Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. XIII "Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen-, und Uzstraße"
1) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
2) Offenlegungsbeschuss gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

BezeichnungInhalt
Sitzung:11.05.2020   BA/005/2020 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  30/005/2020 

Herr Oberbürgermeister Deffner berichtet zu Beginn, dass bereits im Vorfeld Anfragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften im Altstadtbereich an ihn gestellt worden sind. Deshalb wird die Festsetzung für die Schank- und Speisewirtschaften dahingehend geändert, dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit möglich gemacht wird.

 

 

Herr Schubert wirft als Einleitung der Sitzungsvorlage einen Blick in die Vergangenheit und berichtet über die Historie des Gaststättengewerbes im Altstadtbereich. Er erklärt, dass die Attraktivität der Innenstadt erhalten werden soll, aber auch das Stadt- und Ortsbild geschützt werden muss. Nachfolgend stellt er anhand einer digitalen Präsentation die relevanten Bebauungspläne und das Vergnügungsstättenkonzept der Stadt Ansbach vor.

 

Die (landesweite) Standortnachfrage von Spiel- und Automatenhallen sowie Wettbüros hält an, dies ist Anlass und Erfordernis der Planung. In der Stadt Ansbach existiert bereits eine überdurchschnittliche Anzahl an Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen. Das Bestandsangebot liegt überwiegend im erweiterten Altstadtbereich, im Nahbereich der Fußgängerzone sowie in den gewerblich geprägten Bereichen.

 

Eine Steuerung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) erfolgt seit 2017 über den Bebauungsplan Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach"[1]. Dieser regelt die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten als einfacher Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2b BauG und überplant den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB (inklusive der nicht qualifizierten Bebauungspläne, in denen die Art der baulichen Nutzung nicht festgesetzt ist). Zur konsequenten Umsetzung wurden im Sinne des Konzepts zur Steuerung von Vergnügungsstätten (2017) bereits in separaten Verfahren durch das Konzept betroffene qualifizierte rechtskräftige Bebauungspläne geändert (Stadtratsbeschluss vom 25.04.2017).

 

In diesem Zuge soll nun der Bebauungsplan Nr. XIII durch Deckblatt Nr. 2 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen- und Uzstraße“ angepasst werden.

 

Als Planungsziel wird aus städtebaulicher Sicht mit einer Steuerung von Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen und Wettbüros) folgende Zielsetzung verfolgt:

-        Schutz der Wohnnutzungen in Misch- und Wohngebieten (Ml, MD, WA, WR, WB); auch in innenstadtnahen Bereichen

-        Vermeidung von städtebaulich-funktionalen Nutzungskonflikten / Minimierung von Störpotenzialen, z.B. unverträgliche Nachbarschaften

-        Schutz sozialer und kirchlicher/religiöser Einrichtungen

-        Schutz und Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes (Innenstadt, Haupteingangsstraßen)

-        anhaltende Steigerung der Attraktivität der Innenstadt

-        Förderung der Aufenthaltsqualität und Ansiedlung von Dienstleistungen als Aufwertung der Promenade und Maximilianstraße

-        Stärkung des Einzelhandels, Ladenhandwerks und Kleingewerbes, Schutz der

      Angebotsvielfalt von traditionellen Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben in           den Geschäftslagen, insbesondere im zentralen Versorgungsbereich

-        Schutz des Bodenpreisgefüges in Innenstadt und Gewerbegebieten

-        Vermeidung von Häufungen/ Konzentrationen von Vergnügungsstätten

 

 

Die Planinhalte/Festsetzungen sehen vor, dass der Bebauungsplan Nr. XIII „für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen- und Uzstraße“ vom 25.02.1984 geändert wird.

 

Ursprünglich sind nachfolgende textliche Festsetzungen vorgesehen gewesen:

 

§ 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Die Festsetzung besonderes Wohngebiet i.S.d. § 4a BauNVO gilt mit der Einschränkung gem. § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 9 BauNVO, dass Schank- und Speisewirtschaften sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig sind.

