzungsmischung aus Einzelhandel, Wohnen und Dienstleistungen vor. Diese Planungen sind auf Grund des derzeit bestehenden Baurechts, welches sich aus dem Bebauungsplan Nr. 10-I und dem Deckblatt 3 hierzu ergibt, planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig und erfordern eine Änderung des Bebauungsplanverfahrens. Zeitgleich besteht hier das unbedingte städtebauliche Interesse, den hier verlaufenden Onolzbach fußläufig von allen Seiten erlebbarer zu gestalten und geordnete Verhältnisse in diesem Bereich der Stadt zu schaffen.

 

Im Zuge der Umgestaltung und Neubebauung an der Schalkhäuser Straße soll das bestehende WC, welches nicht auf städtischer Fläche liegt, entfernt werden. Es ist in einem sanierungsbedürftigen baulichen Zustand und hat künftig erhebliche Betriebs- und Unterhaltskosten. Zudem ist durch die eingeführte nette Toilette und die sanierten und neu gebauten WC-Anlagen die Vorhaltung einer öffentlichen Toilette an dieser Stelle nicht zwingend erforderlich.

 

Übergeordnetes Ziel der gesamtheitlichen Bauleitplanung, ist die Aufwertung eines zentralen Innerstädtischen Areals unter Berücksichtigung des Leitgedankens „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“. Die Planung trägt grundlegend zur Stärkung der Innenstadt als Wohn- und Arbeitsraum bei. Nach der BauNVO liegt das geplante Bauvorhaben in der in Ansbach seltenen Festsetzungsart Kerngebiet MK.

 

Die Vorhabenträger streben einen Nutzungsmix aus Einzelhandel in den Erdgeschossen hin zur Maximilianstraße, sowie Wohnen und Dienstleitungen (Büronutzung) in den jeweiligen Obergeschossen aller Gebäude vor. Im Rückwärtigen Bereich wird das Erdgeschoss als Parkebene dienen, dadurch rückt die Parkebene im Vergleich zur derzeitigen Bebauung von der nördlichen Grundstücksgrenze um ca. sechs Meter ab. Im Sinne einer ökologischen Entwicklung innerhalb verdichteter Innenstadtbereiche ist es vorgesehen die jeweiligen Flachdächer zu begrünen.

 

Herr Büschl stellt die genauen Planungen in einer Präsentation vor und erklärt, dass das Bauleitplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchgeführt werden könne. Eine Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange solle unabhängig hiervon durchgeführt werden. Eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplanes (FNP) ist nicht notwendig.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erinnert an die bisherige Bebauung in diesem Areal. Er spricht von einem wichtigen Signal, gerade auch für innenstadtnahes Wohnen und begrüßt die Entscheidung des Vorhabenträgers, hier eine Neuentwicklung zu schaffen.

 

Aus dem Gremium wird

 

  • nach dem „Fehlen“ der bestehenden Bäume in den Plänen gefragt.
  • sich nach der Verkehrsführung erkundigt.
  • darauf hingewiesen, dass die nette Toilette als Alternative nur zu Öffnungszeiten der Läden und Restaurants in Anspruch genommen werden kann.
  • angeregt, sich beim Vorhabenträger nach einem Erhalt der Toilettenanlage zu erkundigen.
  • darum gebeten, die ehemalige WC-Anlage im Parkhaus Altstadt auf eine Wiederinbetriebnahme nach Sanierung zu prüfen.
  • nach der Möglichkeit zur Errichtung einer neuen WC-Anlage wie bereits am Bahnhof, auf der Promenade oder an anderen Flächen im südwestlichen Innenstadtgebiet gefragt.
  • empfohlen, zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Abflussquerschnitt zu vergrößern.
  • vorgeschlagen, über eine Einbahnstraßenregelung in der Schalkhäuser Str. nachzudenken.
  • befürchtet, auf Bodendenkmäler zu stoßen.
  • darauf hingewiesen, dass bislang eine Darstellung des Überschwemmungsgebietes fehlt.

 

Herr Büschl sagt eine Prüfung der WC-Anlage im Parkhaus Altstadt zu und merkt an, dass es in Ansbach anteilig bezogen auf die Fläche und die Einwohnerschaft mehr öffentliche Toiletten als in mancher Großstadt gebe. Es sei alles auch eine Frage des Folgeaufwandes, wenn man zusätzliche WC-Anlagen künftig bereitstellen möchte.

 

Weiterhin gibt Herr Büschl an, dass der Erhaltenswert der vorhandenen Bäume bereits geprüft wurde, leider kann der Grünbestand nicht vollständig erhalten werden. In Bezug auf die Bäume an der Straße könne man auch über eine Verpflanzung nachdenken, wenn es zu einer vertieften Umgestaltung kommt. Die Verkehrserschließung werde außerhalb des Bauleitplanungsverfahrens betrachtet, um eine funktionierende Verkehrsführung zu schaffen. Der Hochwasserschutz dürfe aufgrund der geplanten Baumaßnahme nicht beeinträchtigt oder verschlechtert werden, wenngleich das „Nadelöhr“ am östlichen Ende des Gebiets unter dem Gebäude zwangsläufig vorhanden ist. Eine sogenannte nachrichtliche Übernahme des festgesetzten Überschwemmungsgebietes werde sicher nach der Beteiligungsrunde noch eingesetzt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner weist abschließend darauf hin, dass man erst am Anfang des Verfahrens stehe und noch viele Schritte, beginnend mit der Frühzeitigen Beteiligung folgen werden. Eine Toilette an der Promenade sehe er sehr kritisch, zumal auch der Gedanke an eine Kirchweih auf der Promenade verfolgt werde und man nicht weitere Zwänge dort schaffen sollte.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

a) Der Stadtrat beschließt die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem VEP Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 10 – I auf Grundlage der Entwürfe vom 29.01.2024 gem. § 2 BauGB.

 

b) Die Verwaltung wird beauftragt auf Grundlage der Planungen vom 29.01.2024 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.