Tagesordnungspunkt

TOP Ö 4: Änderung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.05.2023   HFWA/005/2023 Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss, Jugendhilfeausschuss, Schul- und Kulturausschuss 
Gremium:Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss 
Beschluss:In die Fraktionen verwiesen.
Vorlage:  40/029/2023 

Herr Jakobs erläutert dem Gremium, dass aufgrund der steigenden Preise und der tarifgebundenen Personalkosten sowie der Erweiterung der TIZ-Kids um zwei Gruppen ab dem 01.09.2023 eine Anpassung der Besuchsgebühren erforderlich werden würden.

 

Mit Verweis auf den Zeitungsartikel in der Fränkischen Landeszeitung am 15.05.2023 „Eltern sollen eine fette Kröte schlucken“ erfolgt die Erläuterung zur rechtlichen Einordnung der Gebühren für soziale Einrichtungen und der Hinweis, dass Kommunen und deren Organe an Gesetze gebunden sind und nicht gegen oder ohne Gesetz handeln dürfen. Dazu gehört auch die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze und die Erfüllung der gesetzlichen Norm, dass der Haushalt ausgeglichen sein soll.

 

Grundlage der Kalkulation

Die aktuelle Gebührenkalkulation wurde auf Grundlage des von Rödl & Partner im Jahr 2020 erstellten Kalkulationsmodells von der Kämmerei fortgeführt. Der Kalkulation wurden die Ergebnisse der Vorjahre, die Haushaltsansätze 2023, und die Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst zugrunde gelegt. Für die Gebührenkalkulation wurde nach der Kita-Bedarfsplanung bereits optimistisch von einer Vollbelegung ausgegangen.

 

Rechnungsergebnis 2022

Nach aktuellem Stand beläuft sich das Defizit der städtischen Kindertageseinrichtungen im Haushaltsjahr 2022 auf mindestens 161.124,13 €. Das Ergebnis ist noch nicht endgültig, da noch Umbuchungen bei den internen Verrechnungen erfolgen können.

 

Die Kalkulation der Kindertageseinrichtungsgebühren 2021 durch Rödl & Partner hatte darauf abgezielt, dass ein jährliches Defizit in Höhe von 12.000 € (= 8 Gruppen x 1.500 € Defizitzuschuss) entsteht. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht.

 

Die in § 5 Abs. 6 KitGebS verankerte automatische Gebührenanpassung entsprechend der Lohnpreissteigerung in Entgeltgruppe S 8a (TVöD SuE) hatte zum Ziel, die Gebühren jedes Jahr moderat an die gestiegenen Kosten anzugleichen. Die satzungsgemäße Gebührenanpassung reicht 2023 jedoch nicht mehr aus, um die überproportionalen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen auszugleichen.

 

Im ersten Kalkulationsentwurf im März 2023 wurde noch von Lohnpreissteigerungen von 3,2 % in 2023 und 3,5 % in 2024 ausgegangen. Die Tarifeinigung sieht in der EG S8, St. 3 ab 01.06.2023 bis 28.02.2024 einen Inflationsausgleich vor, der einer Lohnpreissteigerung von: 6,7 % entspricht, sowie ab 01.03.2024 die Zahlung eines Festbetrages von 200 € sowie einer anschließenden Steigerung von 5,5 %, dies entspricht für 2024 einer Steigerung von 11,78 %. Hieraus ergibt sich nach Berechnungen des Personalamtes für den Zeitraum 01.09.2023 bis 31.08.2024 insgesamt eine Lohnpreissteigerung von 9,24 %. Diese Änderungen wurden in der überarbeiteten Kalkulation berücksichtigt. Gleichzeitig wird auf Basis der vom Freistaat am 10.03.2023 bekannt gegebenen Basiswerte eine gestiegene BayKiBiG-Förderung unterstellt.

 

Defizitfinanzierung, falls keine weitere Gebührenanpassung vorgenommen wird

Wird nur die satzungsgemäße Gebührenanpassung nach § 5 Abs. 6 KitaGebS aufgrund der Lohnsteigerung vorgenommen, so wird für das Kindergartenjahr 2023/2024 voraussichtlich ein Defizit in Höhe von rund 235.000 € entstehen.

 

Da es sich bei dem Defizit der Kindertageseinrichtungen um einen laufenden Bedarf handelt, der jedes Jahr entstehen wird, sollte dieser auch durch laufende Einnahmen oder anderweitige Einsparungen finanziert werden. Als Beispiele können genannt werden:

 

·        Zuschüsse für sonstige Kulturpflege (01.3400.7180):   20.000 €

·        Förderung der Wohlfahrtspflege (01.4701.7099):                                                                        20.000 €

·        Zuschüsse an freiwillige Feuerwehren (01.1301.7180): 2.000 €

 

Im Weiteren wird auf das Haushaltskonsolidierungskonzept sowie die freiwilligen Leistungen verwiesen. Alternativ kann die Querfinanzierung des Defizits auch durch laufende Einnahmeerhöhungen an anderer Stelle erfolgen.

 

Aus Reihen des Stadtrates wurde, mit Blick auf die Haushaltsausgabereste, vorgebracht, dass ausreichende Mittel vorhanden seien. Mittel des Vermögenshaushaltes sind jedoch nicht dafür zu verwenden, Ausgaben im Verwaltungshaushalt zu finanzieren. Grundsätzlich ist im Verwaltungshaushalt ein Überschuss zu erwirtschaften, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird.

 

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt ist derjenige Betrag, um den die Einnahmen die Ausgaben im Verwaltungshaushalt einer Kommune übersteigen. Diese nicht zur Ausgabendeckung benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen, wobei die Zuführung ausreichen muss, um die Kreditbeschaffungskosten und die ordentlichen Tilgungszahlungen zu decken (Mindestzuführung). Über diese Mindestzuführung hinausgehende Zuführungen zum Vermögenshaushalt dienen der Finanzierung des Vermögenshaushalts. Zuführungen vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt sind in der Kameralistik nur zulässig, wenn es einer Kommune trotz sparsamer Haushaltsführung und Ausschöpfung sämtlicher Einnahmequellen nicht möglich ist, Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt auszugleichen.

 

Eine Finanzierung des laufenden Defizits durch das nach hinten schieben oder streichen von Investitionsmaßnahmen ist somit nur bedingt möglich. Zum einen handelt es sich nur um eine einmalige Kostenersparnis und zum anderen fallen die Kosten zu einem späteren Zeitpunkt trotzdem an, wenn das Projekt nicht ganz gestrichen wird. Entnahmen aus der allgemeinen Rücklage sind in den nächsten Jahren grundsätzlich möglich, sollten allerdings in mäßigem Umfang erfolgen, da die Rücklagenmittel nicht mit ausreichend Liquidität hinterlegt sind.

 

Mögliche Maßnahmen zur Einsparung im Vermögenshaushalt sind:

·        Baukostenzuschuss Sanierung Aquella (02.5500.9850): 500.000 €

·        Sanierung Krausstraße (02.8801.9403):                                                                                          229.000 €

·        Sanierung Umkleiden ehemaliges Stadion (02.5600.9401): 100.000 €

 

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entnahme aus der Rücklage oder die Finanzierung durch Einsparungen von Investitionsmaßnahmen als vorübergehende Lösung betrachtet wird und nicht als nachhaltige Finanzierungsquelle für laufende Betriebskosten dienen sollte.

 

Defizitzuschuss

Die Stadt Ansbach hat 2020 ein KiTa-Konzept erstellt, mit dem sie die Kinderbetreuung zukunftssicher gestalten will. Nach diesem Konzept gewährt die Stadt Ansbach den Trägern der Kindertageseinrichtungen einen Zuschuss in Höhe von 1.500 € pro KiTa-Gruppe, wenn ihnen aus dem laufenden Betrieb ein Defizit entsteht. Dieser Defizitzuschuss in Höhe von 1.500 € pro Gruppe wurde bei der Ermittlung der Gebühren für die städtischen Einrichtungen ebenfalls berücksichtigt. Über den Defizitzuschuss hinausgehende Fehlbeträge sind von den Trägern selbst zu tragen.

 

Nach der Einrichtung von zwei neuen Gruppen bei den TIZ-Kids wird es in den städtischen Kindertageseinrichtungen insgesamt 10 Gruppen geben. Werden die Gebühren nicht angepasst, entsteht für das Kindergartenjahr 2023/2024 wie oben dargestellt ein Defizit von rund 235.000 €. Rechnet man dieses Defizit auf die Anzahl der Gruppen um, bedeutet dies einen Defizitzuschuss i.H.v. 23.500 € pro Gruppe. Bei den kommunalen Kindertagesstätten müssen Fehlbeträge aus städtischen Geldern finanziert werden. Wenn die Stadt Ansbach die Fehlbeträge ihrer Kindertageseinrichtungen aus sonstigen Einnahmen deckt, führt dies unweigerlich zu der Forderung der freien Träger, eine vergleichbare Unterstützung zu erhalten. Würde den anderen Trägern ebenfalls ein Defizitzuschuss in Höhe von 23.500 € pro Gruppe gewährt werden, dann würden sich die zusätzlichen Kosten für die Stadt Ansbach auf bis zu 1.672.000 € belaufen. Aufgrund der aktuellen städtischen Haushaltslage ist es jedoch nicht möglich einen zusätzlichen Defizitzuschuss in dieser Höhe zu gewähren.

 

Änderung bei den Gebührenkategorien

Die Buchungszeitkategorien „mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden“ und „mehr als 2 Stunden bis zu 3 Stunden“ werden aus der Satzung gestrichen, da diese Buchungszeiten von den Einrichtungen nicht angeboten werden. Zum einen macht eine längere Betreuung aus pädagogischer Sicht mehr Sinn und zum anderen werden Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung bei der BayKiBiG-Förderung nicht berücksichtigt.

 

Gebührenvorschlag

Für das Kindergartenjahr 2023/2024 wurde ein Gebührenbedarf in Höhe von 689.417,71 € ermittelt. Da sich die Gebühren im Kindergarten noch um den staatlichen Beitragszuschuss in Höhe von 100 € reduzieren, verringert sich die Gebührenlast, die von den Eltern zu tragen ist, noch um rund 200.000 € auf etwa 490.000 €.

 

Es wurden drei verschiedene Gebührenstaffelungen erstellt und vorgestellt. Bei dem ersten Kalkulationsmodell wurde die bisherige Gebührenstaffelung zugrunde gelegt und die Gebühren prozentual erhöht, bis der Gebührenbedarf erreicht wurde. Bei dem zweiten Kalkulationsmodell wurde eine lineare Staffelung der Elternbeiträge vorgenommen. Hier ergibt sich bei niedrigeren Buchungszeiten eine höhere prozentuale Steigerung der Gebühren. Bei dem dritten Kalkulationsmodell wurde die Kindergartengebühr für eine Buchungszeit von bis zu vier Stunden auf 100 € festgesetzt. Durch den staatlichen Beitragszuschuss müssen die Eltern bei dieser Buchungszeit somit nichts bezahlen.

 

Information der Elternbeiräte

Die Elternbeiräte der beiden städtischen Kindertageseinrichtungen wurden mit Schreiben vom 24.03.2023 über die geplante Gebührenanpassung informiert. Von den Elternbeiräten wurde eine gemeinsame Stellungnahme verfasst (Anlage 9). Über die Anpassung und neuen Ergebnisse der Kalkulation wurden die Elternbeiräte per Mail am 04.05.2023 informiert und zu einem Informationsgespräch am 10.05.2023 eingeladen. Aufgrund der erst am 10.03.2023 veröffentlichten BayKiBiG Basiswerte ist keine vorherige Beteiligung bzw. nähere Information möglich gewesen. Bereits bei der Anmeldung wurde jedoch eine mögliche Erhöhung hingewiesen.

 

Entlastung der Eltern

 

 

Vom Freistaat werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird ab dem 1. September des Jahres gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Das Geld wird nicht direkt an die Eltern überwiesen, sondern die Auszahlung des Beitragszuschusses erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung an die Gemeinden. Die Elternbeiträge werden in Höhe des Zuschusses ermäßigt. Dies bedeutet, dass beispielsweise Eltern für eine Buchungszeit von 5-6 Stunden nur 127 € anstatt 227 € bezahlen müssen.

 

Das Krippengeld wird Eltern gewährt, die ihre ein- bis zweijährigen Kinder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung betreuen lassen. Das Geld wird, anders als beim Beitragszuschuss direkt an die Eltern ausbezahlt. Pro Monat und Kind erhalten sie 100 €, aber nur, wenn sie tatsächlich eine Gebühr für die Kindertageseinrichtung bezahlen mussten, nicht wenn die Gebühr vom Jugendamt übernommen wurde. Die Förderung ist zudem vom Jahreseinkommen der Eltern abhängig. Es profitieren nur Eltern mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen von maximal 60.000 €. Mit jedem weiteren Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 5.000 €. Auch durch diesen Zuschuss werden die Eltern bei den Gebühren entlastet.

 

Anspruch auf Übernahme der monatlichen Kosten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen durch das Jugendamt der Stadt Ansbach haben Familien, die in Ansbach wohnen und denen die Kosten aufgrund ihres Einkommens nicht zuzumuten sind.

