Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges
1) Bericht über die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB
2) Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:08.02.2021   BA/002/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2
Vorlage:  30/002/2021 

Frau Heinlein stellt nochmals den Sachverhalt zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges vor. Es handelt sich hier um ein Verfahren nach §13b BauGB, welches nach Vorberatung in der heutigen Sitzung des Bau- und Werkausschusses entschieden wird, jedoch ursprünglich in die Sitzung des Stadtrates vertagt wurde. Der Beschluss wird entgegen der Sitzungsvorlage geändert zu „Der Bau- und Werkausschuss beschließt“.

 

Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 26.06.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeit von den Planungen zu unterrichten (§13 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) und einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.

 

Die Verwaltung hat i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele

und Zwecke der Planung, sowie über die wesentlichen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ unterrichtet und ihr anschließend vom 12.09.2018 bis einschließlich 26.09.2018 die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben. Es wurde eine Stellungnahme abgegeben. Die Anregungen werden im beiliegenden Bericht über die Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf behandelt.

 

Der Termin zur Beteiligung der Fachämter wurde am 27.08.2018 durchgeführt.

 

Die Stellungnahme aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit und die im Rahmen des Termins vorgebrachten Anregungen veranlassen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes vom 06.06.2018.

 

Im Bau- und Werkausschuss vom 09.11.2020 wurde dem Gremium die geänderte Planung vorgestellt, sowie die Abwägungsvorschläge für die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen.

 

Im Zuge der anschließenden Diskussion im Gremium stellte sich heraus, dass noch zu viele Fragen ungeklärt waren und mit dem Investor nochmals das Gespräch gesucht werden sollte, um die Planung nachzubessern und offene Fragen zu klären.

Eine Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt erfolgte nicht; der Punkt wurde in die Fraktionen verwiesen.

 

Die Verwaltung hat am 26.11.2020 mit dem Vorhabenträger „Ansbacher Baugenossenschaft Stadt und Landkreis Ansbach“ per Videokonferenz ein ausführliches Gespräch über die vorliegenden Planungen und vorgetragenen Bedenken und Fragen geführt.

 

Im Ergebnis dieser Konferenz bleibt festzuhalten, dass an der vorliegenden Form der Erschließung und Planung festgehalten werden soll. Ein Zurückfallen auf den Vorentwurf, d.h. auf eine Erschließung über den Wannenweg, wird von Seiten des Vorhabenträgers ausgeschlossen.

 

Begründung hierfür ist, dass bei einer Erschließung über den Wannenweg, wie im Vorentwurf bereits angedacht, die Verbreiterung des Wannenweges von derzeit ca. 3,50 m auf (mindestens) 4,50 m nötig wäre. Darüber hinaus wäre die Errichtung einer Wendeanlage im Wannenweg notwendig, um den Verkehr sicher zu führen. Dies wurde im Herbst 2018 bereits verwaltungsseitig geprüft.

Diese Erschließungsplanung mit Übernahme der Ausführung für eine Umplanung des Wannenweges durch den Vorhabenträger (Ansbacher Baugenossenschaft) wird seitens der Bauherrschaft abgelehnt.

Ein Ausbau des Wannenweges durch die Stadt Ansbach ist nicht veranlasst und hätte außerdem zur Folge, dass Erschließungskosten über alle Anlieger abgerechnet werden würden. Die damals geschätzten Kosten für den Ausbau des Wannenweges lagen bei ca. 50.000,- €.

Somit wurde der im Bau- und Werkausschuss vom 09.11.2020 vorgestellte Plan noch in folgenden Punkten präzisiert und nachgebessert:

 

-        Das Baufenster für das Mehrfamilienhaus an der Einmündung Höhenweg/ Wannenweg wird verkleinert. Somit wird auch weiterhin sichergestellt, dass die Eiche geschützt werden kann. Ein Heranrücken des Baukörpers an diese Eiche wird vermieden, bezüglich des Wurzelschutzes der Eiche wird der Durchführungsvertrag ergänzt.