 

Nach der Vorberatung im Bauausschuss zeigt sich jedoch, dass aufgrund der Struktur des Gebietes mit verschiedenen gastronomischen Nutzungen der Bauausschuss eine ausnahmsweise Zulässigkeit von Schrank- und Speisewirtschaften wünscht, die sich in folgenden textlichen Festsetzungen niederschlagen soll:

 

§ 3 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Die Festsetzungen besonderes Wohngebiet i.S.d. § 4a BauNVO gilt mit folgenden Einschränkungen gem. § 1 Abs. 5 BauNVO und § 1 Abs. 9 BauNVO:

-        Vergnügungsstätten sind nicht zulässig.

-        Schank- und Speisewirtschaften sind nur ausnahmsweise zulässig.

 

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes bleiben unverändert.

 

Im Verfahren wird im Sinne des Konzepts zur Steuerung der Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017) das Deckblatt Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. XIII „Änderung der baulichen Nutzung hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen- und Uzstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt.

 

Im Bebauungsplanverfahren des Bebauungsplanes Nr. 70 „zur Regelung von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet der Stadt Ansbach" wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung am 15.02.2017 eine umfassende Informationsveranstaltung für die Öffentlichkeit angeboten, in der auch das Konzept zur Steuerung der Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach präsentiert wurde. Aus diesem Grund wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Verfahren zu Deckblatt Nr. 2 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter, Platen- und Uzstraße“ gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

 

Herr Schubert gibt abschließend an, dass als erster Schritt die Offenlegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt wird.

 

Es wird ferner gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB, abgesehen.

 

Aus dem Gremium wird nachgefragt, warum gerade der aufgezeigte Bebauungsplan geändert wird und in welchem Schriftstück Regelungen für Bestandslokale festgehalten sind.

 

Herr Schubert erklärt, dass ab Mitte des Jahres 2017 dem Gremium Bebauungsplanänderungen vorgelegt wurden, meist sind mehrere Pläne zusammengefasst worden. Der heute gezeigte Bebauungsplan liegt im Altstadtbereich und wird als Vorsichtsmaßnahme geändert, da der alte B-Plan nur Spielhallen, aber keine Wettbüros ausschließt. Bestandslokale sind in der jeweiligen Baugenehmigung geregelt und genießen Bestandsschutz.

 

Auf die Frage aus dem Gremium nach den Auswirkungen auf derzeit bestehende Wettbüros erläutert Herr Oberbürgermeister Deffner, dass hier Bestandsschutz gegeben ist.

 

 

 



[1] Der Bebauungsplan fußt auf dem Konzept zur Steuerung der Vergnügungsstätten für die Stadt Ansbach (2017), welches durch das Büro Dr. Donato Acocella - Stadt und Regionalentwicklung erstellt wurde. Das Konzept legt Bereiche fest, die gegenüber Vergnügungsstätten als empfindlich gelten und solche Bereiche, in denen Vergnügungsstätten zulässig sind, da sie eher unempfindlich gegenüber sog. Trading-Down-Effekten sind. Das Konzept wurde mit Stadtratsbeschluss vom 25.04.2017 als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen.


Beschluss:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

1) Der Bebauungsplan Nr. XIII „für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen- und Uzstraße“ wird geändert. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Deckblatt Nr. 2 ‚Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter, Platen- und Uzstraße‘“. Der Geltungsbereich des Deckblatts entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. XIII. Das Bebauungsplanverfahren wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.

 

2) Die Verwaltung wird beauftragt, Deckblatt Nr. 2 „Änderung der textlichen Festsetzungen hinsichtlich Vergnügungsstätten für ein Teilgebiet zwischen der Schalkhäuser-, Kronacher-, Reuter-, Platen- und Uzstraße“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 durchzuführen.