Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 21.03.2022 BA/003/2022 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/063/2022 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 322 KB |
Herr Büschl stellt den Erlass einer Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen vor und zeigt in einer Präsentation Beispiele von Kinderspielplätzen.
Zum 01.02.2021 ist die Änderung der Bayerischen Bauordnung in Kraft getreten. Diese Änderung betrifft unter anderem den Art. 7 Abs. 3 BayBO.
Art. 7 Abs. 3 BayBO geregelt, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen ist. Durch den Verweis auf den Art. 47 Abs. 3 BayBO wird die Möglichkeit eröffnet, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes durch Übernahme der Kosten durch den Bauherren gegenüber der Gemeinde abzulösen. Die Stadt hat den Geldbetrag für die Ablösung von Kinderspielplätzen laut Art. 7 Abs. 3 Satz 3 BayBO für die Herstellung oder Unterhaltung von Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen zu verwenden.
Die Herstellung des Spielplatzes soll dabei der Ablösung der Pflicht zur Herstellung des Kinderspielplatzes vorgezogen werden.
Die Neuregelung bedarf der Ausgestaltung durch eine gemeindliche Satzung. Die Satzung kann auf Grund des Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO erlassen werden. Die Satzung soll insbesondere die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielplätzen, sowie die Art der Erfüllung und die Ablöse der Pflicht zur Herstellung des Spielplatzes regeln.
Herr Büschl stellt nach Vorstellung der Satzung eine konkrete Berechnung anhand eines fiktiven Beispiels dar.
Herr Büschl führt aus, dass die Fraktion Bündnis90/Die Grünen Anregungen für die Gestaltung der Satzung einbrachte. Zusammenfassend können folgende Eckpunkte genannt werden:
- Spielplatzfläche 7m² pro 100 m² Wohnfläche
- Sandspielflächen
- Bündelung der Sitzgelegenheiten anhand der Wohnungen
- Verwendung der Ablösebeträge für Spielplätze in der Nähe
Aus dem Gremium wird/werden
Herr Büschl gibt an, dass eine Abgrenzung Unterhalt zu Erhalt zu bedenken sei. Das zuständige Sachgebiet habe die Kosten für den Unterhalt berechnet. Ziel sei, ein ausgewogenes Maß zu finden, damit sich alle Spielplätze in einem guten Zustand befinden.
Berechnungsbeispiele für eine Ablösesumme wurden bereits bemessen, fiktiv aufgezeigt und schon von Bauherren nachgefragt.
Als Fallschutzunterlage seien Hackschnitzel, aber auch Feinrundkies neben Fallschutzplatten möglich.
Herr Büschl führt weiter aus, dass bei privaten Spielplätzen die Eigentümergemeinschaft, in der Regel über eine Hausverwaltung, die Pflege und Müllentsorgung vornimmt. Die Satzung werde nur bei zukünftigen Projekten angewandt.
Herr Oberbürgermeister Deffner ergänzt, dass das öffentliche Recht bei privaten Spielplätzen nicht tangiert wird. Müllsünden im öffentlichen Raum werden durch den kommunalen Ordnungsdienst verfolgt und können von Bürgern zur Anzeige gebracht werden.
Herr Oberbürgermeister Deffner führt fort, dass der Begriff „unmittelbare Nähe“ auslegungsbedürftig sei. In der Regel wird auch eine etwas weitere Entfernung zum Besuch eines besonders attraktiven Spielplatzes gerne in Kauf genommen, solange der Spielplatz fußläufig gut erreichbar ist.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Abstimmung
zu § 8 Absatz 3 der Satzung „Die Ablösebeträge werden
für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder
anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet“ um die
Ergänzung „in der Nähe, Ausnahmen hiervon sind möglich“.
Ergebnis: Mehrheitlich abgelehnt (Ja 6 Stimmen / Nein 10 Stimmen).
Aus dem Gremium wird abschließend angeregt, in die Satzung die Thematik der Mülltrennung aufzunehmen.
Herr Oberbürgermeister Deffner erklärt, dass eine Anregung nicht in eine Satzung aufgenommen werden kann. Dies sei im Abfallgesetz geregelt.
Beschluss:
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt die Abstimmung
zu § 8 Absatz 3 der Satzung „Die Ablösebeträge werden
für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen Spielflächen oder
anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen verwendet“ um die
Ergänzung „in der Nähe, Ausnahmen hiervon sind möglich“.
Ergebnis: Mehrheitlich abgelehnt (Ja 6 Stimmen / Nein 10 Stimmen).
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Folgende Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen wird erlassen:
Satzung über die Errichtung von Kinderspielplätzen
(Kinderspielplatzsatzung – KSpS)
vom XX.XX.XXXX
Die Stadt Ansbach erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der
Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August
2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25.
Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Satzung gilt für private Kinderspielplätze im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 1
BayBO. Sie sind bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden
mit mehr als drei Wohnungen nachzuweisen. Die Satzung gilt für das Gebiet der
Stadt Ansbach.
