Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Bebauungsplanverfahren Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“ mit integriertem Grünordnungsplan (mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 6);
Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage; Abwägung der Ergebnisse der Offenlegung; Satzungsbeschluss und Feststellungsbeschluss

BezeichnungInhalt
Sitzung:10.05.2021   BA/005/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2
Vorlage:  30/013/2021 

Herr Oberbürgermeister Deffner führt in die Thematik zum Bebauungsplanverfahren Nr. CL-6 Gewerbegebiet Claffheim-Ost ein.

 

Herr Büschl berichtet, dass die Ausgleichsflächenverpflichtung des früheren Eigentümers der Thermoselectanlage gegenüber der Stadt Ansbach in rechtlich zulässiger Weise erfolgte und somit abgeschlossen ist. Die bisherigen baulichen Eingriffe wurden in Absprache mit den Fachämtern im Ausgleich erfüllt. Auch der bilanziellen und tatsächlichen Erfüllung des Ökopunktekontos konnte nachkommen werden.

 

Frau Heinlein stellt im Anschluss den Sachverhalt detailliert dar.

 

Das Gelände der ehemaligen Thermoselect-Anlage soll einer neuen Nutzung zugeführt werden. Ziel der Planung ist eine „Light-Industrial-Gewerbe-Immobilie“, die multifunktional für diverse Betreiber und Branchen eingesetzt werden kann.

Zur Umsetzung des Bauvorhabens wird ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Damit kann den Vorstellungen des Investors entsprochen werden und gleichzeitig werden Nutzungen ausgeschlossen, die aus städtebaulicher Sicht für diesen Standort ungeeignet sind.

 

Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert.

 

Der Bauausschuss der Stadt Ansbach hatte in seiner Sitzung vom 08.02.2021 beschlossen, die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB für den Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“ mit integriertem Grünordnungsplan (mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 6), sowie für das Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan im Bereich der ehemaligen Thermoselect-Anlage durchzuführen.

Die Offenlegung fand in der Zeit vom 18.03.2021 bis einschließlich 20.04.2021 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 18.03.2021 zur Stellungnahme aufgefordert. Eine vollständige Wiederholung der Offenlegung war erforderlich, da in der ersten Offenlegung ab 18.02.2021 ein nicht aktualisiertes artenschutzrechtliches Gutachten (veraltete Version) zu den Zauneidechsen ausgelegen war.

 

Der Ausgleich des ursprünglichen Eingriffs der Thermoselect-Anlage (Ausgleichsflächenverpflichtung aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.04.1996 für die Thermoselect-Anlage) wurde zwischenzeitlich außerhalb des aktuellen Bebauungsplanverfahrens geregelt.

 

Frau Heinlein berichtet über die Offenlegung und Behördenbeteiligung und gibt die Stellungnahmen und Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wieder. Im Rahmen der Offenlegung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Folgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Einwand abgegeben:

-       N-Ergie Netz GmbH mit Schreiben vom 19.02.2021

-       Markt Lichtenau mit Schreiben vom 11.04.2021

-       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ansbach mit Schreiben vom 19.04.2021

-       Gemeinde Burgoberbach mit Schreiben vom 23.04.2021

-       Landratsamt Ansbach mit Schreiben vom 14.04.2021

-       Immo Bayern mit Schreiben vom 19.03.2021

-       IHK mit Schreiben vom 19.04.2021

-       vodafone mit Schreiben vom 18.03.2021

-       Gemeinde Aurach mit Schreiben vom 09.03.2021

-       Gemeinde Petersaurach mit Schreiben vom 04.03.2021

 

Anregungen brachten vor:

-       Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 15.03.2021

-       Regierung von Mittelfranken mit Schreiben vom 16.03.2021

-       Abwasserentsorgung Ansbach AöR mit Schreiben vom 19.03.2021

-       Regionaler Planungsverband Westmittelfranken mit Schreiben vom 19.03.2021

-       Staatliches Bauamt Ansbach mit Schreiben vom 22.03.2021

-       Stadt Ansbach Liegenschaftsamt mit Schreiben vom 16.03.2021

-       Bayerischer Bauernverband mit Schreiben vom 12.04.2021

-       Stadt Ansbach SG Umweltrecht mit Schreiben vom 16.04.2021

-       Wasserwirtschaftsamt Ansbach mit Schreiben vom 16.04.2021

-       Stadt Ansbach, Straßenverkehrswesen mit Schreiben vom 20.04.2021

 

Frau Heinlein gibt an, dass die Anregungen gesondert in der Abwägungstabelle behandelt werden, welche auch mit den Sitzungsunterlagen versandt wurde.

 

Die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen wirken sich nicht auf die Darstellung des Flächennutzungsplanes aus.

Der Feststellungsbeschluss kann daher gefasst werden (Fassung vom 30.04.2021). Das 35. Deckblatt zum Flächennutzungsplan bedarf gem. § 6 BauGB der Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken.

 

Alle Anregungen zum Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“ mit integriertem Grünordnungsplan (mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 6) und zum 35. Deckblatt des Flächennutzungsplanes wurden eingehend geprüft und abgewogen.

 

Die im Rahmen der Offenlegung vorgebrachten Anregungen veranlassen lediglich textliche Klarstellungen oder Ergänzungen sowie redaktionelle Änderungen des Bebauungsplanentwurfes und der Begründung zur Verdeutlichung der bisherigen Festsetzungen, inhaltliche Änderungen sind nicht veranlasst.

