Tagesordnungspunkt

TOP Ö 2: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. E 21 für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges
1) Bericht über die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13 a Abs. 3 S. 1
Nr. 2 BauGB
2) Offenlegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Beschluss
zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:18.01.2021   BA/001/2021 
Beschluss:Mehrheitlich beschlossen.
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1
Vorlage:  30/002/2021 

Herr Büschl erklärt zu Beginn, dass der Tagesordnungspunkt bereits im November 2020 Gegenstand in der Sitzung des Bau- und Werkausschusses war. Zwischenzeitlich fand ein gemeinsamer Besprechungstermin mit dem Bauherren und dem zuständigen Planungsbüro statt. Anschließend stellt Herr Büschl den aktuellen Sachverhalt anhand der Sitzungsvorlage und einer Präsentation vor.

 

Im Vollzug des Stadtratsbeschlusses vom 26.06.2018 wurde die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeit von den Planungen zu unterrichten (§13 a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB) und einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen.

 

Die Verwaltung hat i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele

und Zwecke der Planung, sowie über die wesentlichen Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ unterrichtet und ihr anschließend vom 12.09.2018 bis einschließlich 26.09.2018 die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben. Es wurde eine Stellungnahme abgegeben. Die Anregungen werden im beiliegenden Bericht über die Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf behandelt.

 

Der Termin zur Beteiligung der Fachämter wurde am 27.08.2018 durchgeführt.

 

Die Stellungnahme aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit und die im Rahmen des Termins vorgebrachten Anregungen veranlassen Änderungen des Bebauungsplanentwurfes vom 06.06.2018.

 

Im Bau- und Werkausschuss vom 09.11.2020 wurde dem Gremium die geänderte Planung vorgestellt, sowie die Abwägungsvorschläge für die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung vorgetragen.

 

Im Zuge der anschließenden Diskussion im Gremium stellte sich heraus, dass noch zu viele Fragen ungeklärt waren und mit dem Investor nochmals das Gespräch gesucht werden sollte, um die Planung nachzubessern und offene Fragen zu klären.

Eine Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt erfolgte nicht; der Punkt wurde in die Fraktionen verwiesen.

 

Die Verwaltung hat am 26.11.2020 mit dem Vorhabenträger „Ansbacher Baugenossenschaft Stadt und Landkreis Ansbach“ per Videokonferenz ein ausführliches Gespräch über die vorliegenden Planungen und vorgetragenen Bedenken und Fragen geführt.

 

Im Ergebnis dieser Konferenz bleibt festzuhalten, dass an der vorliegenden Form der Erschließung und Planung festgehalten werden soll. Ein Zurückfallen auf den Vorentwurf, d.h. auf eine Erschließung über den Wannenweg, wird von Seiten des Vorhabenträgers ausgeschlossen.

 

Begründung hierfür ist, dass bei einer Erschließung über den Wannenweg, wie im Vorentwurf bereits angedacht, die Verbreiterung des Wannenweges von derzeit ca. 3,50 m auf (mindestens) 4,50 m nötig wäre. Darüber hinaus wäre die Errichtung einer Wendeanlage im Wannenweg notwendig, um den Verkehr sicher zu führen. Dies wurde im Herbst 2018 bereits verwaltungsseitig geprüft.

Diese Erschließungsplanung mit Übernahme der Ausführung für eine Umplanung des Wannenweges durch den Vorhabenträger (Ansbacher Baugenossenschaft) wird seitens der Bauherrschaft abgelehnt.

 

Ein Ausbau des Wannenweges durch die Stadt Ansbach ist nicht veranlasst und hätte außerdem zur Folge, dass Erschließungskosten über alle Anlieger abgerechnet werden würden. Die damals geschätzten Kosten für den Ausbau des Wannenweges lagen bei ca. 50.000,- €.

 

Somit wurde der im Bau- und Werkausschuss vom 09.11.2020 vorgestellte Plan noch in folgenden Punkten präzisiert und nachgebessert:

 

-        Das Baufenster für das Mehrfamilienhaus an der Einmündung Höhenweg/ Wannenweg wird verkleinert. Somit wird auch weiterhin sichergestellt, dass die Eiche geschützt werden kann. Ein Heranrücken des Baukörpers an diese Eiche wird vermieden, bezüglich des Wurzelschutzes der Eiche wird der Durchführungsvertrag ergänzt.

-        Die Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung - StS) der Stadt Ansbach gilt unverändert, es wird keine Abweichung vom Stellplatzschlüssel festgesetzt. Somit muss der Stellplatznachweis wie bei allen anderen Bauvorhaben im Rahmen der Baugenehmigung vorgelegt werden. Es wird ein Besucherstellplatz geschaffen.

-        Die Anzahl der Fahrradabstellanlagen am Mehrfamilienhaus wird erhöht.

-        Zum baulichen Zustand der bereits abgebrochenen Mehrfamilienhäuser (NR. 2 und 4) wurde seitens der Ansbacher Baugenossenschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben, mit dem Ergebnis, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Sanierung der Objekte aus Sicht des Eigentümers nicht möglich schien.

-        Im Höhenweg ist ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet, somit werden durch die neue Parkierungsanlage und deren Zufahrt im Höhenweg keine Parkplätze tangiert.

-        Auf den Hubschrauberstandort der US-Kaserne Katterbach und die damit einhergehenden Lärmbelästigungen durch die Hubschrauberübungsflüge wird in der Begründung hingewiesen.

