Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 15.03.2021 BA/003/2021 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/008/2021 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 304 KB | ||
B15-I Ergänzendes Verfahren ENTWURF 12032021 759 KB |
Frau Heinlein
stellt den aktuellen Sachverhalt zum Bebauungsplan Nr. B 15/I – Erweiterung
Baugebiet Feuchtlachfeld – vor.
1. Anlass und
Erfordernis der Planänderung
Der Bebauungsplan
Nr. B 15/I ist seit dem 03.11.2017 rechtskräftig. Im Zuge der überörtlichen
Prüfung der Jahresrechnungen 2013-2017 der Stadt Ansbach durch den Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) wurde der Bebauungsplan hinsichtlich der
mangelnden textlichen Festsetzung für die „Flächen von Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB)“ gerügt.
Soweit durch einen
Bebauungsplan Maßnahmen zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft
hervorgerufen werden, sind diese in der Regel durch den Vorhabenträger bzw. die
nachrangig verpflichtete Gemeinde durchzuführen (§135a Abs. 1 und 2 BauGB).
Eine Refinanzierung über Erschließungsbeiträge bzw. Kostenerstattungsbeträge –
zu deren Erhebung die Stadt verpflichtet ist – setzt eine ausdrückliche
Zuordnung der betroffenen Flächen nach den einzelnen Flurstücken voraus. Eine
solche Zuordnungsfestsetzung muss aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich
und konkret getroffen werden und dem Bebauungsplan ohne weiteres entnommen
werden können. Die bilanzierte Berechnung der Ausgleichsflächen in der
Begründung oder dem Umweltbericht reicht als Zuordnung im Sinne der §§ 9 Abs.
1a Satz 2 und 135a Abs. 2 Satz 1 somit nicht aus.
Eine Zuordnung über
eine textliche Festsetzung der Ausgleichsflächen am Nord-, West- und Südrand
des Geltungsbereiches im Bebauungsplan ist nicht erfolgt. Sie ergeht lediglich
aus der Begründung (Nr. 6) des B-Planes B 15/I.
Mit der
Planänderung soll die fehlende textliche Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan
Nr. B 15/I ergänzt werden.
Die Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung
sowie Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahmen werden von der vorgesehenen
Planänderung nicht berührt. Der
Bebauungsplan ist insofern nicht rechtsfehlerhaft abgewogen sondern lediglich
nicht im Sinne der Umlegung der Kosten präzisiert worden.
Im Zuge der Fertigstellung der Erschließungsanlagen soll noch in diesem
Jahr die Fertigstellung der Anlage der Ausgleichsflächen erfolgen. Es hat sich
durch die äußerst hohe gleichzeitige Bautätigkeit bewährt, zunächst die
Bauherren voran zu lassen, da erfahrungsgemäß starke Einschränkungen im
öffentlichen Raum durch Baufahrzeuge und den Baubetrieb entstehen.
2. Planinhalte und
Festsetzungen
Die bestehenden
textlichen Festsetzungen und Hinweise aus dem Bebauungsplan B 15/I werden durch
das ergänzende Verfahren nicht berührt. Die textlichen Festsetzungen werden
lediglich unter der Nr. 9 um die Zuordnungsfestsetzung der Ausgleichsflächen
ergänzt. Der Geltungsbereich unterscheidet sich nicht von dem des
Ursprungsbebauungsplans.
Das Flurstück Nr.
1109/38, Gemarkung Brodswinden, soll als Ausgleichsfläche den Eingriffen aus
dem Bebauungsplan Nr. B 15/I textlich zugeordnet werden. Das Flurstück befindet
sich im Eigentum der Stadt Ansbach.
3. Verfahren
Der festgestellte
Mangel hinsichtlich der Zuordnung der Ausgleichsflächen kann unter Anwendung
der Heilungsvorschrift des § 214 BauGB in einem sog. „ergänzenden Verfahren“
behoben werden. Die Zuordnung der Ausgleichsflächen im Geltungsbereich zu den
Eingriffen des Plangebiets wird bereits in der Begründung des Bebauungsplans
beschrieben. Durch die ergänzende Festsetzung wird das Gesamtkonzept der
Planung nicht verändert. Der Bebauungsplan Nr. B 15/I kann nach dem
Satzungsbeschluss mit dieser geänderten Festsetzung rückwirkend zum 03.11.2017
in Kraft gesetzt werden (§ 214 Abs. 4 BauGB).
Das ergänzende
Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB wird in Form einer erneuten Offenlegung gem.
§ 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Es wird bestimmt, dass eine
Stellungnahme nur zu der ergänzten Festsetzung (Zuordnungsfestsetzung)
abgegeben werden kann (§ 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Den betroffenen Behörden und
Trägern öffentlicher Belange wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eine
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die Dauer der
erneuten Auslegung und die Frist zur erneuten Stellungnahme werden gegenüber
der Monatsfrist des § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB angemessen verkürzt (§ 4a
Abs. 3 Satz 3 BauGB).
Aus dem Gremium
wird nach der Umsetzung der Ausgleichsflächen gefragt.
Herr Büschl
erklärt, dass die Ausgleichsflächen sehr sorgfältig betrachtet wurden.
Allerdings seien sie noch nicht umgesetzt, da im Baugebiet viele Vorhaben
gleichzeitig entstanden sind und deshalb auch durch die privaten Bauherren
größere Mengen an Mutterboden auf den Flächen abgelagert wurden, weil oft kein
anderer Platz verfügbar war.
Beschluss:
Der Bauausschuss
empfiehlt dem Plenum folgenden Beschluss:
Zum Bebauungsplan
Nr. B 15/I – Erweiterung Baugebiet Feuchtlachfeld – wird ein ergänzendes
Verfahren gem. § 214 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) eingeleitet mit dem Ziel, den
beanstandeten Fehler bezüglich der Zuordnung der Ausgleichsflächen zu beheben.
Die Verwaltung wird
beauftragt die erneute Offenlegung gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB
sowie die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3
Satz 4 BauGB zur Planänderung zu beteiligen. Stellungnahmen sind nur zu der
geänderten Festsetzung (Zuordnungsfestsetzung) möglich. Die Dauer der Auslegung
und die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt.