Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 19.02.2024 BA/003/2024 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/008/2024 |
Herr Büschl gibt zu Beginn einen Überblick und eine Zusammenfassung des Sachverhaltes. Nach mehrjährigen Verhandlungen hat die Stadt Ansbach 2020 zur Unterstützung des Hochwasserschutzprojekts des Freistaats Bayern das Anwesen Schaitbergerstraße 36 erworben, welches unter Denkmalschutz steht. Anschließend wurde eine Reihe von Untersuchungen und Vorplanungen erstellt. Auf deren Basis beschloss der Stadtrat im Januar 2023 nach intensiver Diskussion, die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens. Gleichzeitig wurde damit auch eine Abwägung denkmalschutzrechtlicher Belange vorgenommen. Die bisher durchgeführten Untersuchungen und Planungen umfassen
• Restauratorisches Gutachten (Wechsler) mit Baualtersplänen
• Tragwerksgutachten für beide Objekte (Ing.-Büro Hußenöder)
• Archäologische Untersuchung (mit bebildertem Bericht)
• Verformungsgerechtes Aufmaß
• Vorplanung Wohnhaus (Kolb Architekten)
• Vorplanung Scheune (Kolb Architekten), jeweils mit Kostenschätzung
• Wirtschaftlichkeitsberechnung
Das Bauleitplanverfahren Vorhabenbezogener Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan zum XIV und Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. XVII umfasst die Grundstücke der Schaitbergerstraße Hausnummer 26A und 36, welche durch die Planung neu entwickelt und im Sinne der Innenentwicklung einer Wohnnutzung zugeführt werden sollen.
Die Durchführung der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zeigte, dass massive Bedenken und Kritik gegen die Planung seitens der Regierung gegen die denkmalschutzrechtliche Abwägung und die städtebaulichen Planungsabsichten betreffend das städtische Grundstück und auch zum vorhabenbezogenen Teil am Nachbargrundstück vorgebracht wurden. Solange durch das Landesamt für Denkmalpflege an der Denkmaleigenschaft bei den Gebäuden festgehalten wird, schließe dies laut Regierung eine Gewährung von Zuwendungen aus der Städtebauförderung selbst für die Freiflächengestaltung aus. Auch bestünden Zweifel, dass die von der Stadt angeführten hohen Substanzverluste im Fall einer Sanierung des Wohnhauses zu einer Aberkennung der Denkmaleigenschaft führen würden.
Dass die Stadt Ansbach durch den Erwerb den entscheidenden Schritt zur Umsetzung des Hochwasserschutzes und damit den Schutz der Altstadt mit hoher Denkmalsubstanz ermöglicht hat, wird nicht berücksichtigt. Gleichzeitig wird in Abrede gestellt, dass sich die Stadt auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen könne, nachdem das Anwesen „sehenden Auges“ erworben wurde. Vielmehr sollen zusätzliche Belege und Untersuchungen (Nutzungsszenarien, Fortschreibung Planunterlagen) erstellt werden, um in den Genuss hoher Zuwendungen zu kommen. Dafür wurde von der Regierung Anfang Januar ein Entwurf einer Kostenerstattungsberechnung übermittelt.
Zum weiteren Vorgehen schlägt die Bauverwaltung vor, die Scheune als „Kaltraum“ einfacher zu sanieren, die abgängigen Teile zu entfernen und dem Ort entsprechend als Unterstützungsbauwerk mit dienenden Funktionen für die sporadischen kulturellen Freiluftveranstaltungen oder als Sommerausschank nutzbar zu machen. Das frühere Wohnhaus mit Stadtmauerteil soll zunächst ohne Nutzung verbleibend vor weiterem Verfall geschützt werden, da trotz angedeuteter hoher Zuwendungen bei Sanierungskosten von über 8.500 €/m² keine nachhaltige Nutzung in Sicht ist.
Die Freiflächen im Umgriff zur Herberge zur Heimat und der Schaitbergerstraße werden im Zuge der kürzlich beauftragten Planungen als separater Teil zu den Rezatauen behutsam fortentwickelt und mit dem Hochwasserschutz zusammengeführt. Für das private Grundstück Schaitbergerstraße 26a soll in Absprache mit dem Vorhabenträger eine städtebaulich-denkmalpflegerisch verträglichere Umplanung erfolgen.
Insgesamt bietet das Areal aus Sicht der Verwaltung eine große Chance, zwischen Kommune und staatlichen Stellen die Debatte über einen Paradigmenwechsel zum Umgang mit Standards und der Haltung zur Frage der Priorisierung bei zunehmendem Substanzverlust fortzuführen. Besonders lohnt es sich, das Spannungsfeld zwischen Stadtentwicklung, Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Grün- und Freiflächenentwicklung, Klimaschutz, sowie Stärkung und Erhalt der Funktionen der Innenstadt vor dem Hintergrund von zunehmend nicht nur in Ansbach knappen Ressourcen auszuloten.
Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass die
Bauleitplanung insbesondere auf Grund der genannten Stellungnahmen aus Sicht
des Baureferats nicht weiterverfolgt werden kann, da eine Auflösung der
Konflikte auf derzeitiger Grundlage nicht absehbar ist. Die Planungen bewegen sich in einem breiten Spannungsfeld zwischen
Stadtentwicklung, Denkmalschutz, Hochwasserschutz, Grün- und
Freiflächenentwicklung, Klimaschutz, sowie Stärkung und Erhalt der Funktionen
der Innenstadt. In der Zusammenführung dieser vielfältigen, teils
widerstrebenden Belange schlägt die Bauverwaltung folgenden Lösungsweg unter
Modifikation der bisherigen Planungen für die Scheune, das Wohnhaus mit
Stadtmauer, die Grün- und Freiflächen und das private Grundstück
Schaitbergerstr. 26a vor.
Scheune:
•
Teilrückbau und einfache Sanierung
•
Abtragung stark einsturzgefährdeter
Bereiche, Beseitigung nicht denkmalgeschützter Teil
•
Sporadische kulturellen Veranstaltungen
•
Mehrwert für den Ort schaffen, z.B.
Sommerausschank
•
Sanierung als Kaltraum für eine saisonale
Nutzung
•
Aufnahme dienender Funktionen
•
Rustikalen Charakter bewahren
•
Infrastruktur für passende
Freiluftveranstaltungen
•
z.B. Sommerausschank und
Lagermöglichkeiten
•
Neues Baufeld wird nicht weiterverfolgt
Wohnhaus mit Stadtmauer:
•
Derzeit keine Nutzungsmöglichkeit in Sicht
(Ressourcen)
•
Sicherung Bausubstanz – Vermeidung
weiteren Verfalls
•
Prüfung Denkmaleigenschaft
Grün- und Freiflächen:
•
Entwicklung qualitativ wertiger
öffentlicher Grünflächen - auch für Veranstaltungen
•
Behutsame Eingriffe à Steigerung
Freiraumqualität in dicht bebauter Altstadt
•
Gestalterische Einbindung -
Hochwasserschutzmaßnahme
Privates Grundstück
Schaitbergerstr. 26a:
•
Reduzierung Geltungsbereich auf
Vorhabengrundstück
•
Änderung der Planung - Abstimmung
Eigentümer mit Stadt
•
Wiederaufnahme der Bauleitplanung oder
Befreiung von geltendem B-Plan, wenn städtebaulich und denkmalpflegerisch
vertretbar
Herr Oberbürgermeister Deffner zieht einen
Vergleich zum Schrammhaus als erhaltenswertes Ensemble und spricht von einer
äußerst bedauerlichen Angelegenheit, die aber wirtschaftlich nicht mehr
darstellbar sei. Er kritisiert die umfangreichen Vorgaben mit vielen
Zwangspunkten, beispielsweise im Bereich des Denkmalschutzes.
Abschließend bezieht sich Herr
Büschl auf einen Antrag der CSU-Fraktion im Stadtrat vom 14.02.2024, in welchen
die Überprüfung der Machbarkeit eines Wohnmobilstellplatzes auf dem Gelände
„Ziegenwiese“, Schaitbergerstr. 36a, mit einer Zufahrt über den Rezatparkplatz
beantragt wird. Laut Angaben der Fraktion könnte die denkmalgeschützte Scheune
als Toilette und Waschraum für die Gäste umgebaut werden oder auch als
Biergartentoilette genutzt werden. Das Wohnhaus mit Stadtmauerteil könnte zur
Gastrofläche umgebaut werden, von diesem auch ein Biergarten bedient werden könnte.
