Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 29.03.2022 SR/003/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/063/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 322 KB |
Herr Büschl berichtet, zum 01.02.2021 ist die Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft getreten. Diese Änderung betrifft unter anderem den Art. 7 Abs. 3 BayBO.
Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist. Durch den Verweis auf den Art. 47 Abs. 3 BayBO wird die Möglichkeit eröffnet, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes durch Übernahme der Kosten durch den Bauherren gegenüber der Gemeinde abzulösen. Die Stadt hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen laut Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayBO für die Herstellung oder Unterhaltung von Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden.
Die Herstellung des Spielplatzes soll dabei der Ablösung der Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes vorgezogen werden.
Die Neuregelung bedarf der Ausgestaltung durch eine gemeindliche Satzung. Die Satzung kann auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO erlassen werden. Die Satzung soll insbesondere die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, sowie die Art der Erfüllung und die Ablöse der Pflicht zur Herstellung des Spielplatzes regeln.
Herr Schaudig beantragt, bei § 9 Abs 2 die Worte „nach Ermessen der Stadt Ansbach zu streichen“. Ermessen sei durchaus sinnvoll, aber hier sehe er Probleme für den Fall einer Normenkontrolle der Satzung. Es sollte nicht wegen dieser Kleinigkeit in einer Normenkontrolle enden.
Herr Büschl entgegnet, dass man die Änderung durch Streichung dieser Worte gerne aufnehmen kann.
Herr OB Deffner bittet um Abstimmung über den Streichungsvorschlag der CSU bei § 9 Abs. 2:
(2) Liegt für
ein Grundstück, auf dem die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes
besteht, kein Bodenrichtwert bzw. kein Bodenrichtwert für die Qualität
baureifes Land vor, ist der für die Berechnung erforderliche Ansatz für den
Bodenwert nach Ermessen der Stadt Ansbach anhand der benachbarten Werte für vergleichbares
Bauland abzuleiten
Einstimmig beschlossen.
Beschluss
entsprechend der Empfehlung des BA vom 21.03.2022 inkl. der eben beschlossenen
Änderung:
Folgende
Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen wird erlassen:
Satzung über die
Errichtung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung
– KSpS)
vom XX.XX.XXXX
Die Stadt Ansbach
erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS
2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286)
geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für private
Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Sie sind bei der
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als drei
Wohnungen nachzuweisen. Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Ansbach.
(2) Die Anlage von notwendigen
Kinderspielplätzen hat Vorrang vor der Anlage von KfZ-Stellplätzen nach Art. 47
BayBO.
(3) Regelungen in Satzungen nach dem
Baugesetzbuch, insbesondere weitergehende Festsetzungen in bestehenden oder
künftigen Bebauungsplänen, bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung
unberührt.
§ 2
Allgemeine
Anforderungen
(1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen
beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere
Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für
Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos
und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollten von möglichst vielen
Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen.
(2) Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder
in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf
Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein. Eine gute Aufenthaltsqualität
für alle Bewohner auf dem Spielplatz ist anzustreben
(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern
einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur
Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Laubbäume mit der
Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm,
Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt
werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen
Gehölze enthalten.
(4) Die Kinderspielplätze müssen bei
Bezugsfertigkeit der pflichtigen Gebäude fertig gestellt und benutzbar sein.
(5) Kinderspielplätze dürfen ihrer
Zweckbestimmung weder vorübergehend noch dauerhaft entzogen werden.
§ 3
Lage des
Kinderspielplatzes
(1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf
dem Baugrundstück errichtet werden.
(2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe
des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses
geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht
werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei
Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel
100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren
in der Regel 300 m nicht überschreiten.
(3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem
Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine
beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Ansbach zu sichern.
Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks
ist.
§ 4
Größe des
Kinderspielplatzes
(1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss
mindestens 1,5m² je 25m² Gesamtwohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen.
Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für Kleinkinder
herzustellen. Entsprechende Unterlagen sind zeichnerisch und rechnerisch den
Bauantragsunterlagen beizufügen.
(2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche
werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art
des Wohnens nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere
Einzimmerappartements, Boardinghäuser, Auszubildenden-, Studenten- oder
Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen.
§ 5
Beschaffenheit
und Ausstattung des Kinderspielplatzes
(1) Kinderspielplätze sind mit einer
abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße
von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand ist auf durchlässigem
Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten.
(2) Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem
mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät mit geeignetem Fallschutz
auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei
Spielfunktionen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielfunktionen
sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.
Als Spielfunktionen kommen insbesondere
Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und Einrichtungen wie Balken, Taue,
Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht.
Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze
und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und
Betrieb“, sind dabei zu beachten.
(3) Kinderspielplätze sind mit mindestens
einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für
Abfälle auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind mindestens drei
ortsfeste Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mindestens vier ortsfeste
Sitzeinrichtungen einzuplanen.
§ 6
Betrieb und
Unterhaltung
Die Kinderspielplätze sind, einschließlich
ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den
Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer in einem verkehrssicheren Zustand dauerhaft zu erhalten und zu pflegen.
Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind gemäß DIN EN 1176-7
durchzuführen. Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit
nicht mehr erfüllen, sind sofort unzugänglich zu machen und umgehend in Stand
zu setzen bzw. auszutauschen. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln oder
jährlich zu reinigen und zu ergänzen.
§ 7
Erfüllung der
Spielplatzpflicht
Die Spielplatzpflicht kann erfüllt werden
durch
a)
Nachweis der Errichtung des Kinderspielplatzes,
b)
Ablöse der Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes.
§ 8
Ablösung der
Kinderspielplatzpflicht
(1) Die Spielplatzablöse wird in einem
Ablösungsvertrag geregelt. Die Entscheidung über den Abschluss eines
Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Stadt Ansbach. Der Bauherr hat keinen
Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, dies gilt auch dann, wenn
der Spielplatz auf dem Baugrundstück tatsächlich nicht hergestellt werden kann.
(2) Der Ablösevertrag ist zwischen dem
Bauherrn und der Stadt Ansbach abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn
in einer einmaligen Summe an die Stadt Ansbach vor der Erteilung der Baugenehmigung
zu zahlen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist
der Ablösebetrag vor Baubeginn zu zahlen.
(3) Die Ablösebeträge werden für die
Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderen
örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet.
§ 9
Höhe des
Ablösebetrages
(1) Der Ablösebetrag wird nach folgender
Formel berechnet:
A = (B + KH +
UK) x F
A: Ablösebetrag
in Euro (Abrundung auf volle 5 Euro)
B: Bodenwertansatz
für das Baugrundstück
auf Grundlage des Bodenrichtwertes je m² in Euro
KH: Herstellungskosten
des Kinderspielplatzes
je m² in Euro; diese sind mit 80,-€ angesetzt
UK: Unterhaltskosten
der Spielplatzfläche je
m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren.
Diese sind mit 95,-€
angesetzt
F: erforderliche
Spielplatzfläche in m² nach §4 dieser Satzung
(2) Liegt für ein Grundstück, auf dem die
Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes besteht, kein Bodenrichtwert
bzw. kein Bodenrichtwert für die Qualität baureifes Land vor, ist der für die
Berechnung erforderliche Ansatz für den Bodenwert anhand der benachbarten Werte
für vergleichbares Bauland abzuleiten
§ 10
Abweichung
Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des
Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen. Die
Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach dieser Satzung
erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 2 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt
nicht fertig gestellt oder benutzbar gemacht hat;
2. die nach dieser Satzung
bzw. der genehmigten Freiflächenpläne erforderlichen Kinderspielplätze entgegen
§ 2 Abs. 5 vorübergehend oder dauerhaft der bestimmungsgemäßen Nutzung
entzieht;
3. entgegen § 6 Satz 1
dieser Satzung die Einrichtung und Ausstattung des Kinderspielplatzes nicht so
instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt
werden kann;
4. entgegen § 6 Satz 2
dieser Satzung Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit
nicht mehr erfüllen, nicht umgehend instand setzt bzw. austauscht.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am XX.XX.2022 in Kraft.
Ansbach den XX.XX.2022
Thomas Deffner
Oberbürgermeister der Stadt Ansbach