 

Die Kosten für die Betreuung werden in voller Höhe übernommen, wenn

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

bezogen werden. Eine Einkommensberechnung findet in diesen Fällen nicht statt.

 

Sofern keine der oben genannten Sozialleistungen bezogen werden, prüft die wirtschaftliche Jugendhilfe mit einer Einkommensberechnung, ob die Kinderbetreuungskosten in voller Höhe oder teilweise übernommen werden können.

 

Essensgeld

Die städtischen Kindertageseinrichtungen beziehen das warme Mittagsessen von einem externen Zulieferer. Die von der Stadt Ansbach für das warme Mittagsessen verlangte Gebühr wird aufgrund der aktuellen Kostenlage bis auf Weiteres 69,00 € pro Monat betragen. Bei durchschnittlich 18,5 Betriebstagen pro Monat, beträgt die durchschnittliche Gebühr pro Mahlzeit 3,73 €.

 

In der Stellungnahme des Elternbeirats wurde vorgeschlagen, dass die Kosten für das Mittagessen ab einer Buchungszeit von 5 Stunden in den Elternbeitrag eingerechnet werden sollen. Dies sehen wir als nicht aufwandsgerecht an. Wenn das Kind an der Mittagsverpflegung teilnehmen soll, dann kann die Verpflegung für den jeweiligen Monat nach Bedarf hinzugebucht werden. Kinder, die an der Mittagsverpflegung nicht teilnehmen, sollen auch nicht an den Kosten für die Verpflegung beteiligt werden. Ein Einbezug ist zudem nur möglich, wenn es das pädagogische Konzept vorsieht.

 

Erhöhungen anderer Träger

 

 

Aufgrund der stark gestiegenen Kosten werden die Elternbeiträge auch in anderen Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet erhöht. Hier kann bereits jetzt auf die evangelischen Kindertageseinrichtungen und den Waldkindergarten verwiesen werden, die die Elternbeiträge ebenfalls erhöhen werden. Die Gebühren des Waldkindergartens und der evangelischen Kindergärten werden in etwa auf dem Niveau der städtischen Gebühren sein. Die leicht höheren Gebühren der städtischen Einrichtungen sind auf die vorhandene Personalstruktur und teilweise auf die neueren Gebäudlichkeiten zurückzuführen. Auch in den Gemeinden im Landkreis Ansbach werden die Kindergartengebühren erhöht. Hier kann auf Oberdachstetten verwiesen werden, die die Gebühren für ihre Kindertagesstätte zum 01.09.2023 um 65 Prozent erhöhen.

 

Die Mitglieder die verschiedenen Gremien diskutieren, Fragen werden von den Vertretern der Fachämter beantwortet.

 

Herr Stephan (BAP) stellt den Antrag, die gleichen Gebühren wie die Kirchen zu erheben, jedoch sollen die ersten vier gebuchten Stunden kostenfrei bleiben. Dieser Antrag wird vorbehaltlich eines Finanzierungsvorschlages gestellt, der bis zur kommenden Stadtratssitzung vorgelegt werden würde.

 

Abstimmungsergebnis: Ja  5  Nein 11

Mehrheitlich abgelehnt.

 

 

Es erfolgt die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.


Beschluss Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss:

 

Der Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Alternative A [1. Kalkulationsmodell: Rödl & Partner – Fortführung der bisherigen Gebührenstaffelung]:

Die „8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen“ in der Fassung des Entwurfs Kalkulationsmodell 1 vom 09.05.2023 wird erlassen. Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Alternative B [2. Kalkulationsmodell: Rödl & Partner – lineare Gebührenstaffelung]:

Die „8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen“ in der Fassung des Entwurfs Kalkulationsmodell 2 vom 09.05.2023 wird erlassen. Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Alternative C [3. Kalkulationsmodell: Kindergarten bis 4 Std. beitragsfrei – gleichmäßige prozentuale Steigerung]:

Die „8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die städtischen Kindertageseinrichtungen“ in der Fassung des Entwurfs Kalkulationsmodell 3 vom 09.05.2023 wird erlassen. Die Änderungssatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Alternative D [Defizitgewährung zu städtischen Kindertageseinrichtungen]:

Die Gebühren für die städtischen Kindertageseinrichtungen werden entsprechend § 5 Abs. 6 KitaGebS zum 01.09.2023 erhöht. In Höhe der entstehenden Unterdeckung wird ein Defizitzuschuss gewährt.

 

Die Deckung des Defizits erfolgt durch [entsprechend Festlegung Stadtrat].