Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 01.10.2019 BA/009/2019 |
Beschluss: | In die Fraktionen verwiesen. |
Vorlage: | 30/030/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 142 KB |
Herr Schubert stellt die nachstehende Sitzungsvorlage vor.
Anlass
Aufgrund verschiedener Bauvoranfragen im Ortsrandbereich von Eyb und Pfaffengreuth einerseits und der Auswahl von Wachstumsflächen im ISEK andererseits besteht die Notwendigkeit, den Ortsrand Pfaffengreuths dahingehend zu sichern, dass die spätere Planung nicht gefährdet wird und ein stimmiges, städtebaulich attraktives und auf die bauliche Situation des Bestandes Rücksicht nehmendes Konzept entwickelt werden kann.
Da der durch das Bevölkerungswachstum, steigende Bodenpreise und durch nicht oder nur langwierig aktivierbare Baulücken und unbebaute Grundstücke ausgelöste Zentrifugaleffekt mit permanentem Baudruck auf den Rändern der gewachsenen Stadt in den Außenbereich hinein in diesem Teilbereich Auswirkungen auf die zukünftige städtebauliche Ordnung hat, ist ein Planerfordernis gegeben.
Die Ziele des Flächennutzungsplanes, der hier eine der Erschließung der geplanten Stadterweiterung dienende Verkehrstrasse sowie einen, die Quartiere gliedernden, Grünzug vorsieht, sind mittels eines Bebauungsplanes zu sichern. Andernfalls wird die geordnete Entwicklung der Bereiche nachhaltig negativ beeinträchtigt.
Planungsziel:
Der Bebauungsplan soll sowohl die Erschließungsstraße als auch den gliedernden Grünzug planungsrechtlich sichern sowie den Ortsrand vor einer ungeordneten Bebauung schützen, um die spätere Planung nicht zu gefährden. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich so eng wie möglich gefasst, muss jedoch die Bereiche des Ortsrandes, der Straße und des Grünzuges umfassen. Dennoch kann in den kommenden Jahren eine auch dem Flächennutzungsplan entsprechende Flächenentwicklung vorbereitet werden, die jedoch angesichts der Gebietsgröße umfangreichere Vorarbeiten wie möglicherweise ein Wettbewerbsverfahren, Gutachten usw. erfordern.
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E-22 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB sinnvoll. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.
In der anschließenden Aussprache wird:
Herr Schubert merkt an, dass Interesse vereinzelt bekundet wurde.
Herr Schubert merkt an, dass hierüber im Rahmen gesonderter Verfahren in kommenden Sitzungen beraten werden könne. Das Vorhaben basiert auf den im ISEK formulierten Zielsetzungen bezüglich der Ansbacher Flächenentwicklung.
Herr Schubert merkt an, dass der Flächennutzungsplan die gesamte gemeindliche Entwicklung vorsehe und insofern eine beabsichtigte Nutzungsidee formuliert. Im Rahmen der Ausarbeitung des Rahmenplans und den damit einhergehenden Abstimmungen mit den Gremien der Stadt Ansbach kann diese Frage eruiert werden.
Bauvorhaben im Außenbereich können über den jetzigen gesetzlichen Rahmen gesteuert werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ausschließlich für den Grünzug werde als nicht sinnvoll angesehen.
Herr Schubert begründet das aktuelle Vorhaben mit dem permanenten Drängen in die Außenbereiche.
Frau OB Seidel merkt weiterhin an, dass eine geordnete Entwicklung des Stadtrandes sichergestellt werden solle. Dem Antrag den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen werde zugestimmt.
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
nimmt von den Ausführungen Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu
beschließen:
1. Für das
Gebiet wird auf Grundlage des Planentwurfs des Amtes für Stadtentwicklung
und Klimaschutz vom 18.09.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung
aufgestellt:
Bebauungsplan Nr.
E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“.
2. Die
Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung
berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3. Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über eine
Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth
vom ……………
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom
30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 19.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Verbote
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.
Ansbach, den ………………….
Stadt Ansbach
Seidel
Oberbürgermeisterin
4. Ergänzend wird die Verwaltung beauftragt, einen Rahmenplan für die zukünftige Bebauung der zu entwickelnden Flächen auszuarbeiten. Dieser soll aufbauend auf den Flächennutzungsplan Bebauungsziele definieren.