Herr Büschl zeigt eine
Prinzipskizze zu den Längsparkmöglichkeiten für Wohnmobile und anhand von
Plänen die möglichen Einschränkungen der Anfahrt der Wohnmobile, den Verlauf
der Hochwasserschutzeinrichtung, sowie einen Auszug aus dem Grundstücksplan des
Wasserwirtschaftsamtes. Demnach sei die Fläche des Antrags nicht für Wohnmobile
geeignet, aber eine Umnutzung der PKW-Stellplätze westlich durch Zusammenlegung
für die Wohnmobile denkbar. Das bedeute jedoch, dass man sich über die dann
wegfallenden PKW-Stellplätze einige sein müsse. Für die Anfahrbarkeit müssten
noch weitere Untersuchungen stattfinden.
In der anschließenden Debatte wird
aus dem Gremium
·
die fehlende
Finanzierung des Antrags der CSU bemängelt.
·
die Kapazität der
Verwaltung zur Weiterverfolgung des Antrages angesprochen.
·
bei einer Gastrofläche
oder einem Sommerausschank auf eine mögliche Lärmbelästigung und die Nähe zur
Herberge zur Heimat hingewiesen
·
argumentiert, dass ein
Wohnmobilstellplatz dem Hochwasserschutz entgegensteht.
·
darum gebeten, die
Zufahrt für Wohnmobile zum Rezatparkplatz über das sogenannte
„Wassermannsgäßchen“ zu prüfen.
Die Antragsteller geben an, auf
einen Finanzierungsansatz verzichtet zu haben, da sie vorrangig darum bitten,
die grundsätzliche Machbarkeit zu überprüfen.
Herr Oberbürgermeister Deffner
könne sich einen Wohnmobilstellplatz am Rezatparkplatz grundsätzlich gut
vorstellen, einerseits um den Tourismus weiter zu beleben, andererseits um
höhere Einnahmen zu erzielen. Auch eine Veranstaltungsfreifläche sei
grundsätzlich vorstellbar. Natürlich müsse der Hochwasserschutz berücksichtigt werden.
Herr Büschl informiert, dass
bereits in der Vergangenheit mal eine überschlägige Prüfung des Geländes für
die Nutzung als Wohnmobilstellplatz stattfand und unterschiedliche
Vorstellungen möglich seien. Im Zuge einer Kaltraumsanierung müssen die nicht
zu erhaltenden Nebengebäude „geschleift“ werden, Veranstaltungen würden nur in
einem limitierten und auch definierten Rahmen auf dem Freigelände stattfinden.
Eine Kaltraumsanierung der Scheune sei mit vergleichsweise einfachen Mitteln
machbar, einen möglichen Wohnmobilstellplatz mit Folgeeinrichtungen, wie z.B.
Toiletten bzw. Ver- und Entsorgungsstation werde man in diesem Zusammenhang mit
untersuchen, hier sei auch die Befahrbarkeit zu prüfen.
Herr Oberbürgermeister bittet
darum, den Antrag in geänderter Form noch einmal einzubringen, da eine Abstimmung
in dieser Form nicht möglich sei.
Die Antragsteller ziehen daraufhin
den Antrag zurück.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:
1.) Der Stadtrat billigt die eingegangenen Stellungnahmen und tritt den Beschlussvorschlägen in der Abwägungstabelle vom 01.02.2024 bei. Die Abwägung wird durch den Stadtrat beschlossen.
2.) Der Stadtrat beschließt, das Bauleitplanverfahren Vorhabenbezogener Bebauungsplan Deckblatt Nr. 4 zum Bebauungsplan Nr. XIV in der bisherigen Form nicht fortzuführen und das Deckblatt Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. XVII „Änderung der Festsetzungen für einen Teilbereich der Schaitbergerstraße“ (städtischer Teil) einzustellen.