(2) Die Anlage
von notwendigen Kinderspielplätzen hat Vorrang vor der Anlage von
KfZ-Stellplätzen nach Art. 47 BayBO.
(3) Regelungen
in Satzungen nach dem Baugesetzbuch, insbesondere weitergehende Festsetzungen
in bestehenden oder künftigen Bebauungsplänen, bleiben von den Bestimmungen
dieser Satzung unberührt.
§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1)
Kinderspielplätze sollen von Bäumen beschattet, windgeschützt und gegen
öffentliche Verkehrsflächen sowie andere Anlagen wie Stellplätze, Lüftungsauslässe
von Tiefgaragen oder Standplätze für Abfallbehälter ausreichend abgeschirmt
angelegt werden. Sie müssen gefahrlos und barrierefrei erreichbar und nutzbar
sein. Sie sollten von möglichst vielen Wohnungen einsehbar und in Rufweite
liegen.
(2) Kinderspielplätze
müssen für Kleinkinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren und für Kinder
von sechs bis zwölf Jahren geeignet, dementsprechend gegliedert und
ausgestattet sein. Eine gute Aufenthaltsqualität für alle Bewohner auf dem
Spielplatz ist anzustreben
(3)
Kinderspielplätze sind mit Sträuchern einzugrünen und ab einer Größe von mehr
als 100 m² zu durchgrünen. Zur Schattenspendung sollen geeignete,
standortgerechte Laubbäume mit der Pflanzqualität „Hochstamm“ mit einem
Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm, Sträucher mit einer Höhe von 100 bis
150 cm, zweimal verpflanzt, gepflanzt werden. Die Bepflanzungen dürfen keine
Gefahr in sich bergen und keine giftigen Gehölze enthalten.
(4) Die
Kinderspielplätze müssen bei Bezugsfertigkeit der pflichtigen Gebäude fertig
gestellt und benutzbar sein.
(5)
Kinderspielplätze dürfen ihrer Zweckbestimmung weder vorübergehend noch
dauerhaft entzogen werden.
§ 3
Lage des Kinderspielplatzes
(1) Der
Kinderspielplatz soll vorrangig auf dem Baugrundstück errichtet werden.
(2) Auf einem
anderen Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks darf der Kinderspielplatz nur
angelegt werden, wenn dieses geeignet ist. Der Spielplatz muss beaufsichtigt
und verkehrssicher erreicht werden können. Die fußläufige Entfernung vom Baugrundstück
darf bei Spielplätzen für Kinder in der Altersgruppe bis zu sechs Jahren in der
Regel 100 m, bei Spielplätzen für Kinder der Altersgruppe von sechs bis zwölf
Jahren in der Regel 300 m nicht überschreiten.
(3) Können
Kinderspielplätze nicht auf dem Baugrundstück hergestellt werden, so sind
Bestand und Nutzung durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten
der Stadt Ansbach zu sichern. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr Eigentümer
des betreffenden Grundstücks ist.
§ 4
Größe des Kinderspielplatzes
(1) Die Fläche
des Kinderspielplatzes muss mindestens 1,5m² je 25m² Gesamtwohnfläche, jedoch
mindestens 60 m² betragen. Davon ist mindestens die Hälfte der Fläche als
Spielfläche für Kleinkinder herzustellen. Entsprechende Unterlagen sind
zeichnerisch und rechnerisch den Bauantragsunterlagen beizufügen.
(2) Bei der
Ermittlung der Gesamtwohnfläche werden Wohnungen nicht angesetzt, für die ein
Kinderspielplatz wegen der Art des Wohnens nicht erforderlich ist. Hierzu
zählen insbesondere Einzimmerappartements, Boardinghäuser, Auszubildenden-,
Studenten- oder Altenwohnheime oder geförderte Altenwohnungen.
§ 5
Beschaffenheit und Ausstattung des
Kinderspielplatzes
(1)
Kinderspielplätze sind mit einer abgegrenzten Sandspielfläche von 1 m² je Wohnung,
jedoch in einer Mindestgröße von 4 m², auszustatten. Der eingefüllte Spielsand
ist auf durchlässigem Untergrund in einer Höhe von mindestens 0,40 m zu
schütten.
(2)
Kinderspielplätze mit 60 m² sind außerdem mit mindestens einem ortsfesten
Spielgerät mit geeignetem Fallschutz auszustatten. Bei Kinderspielplätzen bis
90 m² sind diese mit mindestens drei Spielfunktionen und mit mehr als 90 m² mit
mindestens vier Spielfunktionen sowie entsprechendem Fallschutz auszustatten.
Als
Spielfunktionen kommen insbesondere Rutschen, Wippen, Schaukeln, Klettergeräte
und Einrichtungen wie Balken, Taue, Brücken, Recks und Hangelgeräte in
Betracht.