-        Die saP wird als eigenständiges Dokument mit ausgelegt. In die Begründung werden nur konkretere Formulierungen übernommen.

-        Der Geltungsbereich wird nach wie vor geändert und entsprechend dem Planentwurf verkleinert.

 

Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag abgeschlossen, in dem neben der Durchführungsfrist auch die Spielplatzablöse und der geforderte Wurzelschutz der schutzwürdigen Eichen geregelt wird.

 

Herr Büschl geht abschließend auf an die Verwaltung gerichtete Fragen ein und informiert, dass nach Rücksprache mit dem Bauherren für das geplante Vorhaben 20 Parkflächen am Höhenweg neu geschaffen werden und kein Ausbau des Wannenweges erfolgt. Er erklärt kurz, dass die Begriffe Wohnbaufläche und Wohnfläche zu unterscheiden sind und ergänzt, dass die Wohnfläche maßgebend für die Anzahl der Stellplätze ist. Die Wohnfläche liegt bei den geplanten Reihenhäusern bei ca. 86 m², so dass sich aus diesen ein Stellplatzbedarf von 13 Parkflächen ergibt. 

 

 

In der folgenden Aussprache äußert ein Mitglied des Bau- und Werkausschusses  

 

  • Bedenken, dass die geplante Rampe zu steil und daher nicht behindertengerecht ist. Alternativ wird der Bau einer Treppe und eines Aufzuges vorgeschlagen. 
  • Kritik am Erschließungsweg zu den Reihenhäusern und bittet darum, das Gefälle auszubilden, da der vorgestellte Plan kein Gefälle aufzeigt. 
  • die Meinung, dass eine neu zu pflanzende Hecke aufgrund des Gefälles und der Enge zu einem angrenzenden Zaun nicht anwachsen kann. Er sieht die Hecke als wichtiges Element an und regt den eventuellen Bau einer Trockenmauer an.  
  • die Möglichkeit, eine Tiefgarage zu schaffen. Anstelle der geplanten Stellplätze könnte am Höhenweg ein Wohngebäude mehr entstehen. 

 

Herr Oberbürgermeister Deffner führt aus, dass mit dem kostenintensiven Bau einer Tiefgarage kein günstiger Wohnraum möglich ist. Inhaltlich könne er sich der Anregung anschließen, doch preiswerter Wohnbau und die Schaffung einer Tiefgarage sind als gegensätzlich zu betrachten. 

 

Herr Büschl sieht das Böschungsniveau für die Anpflanzung der neuen Hecke als möglich an. Für den Bau einer barrierefreien Rampe gibt es eine DIN-Norm, welche grundsätzlich eingehalten werden muss. Eventuell kann auch der Einbau von Zwischenpodesten für eine Barrierefreiheit sorgen. Er ergänzt, dass die Stadt Ansbach den Erschließungsweg nicht ins Eigentum übernehmen wird, jedoch wird dieser Thematik auf Fachplanungsebene Rechnung getragen. Die genannten Anregungen zur Oberflächenentwässerung werde man gerne aufnehmen, allerdings liegt die Verpflichtung dafür bei der Ansbacher Baugenossenschaft als Bauherr.  

 

Anschließend wird/werden aus dem Gremium 

 

  • die Planungsänderungen gelobt. 
  • die Schaffung neuen Wohnraumes befürwortet. 
  • Kritik am beschleunigten Verfahren geübt. 
  • Bedenken aufgrund der geringen Wohnfläche der Reihenhäuser angebracht. 
  • der geplante Bau der Rampe als problematisch angesehen. 
  • die Barrierefreiheit der Reihenhäuser in Frage gestellt. 
  • nach dem Stand der im Plan markierten Birke gefragt. 

 

Herr Büschl erläutert, dass die Entscheidung des Bauherren für kleine und schmale Reihenhäuser mit einer Wohnfläche von unter 90 m² bewusst getroffen wurde, um nicht ausschließlich den Geschosswohnungsbau zu forcieren. Eine rollstuhlgerechte Bauweise der Reihenhäuser sei nicht vorgesehen und auch nicht gesetzlich verpflichtend, eine individuelle Wohnsituation kann sich jederzeit ändern und muss dann auf die jeweiligen Bedürfnisse der Bewohner angepasst werden. 

 

Herr Oberbürgermeister Deffner spricht sich für das Konzept der Reihenhäuser aus und sieht eine Chance für Bewohner mit geringem Budget. Ein kleines Haus mit Garten ist einer Geschosswohnung vorzuziehen. Er betont zudem, dass die Kriterien der Barrierefreiheit beim Bau der Rampe eingehalten werden müssen und die Anregungen des Gremiums in die weitere Planung aufgenommen werden. 

 

Frau Heinlein – zugeschaltet per Videotelefonat – ergänzt abschließend, dass die Birke gefällt ist und im Bereich der Hecke mit dem Holz bereits Totholzstapel, als Auflage aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP), gebildet wurden. Die auf dem Grundstück stehende Eiche wird weiterhin geschützt. 

 

 

 

 

 

 


Beschluss:

 

Es wird von den Stellungnahmen Kenntnis genommen. Die Anregungen werden wie vorgeschlagen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ berücksichtigt.

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss:

 

Der Geltungsbereich wird entsprechend des vorliegenden Planblattes (Fassung vom 07.12.2020) zurückgenommen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. E 21 „für ein Teilgebiet östlich des Wannenweges“ in der Fassung vom 07.12.2020 gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.