Somit kann der Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“ mit integriertem Grünordnungsplan (mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 6) in der Fassung vom 30.04.2021 als Satzung beschlossen werden.

 

Frau Heinlein informiert, dass die Unterlagen zum Altausgleich bereits nichtöffentlich vor Sitzungsbeginn ab 15.00 Uhr dem Gremium zur Einsichtnahme zur Verfügung standen.  

 

Frau Heinlein bezieht sich auf die Abwägungstabelle und trägt alle vorgebrachten Anregungen und Stellungnahmen zusammengefasst vor.

                               

 

Herr Oberbürgermeister Deffner fragt zuvor an, ob eine detaillierte Darstellung und Einzelabstimmung zur Abwägungstabelle gewünscht sei. Dies wurde nachfolgend abgestimmt und einstimmig verneint.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner dankt für die umfassende Darstellung.

 

Aus dem Gremium wird in der anschließenden Diskussion

 

  • nachgefragt, ob die ehemalige Thermoselectanlage bereits vollständig abgebrochen wurde, da eine Umsiedlung der Zauneidechse vor Abbruch somit nicht möglich gewesen ist und dies als Verstoß gegen den Artenschutz betrachtet werden könnte.

 

Ø  Frau Heinlein berichtet, dass eine Überprüfung und engmaschige Überwachung durch die Untere Naturschutzbehörde stattfindet und zeigt entsprechende Schutzmaßnahmen anhand von Bildern.

 

  • die Wiederbelebung der Industriebrache grundsätzlich positiv gesehen, jedoch eine Neuversiegelung von 50 Prozent, die Abholzung eines intakten Waldstreifens und die fehlende Klimaneutralität negativ betrachtet.

 

  • nach dem Forstweg in der Baumfallzone, welcher aus den Plänen nicht hervorgeht, gefragt.

 

  • die Beleuchtung in Bezug auf Lichtverschmutzung als wichtig betrachtet und gebeten, Beleuchtungsmittel zum Schutz vor Lichtverschmutzung vertraglich festzuhalten.

 

  • darum gebeten, den Durchlass an der Autobahn nochmals zu untersuchen.

 

  • auf eine mögliche Beeinträchtigung durch Versiegelung und Ableitung von Oberflächenwasser am Brodswindener Bach hingewiesen.

 

Ø  Herr Büschl verweist auf die Regelungen des Bay. Naturschutzgesetzes als Nachfolge für das Artenschutzvolksbegehren, das u.a. Himmelsstrahler verbietet und erklärt, man könne bei Erteilung der Baugenehmigung den Bezug zur Lichtverschmutzung aufnehmen und auf insektenfreundliche Leuchtmittel hinweisen. Herr Büschl gibt weiterhin an, dass eine Waldrodung bei einem Bauvorhaben       stets schmerzlich sei, die Alternative für explizit diese Fläche wäre jedoch eine ungenutzte Industriebrache, ein sogenanntes „Brownfield“. Im Bebauungsplan sei nur das Recht zur Rodung der festgesetzten Fläche des Waldstreifens erlaubt, nicht darüber hinaus. Zudem liege eine positive Beurteilung durch das für die Landesplanung zuständige Ministerium vor. Auch das Wasserrecht wurde im Bebauungsplan von den Fachbehörden geprüft und abgewogen.

 

Ø  Frau Heinlein ergänzt, dass ein Wasserrechtsverfahren im Baugenehmigungsverfahren noch durchgeführt werden muss und sowohl ein Absetzbecken, als auch ein Rückhaltebecken vorgesehen sind.

 

  • auf die Wichtigkeit der Anregungen hingewiesen, aber um Zustimmung gebeten, da ein Ansbacher Unternehmer hier eine Industriebrache, also bereits in Anspruch genommene Flächen, neu belebt und Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

  • darum gebeten, keine Konkurrenzsituation zum Innenstadteinzelhandel zu schaffen, sowie darauf hingewiesen, dass die Anlieferung im eingeschränkten Gewerbegebiet 24 Stunden erfolgt.

 

  • angefragt, ob ein Factory-Outlet in der Gewerbeimmobilie untergebracht werden kann.

 

Ø  Herr Büschl erklärt, dass ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben erfolgt und auch kein FOC möglich ist.


Beschluss:

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis von der erfolgten Abwägung und den redaktionellen Ergänzungen und Klarstellungen.

 

Der Bauausschuss beschließt:

1) Für das Deckblatt Nr. 35 zum Flächennutzungsplan in der Fassung vom 30.04.2021 wird der Feststellungsbeschluss gefasst. Dazu gilt die Begründung vom 30.04.2021. Das Deckblatt Nr. 35 wird mit allen Verfahrensunterlagen der Regierung von Mittelfranken gem. § 6 Abs. 1 BauGB vorgelegt.

 

2) Der Bebauungsplan Nr. CL-6 „Gewerbegebiet Claffheim-Ost (ehemalige Thermoselect-Anlage)“ mit integriertem Grünordnungsplan (mit Festsetzungen zu externen Ausgleichsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. B 6) in der Fassung vom 30.04.2021 wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dazu gilt die Begründung vom 30.04.2021.