Die
Anforderungen der DIN 18034-1 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Teil 1:
Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb“, sind dabei zu beachten.
(3)
Kinderspielplätze sind mit mindestens einer ortsfesten Sitzeinrichtung und
mindestens einem ortsfesten Behälter für Abfälle auszustatten. Bei
Kinderspielplätzen bis 90 m² sind mindestens drei ortsfeste Sitzeinrichtungen
und mit mehr als 90 m² mindestens vier ortsfeste Sitzeinrichtungen einzuplanen.
§ 6
Betrieb und Unterhaltung
Die
Kinderspielplätze sind, einschließlich ihrer Zugänge und Ausstattungen,
entsprechend ihrer Zweckbestimmung durch den Bauherrn bzw. Grundstückseigentümer
in einem verkehrssicheren Zustand dauerhaft zu
erhalten und zu pflegen. Wartungsarbeiten und Sicherheitskontrollen sind gemäß
DIN EN 1176-7 durchzuführen. Spielgeräte, die die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, sind sofort unzugänglich zu machen und
umgehend in Stand zu setzen bzw. auszutauschen. Der Sand ist nach Bedarf
auszuwechseln oder jährlich zu reinigen und zu ergänzen.
§ 7
Erfüllung der Spielplatzpflicht
Die
Spielplatzpflicht kann erfüllt werden durch
a) Nachweis der Errichtung des
Kinderspielplatzes,
b) Ablöse der Pflicht zur Errichtung
eines Kinderspielplatzes.
§ 8
Ablösung der Kinderspielplatzpflicht
(1) Die
Spielplatzablöse wird in einem Ablösungsvertrag geregelt. Die Entscheidung über
den Abschluss eines Ablösungsvertrages steht im Ermessen der Stadt Ansbach. Der
Bauherr hat keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages, dies
gilt auch dann, wenn der Spielplatz auf dem Baugrundstück tatsächlich nicht
hergestellt werden kann.
(2) Der
Ablösevertrag ist zwischen dem Bauherrn und der Stadt Ansbach abzuschließen.
Der Ablösebetrag ist vom Bauherrn in einer einmaligen Summe an die Stadt
Ansbach vor der Erteilung der Baugenehmigung zu zahlen. Ist die Erteilung einer
Baugenehmigung nicht erforderlich, so ist der Ablösebetrag vor Baubeginn zu
zahlen.
(3) Die
Ablösebeträge werden für die Herstellung oder Unterhaltung von öffentlichen
Spielflächen oder anderen örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtungen
verwendet.
§ 9
Höhe des Ablösebetrages
(1) Der
Ablösebetrag wird nach folgender Formel berechnet:
A = (B + KH + UK) x F
A: Ablösebetrag in Euro (Abrundung auf volle
5 Euro)
B: Bodenwertansatz
für das Baugrundstück auf Grundlage des Bodenrichtwertes je m² in Euro
KH: Herstellungskosten
des Kinderspielplatzes je m² in Euro; diese sind mit 80,-€ angesetzt
UK: Unterhaltskosten
der Spielplatzfläche je m² in Euro, hochgerechnet auf die Dauer von 20
Jahren.
Diese sind mit 95,-€ angesetzt
F: erforderliche Spielplatzfläche in m²
nach §4 dieser Satzung
(2) Liegt für
ein Grundstück, auf dem die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes
besteht, kein Bodenrichtwert bzw. kein Bodenrichtwert für die Qualität
baureifes Land vor, ist der für die Berechnung erforderliche Ansatz für den
Bodenwert nach Ermessen der Stadt Ansbach anhand der benachbarten Werte für
vergleichbares Bauland abzuleiten
§ 10
Abweichung
Die Stadt kann
unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen von den Anforderungen
dieser Satzung zulassen. Die Abweichungen sind schriftlich zu beantragen und zu
begründen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 79
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend
Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die
nach dieser Satzung erforderlichen Kinderspielplätze zu dem nach § 2 Abs. 4
bestimmten Zeitpunkt nicht fertig gestellt oder benutzbar gemacht hat;
2. die
nach dieser Satzung bzw. der genehmigten Freiflächenpläne erforderlichen
Kinderspielplätze entgegen § 2 Abs. 5 vorübergehend oder dauerhaft der
bestimmungsgemäßen Nutzung entzieht;
3. entgegen
§ 6 Satz 1 dieser Satzung die Einrichtung und Ausstattung des
Kinderspielplatzes nicht so instand hält, dass sie jederzeit gefahrlos ihrem
Zweck entsprechend genutzt werden kann;
4. entgegen
§ 6 Satz 2 dieser Satzung Spielgeräte, die die Anforderungen an die
Verkehrssicherheit nicht mehr erfüllen, nicht umgehend instand setzt bzw.
austauscht.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung
tritt am XX.XX.2022 in Kraft.
Ansbach den XX.XX.2022
Thomas Deffner
Oberbürgermeister
der Stadt Ansbach