Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Erlass einer Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen

BezeichnungInhalt
Sitzung:21.03.2022   BA/003/2022 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/063/2022 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Büschl stellt den Erlass einer Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen vor und zeigt in einer Präsentation Beispiele von Kinderspielplätzen.

 

Zum 01.02.2021 ist die Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft getreten. Diese Änderung betrifft unter anderem den Art. 7 Abs. 3 BayBO.

 

Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist. Durch den Verweis auf den Art. 47 Abs. 3 BayBO wird die Möglichkeit eröffnet, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes durch Übernahme der Kosten durch den Bauherren gegenüber der Gemeinde abzulösen. Die Stadt hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen laut Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayBO für die Herstellung oder Unterhaltung von Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden.

 

Die Herstellung des Spielplatzes soll dabei der Ablösung der Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes vorgezogen werden.

 

Die Neuregelung bedarf der Ausgestaltung durch eine gemeindliche Satzung. Die Satzung kann auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO erlassen werden. Die Satzung soll insbesondere die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, sowie die Art der Erfüllung und die Ablöse der Pflicht zur Herstellung des Spielplatzes regeln.

 

Herr Büschl stellt nach Vorstellung der Satzung eine konkrete Berechnung anhand eines fiktiven Beispiels dar.

 

Herr Büschl führt aus, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grünen Anregungen für die Gestaltung der Satzung einbrachte. Zusammenfassend können folgende Eckpunkte genannt werden:

-       Spielplatzfläche 7m² pro 100 m² Wohnfläche

-       Sandspielflächen

-       Bündelung der Sitzgelegenheiten anhand der Wohnungen

-       Verwendung der Ablösebeträge für Spielplätze in der Nähe

 

Aus dem Gremium wird/werden

 

  • der Erlass der Satzung begrüßt.
  • der Wunsch nach einem natürlichen Untergrund (Sand/Häcksel) als Fallschutz und zum Erwerb nachhaltiger Spielgeräte geäußert.
  • die mutmaßlich geringen Werte für die Unterhaltungskosten hinterfragt.
  • die Höhe der Ablösebeträge als nicht angemessen betrachtet.
  • die Belastung für Bauwillige zu Zeiten hoher Baupreise kritisch gesehen.
  • sich nach der Pflegezuständigkeit der Sandflächen, sowie der Müllentsorgung erkundigt und nach den Kosten für Mieter bzw. Eigentümer gefragt.
  • die Zuständigkeit bei Müllsünden im öffentlich Raum angesprochen.
  • sich erkundigt, ob die Satzung auch rückwirkend vollzogen wird.
  • darum gebeten, Ersatzspielplätze in unmittelbarer Nähe anzubieten.

 

Herr Büschl gibt an, dass eine Abgrenzung Unterhalt zu Erhalt zu bedenken sei. Das zuständige Sachgebiet habe die Kosten für den Unterhalt berechnet. Ziel sei, ein ausgewogenes Maß zu finden, damit sich alle Spielplätze in einem guten Zustand befinden.

 

Berechnungsbeispiele für eine Ablösesumme wurden bereits bemessen, fiktiv aufgezeigt und schon von Bauherren nachgefragt.

 

Als Fallschutzunterlage seien Hackschnitzel, aber auch Feinrundkies neben Fallschutzplatten möglich.

 

Herr Büschl führt weiter aus, dass bei privaten Spielplätzen die Eigentümergemeinschaft, in der Regel über eine Hausverwaltung, die Pflege und Müllentsorgung vornimmt. Die Satzung werde nur bei zukünftigen Projekten angewandt.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner ergänzt, dass das öffentliche Recht bei privaten Spielplätzen nicht tangiert wird. Müllsünden im öffentlichen Raum werden durch den kommunalen Ordnungsdienst verfolgt und können von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner führt fort, dass der Begriff „unmittelbare Nähe“ auslegungsbedürftig sei. In der Regel wird auch eine etwas weitere Entfernung zum Besuch eines besonders attraktiven Spielplatzes gerne in Kauf genommen, solange der Spielplatz fußläufig gut erreichbar ist.

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Abstimmung zu § 8 Absatz 3 der Satzung „Die Ablösebeträge werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet“ um die Ergänzung „in der Nähe, Ausnahmen hiervon sind möglich“.

 

Ergebnis: Mehrheitlich abgelehnt (Ja 6 Stimmen / Nein 10 Stimmen).

 

Aus dem Gremium wird abschließend angeregt, in die Satzung die Thematik der Mülltrennung aufzunehmen.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass eine Anregung nicht in eine Satzung aufgenommen werden kann. Dies sei im Abfallgesetz geregelt.


Beschluss:

 

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Abstimmung zu § 8 Absatz 3 der Satzung „Die Ablösebeträge werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet“ um die Ergänzung „in der Nähe, Ausnahmen hiervon sind möglich“.

 

Ergebnis: Mehrheitlich abgelehnt (Ja 6 Stimmen / Nein 10 Stimmen).

 

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:

 

Folgende Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen wird erlassen:

 

Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen

(Kinderspielplatzsatzung – KSpS)

 

vom XX.XX.XXXX

 

Die Stadt Ansbach erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende

 

Satzung:

 

§ 1

 

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen nachzuweisen. Die Satzung gilt für das Gebiet der Stadt Ansbach.

 

(2) Die Anlage von notwendigen Kinderspielplätzen hat Vorrang vor der Anlage von KfZ-Stellplätzen nach Art. 47 BayBO.