-        Die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung - StS) der Stadt Ansbach gilt unverändert, es wird keine Abweichung vom Stellplatzschlüssel festgesetzt. Somit muss der Stellplatznachweis wie bei allen anderen Bauvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung vorgelegt werden. Es wird ein Besucherstellplatz geschaffen.

-        Die Anzahl der Fahrradabstellanlagen am Mehrfamilienhaus wird erhöht.

-        Zum baulichen Zustand der bereits abgebrochenen Mehrfamilienhäuser (NR. 2 und 4) wurde seitens der Ansbacher Baugenossenschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem Ergebnis, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung der Objekte aus Sicht des Eigentümers nicht möglich schien.

-        Im Höhenweg ist ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet, somit werden durch die neue Parkierungsanlage und deren Zufahrt im Höhenweg keine Parkplätze tangiert.

-        Auf den Hubschrauberstandort der US-Kaserne Katterbach und die damit einhergehenden Lärmbelästigungen durch die Hubschrauberübungsflüge wird in der Begründung hingewiesen.

-        Die saP wird als eigenständiges Dokument mit ausgelegt. In die Begründung werden nur konkretere Formulierungen übernommen.

-        Der Geltungsbereich wird nach wie vor geändert und entsprechend dem Planentwurf verkleinert.

 

Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem neben der Durchführungsfrist auch die Spielplatzablöse und der geforderte Wurzelschutz der schutzwürdigen Eichen geregelt wird.

 

Frau Heinlein geht abschließend noch einmal auf die Thematik der Stellplätze und der geplanten Rampe ein.

 

Die Stellplätze und das Mehrfamilienhaus liegen auf einer Ebene, für die Reihenhäuser stehen vier separate Stellplätze zur Verfügung. Da jedes Reihenhaus über einen eigenen Zugang verfügt, greift die Gesetzeslage für eine Rampe nach DIN-Norm hier nicht. Die Nutzungskriterien der Verwaltung beziehen sich nicht nur auf Rollstuhlfahrer, sondern auch darauf, dass die Rampe mit einem Kinderwagen, Rollator oder Trolley befahren werden kann. Sollte das Gremium auf die DIN-Norm bestehen, könnte man mit dem Vorhabenträger sprechen.

 

In der anschließenden Aussprache

 

  • wird darauf hingewiesen, dass die Rampe mit einer Steigung von 12% zu steil und zudem im Winter und durch Feuchtigkeit unfallträchtig ist.
  • wird anstatt der steilen Rampe eine Treppe bevorzugt.
  • wird angeregt, Rampenschliefen zu errichten, um die Neigung zu verringern.
  • wird eine Heckenbepflanzung an der nördlichen Grundstücksgrenze als problematisch angesehen.
  • wird nachgefragt, ob eine Abweichung zur Stellplatzablöse vorliegt.
  • wird darum gebeten, Stellplätze an den Reihenhäusern als Behinderten- und/oder Mutter-Kind-Parkplätze auszuweisen.

 

Herr Büschl erwidert, dass eine Heckenpflanzung angelegt werden soll und man diese auch funktionstüchtig gestalten wird. Eine Ausweisung von einzelnen Stellflächen als Sonderparkplätze kann man in Betracht ziehen.

 

Frau Heinlein ergänzt, dass Zwischenebenen für die Planung der Rampe bereits vorgesehen sind. Der Vorhabenträger muss sich auch an die Stellplatzsatzung halten.

 

Herr Oberbürgermeister Deffner äußert sich abschließend dahingehend, dass die Verwaltung an den Vorhabenträger mit Fragen zum Winterdienst oder evtl. einer beheizbaren Rampe herantreten soll.

 


Beschluss:

 

Der Bau- und Werkausschuss beschließt:

 

Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie vorgeschlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ berücksichtigt.

 

Der Geltungsbereich wird entsprechend des vorliegenden Planblattes (Fassung vom 07.12.2020) zurückgenommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ in der Fassung vom 07.12.2020 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.