 

(3) Regelungen in Satzungen nach dem Baugesetzbuch, insbesondere weitergehende Festsetzungen in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen, bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

 

§ 2

 

Allgemeine Anforderungen

 

(1) Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite liegen.

 

(2) Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und für Kinder von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und ausgestattet sein. Eine gute Aufenthaltsqualität für alle Bewohner auf dem Spielplatz ist anzustreben

 

(3) Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete, standortgerechte Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis 150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten.

 

(4) Die Kinderspielplätze müssen bei Bezugsfertigkeit der pflichtigen Gebäude fertig gestellt und benutzbar sein.

 

(5) Kinderspielplätze dürfen ihrer Zweckbestimmung weder vorübergehend noch dauerhaft entzogen werden.

 

§ 3

 

Lage des Kinderspielplatzes

 

(1) Der Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden.

 

(2) Auf einem anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten.

 

(3) Können Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Ansbach zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer des betreffenden Grundstücks ist.

 

§ 4

 

Größe des Kinderspielplatzes

 

(1) Die Fläche des Kinderspielplatzes muss mindestens 1,5m² je 25m² Gesamtwohnfläche, jedoch mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als Spielfläche für Kleinkinder herzustellen. Entsprechende Unterlagen sind zeichnerisch und rechnerisch den Bauantragsunterlagen beizufügen.

 

(2) Bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein Kinderspielplatz wegen der Art des Wohnens nicht erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Einzimmerappartements, Boardinghäuser, Auszubildenden-, Studenten- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen.

 

§ 5

 

Beschaffenheit und Ausstattung des Kinderspielplatzes

 

(1) Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung, jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu schütten.

 

(2) Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten Spielgerät mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind diese mit mindestens drei Spielfunktionen und mit mehr als 90 m² mit mindestens vier Spielfunktionen sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.

Als Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte und Einrichtungen wie Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in Betracht.

Die Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1: Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.

 

(3) Kinderspielplätze sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis 90 m² sind mindestens drei ortsfeste Sitzeinrichtungen und mit mehr als 90 m² mindestens vier ortsfeste Sitzeinrichtungen einzuplanen.

 

§ 6

 

Betrieb und Unterhaltung

 

Die Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen, entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer in einem verkehrssicheren Zustand dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind gemäß DIN EN 1176-7 durchzuführen. Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, sind sofort unzugänglich zu machen und umgehend in Stand zu setzen bzw. auszutauschen. Der Sand ist nach Bedarf auszuwechseln oder jährlich zu reinigen und zu ergänzen.

 

§ 7

 

Erfüllung der Spielplatzpflicht

 

Die Spielplatzpflicht kann erfüllt werden durch

            a) Nachweis der Errichtung des Kinderspielplatzes,

            b) Ablöse der Pflicht zur Errichtung eines Kinderspielplatzes.

 

§ 8

 

Ablösung der Kinderspielplatzpflicht

 

(1) Die Spielplatzablöse wird in einem Ablösungsvertrag geregelt. Die Entscheidung über den Abschluss eines Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Stadt Ansbach. Der Bauherr hat keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, dies gilt auch dann, wenn der Spielplatz auf dem Baugrundstück tatsächlich nicht hergestellt werden kann.

 

(2) Der Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Stadt Ansbach abzuschließen. Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die Stadt Ansbach vor der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen. Ist die Erteilung einer Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Ablösebetrag vor Baubeginn zu zahlen.

 

(3) Die Ablösebeträge werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet.

 

§ 9

 

Höhe des Ablösebetrages

 

(1) Der Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:

 

A = (B + KH + UK) x F

 

A:        Ablösebetrag in Euro (Abrundung auf volle 5 Euro)

 

B:        Bodenwertansatz

für das Baugrundstück auf Grundlage des Bodenrichtwertes je m² in Euro

 

KH:     Herstellungskosten

des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 80,-€ angesetzt

 

UK:     Unterhaltskosten

der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20 Jahren.

Diese sind mit 95,-€ angesetzt

 

F:         erforderliche Spielplatzfläche in m² nach §4 dieser Satzung

 

(2) Liegt für ein Grundstück, auf dem die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes besteht, kein Bodenrichtwert bzw. kein Bodenrichtwert für die Qualität baureifes Land vor, ist der für die Berechnung erforderliche Ansatz für den Bodenwert nach Ermessen der Stadt Ansbach anhand der benachbarten Werte für vergleichbares Bauland abzuleiten

 

§ 10

 

Abweichung

 

Die Stadt kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen dieser Satzung zulassen. Die Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und zu begründen.

 

§ 11

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.         die nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 2 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt nicht fertig gestellt oder benutzbar gemacht hat;

 

2.         die nach dieser Satzung bzw. der genehmigten Freiflächenpläne erforderlichen Kinderspielplätze entgegen § 2 Abs. 5 vorübergehend oder dauerhaft der bestimmungsgemäßen Nutzung entzieht;

 

3.         entgegen § 6 Satz 1 dieser Satzung die Einrichtung und Ausstattung des Kinderspielplatzes nicht so instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem Zweck entsprechend genutzt werden kann;

 

4.         entgegen § 6 Satz 2 dieser Satzung Spielgeräte, die die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, nicht umgehend instand setzt bzw. austauscht.

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am XX.XX.2022 in Kraft.

 

Ansbach den XX.XX.2022

 

Thomas Deffner

Oberbürgermeister der Stadt Ansbach