Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Bebauungsplan Nr. E-22 Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth
1. Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB)
2. Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
3. Erlass einer Veränderungssperre (§§ 14, 16 BauGB)

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.10.2019   BA/009/2019 
Beschluss:In die Fraktionen verwiesen.
Vorlage:  30/030/2019 
DokumenttypBezeichnungAktionen
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Herr Schubert stellt die nachstehende Sitzungsvorlage vor.

 

Anlass

 

Aufgrund verschiedener Bauvoranfragen im Ortsrandbereich von Eyb und Pfaffengreuth einerseits und der Auswahl von Wachstumsflächen im ISEK andererseits besteht die Notwendigkeit, den Ortsrand Pfaffengreuths dahingehend zu sichern, dass die spätere Planung nicht gefährdet wird und ein stimmiges, städtebaulich attraktives und auf die bauliche Situation des Bestandes Rücksicht nehmendes Konzept entwickelt werden kann.

Da der durch das Bevölkerungswachstum, steigende Bodenpreise und durch nicht oder nur langwierig aktivierbare Baulücken und unbebaute Grundstücke ausgelöste Zentrifugaleffekt mit permanentem Baudruck auf den Rändern der gewachsenen Stadt in den Außenbereich hinein in diesem Teilbereich Auswirkungen auf die zukünftige städtebauliche Ordnung hat, ist ein Planerfordernis gegeben.

 

Die Ziele des Flächennutzungsplanes, der hier eine der Erschließung der geplanten Stadterweiterung dienende Verkehrstrasse sowie einen, die Quartiere gliedernden, Grünzug vorsieht, sind mittels eines Bebauungsplanes zu sichern. Andernfalls wird die geordnete Entwicklung der Bereiche nachhaltig negativ beeinträchtigt.

 

Planungsziel:

 

Der Bebauungsplan soll sowohl die Erschließungsstraße als auch den gliedernden Grünzug planungsrechtlich sichern sowie den Ortsrand vor einer ungeordneten Bebauung schützen, um die spätere Planung nicht zu gefährden. Aus diesem Grund wird der Geltungsbereich so eng wie möglich gefasst, muss jedoch die Bereiche des Ortsrandes, der Straße und des Grünzuges umfassen. Dennoch kann in den kommenden Jahren eine auch dem Flächennutzungsplan entsprechende Flächenentwicklung vorbereitet werden, die jedoch angesichts der Gebietsgröße umfangreichere Vorarbeiten wie möglicherweise ein Wettbewerbsverfahren, Gutachten usw. erfordern.

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplanes Nr. E-22 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB sinnvoll. Diese ist gemäß § 16 BauGB als Satzung zu beschließen.

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • angefragt, ob im Randbereich Bebauungsinteresse bestehe.

Herr Schubert merkt an, dass Interesse vereinzelt bekundet wurde.

 

  • das Vorhaben begrüßt und angefragt, ob dies auch in anderen Teilen der Stadt Ansbach betrachtet werden müsse.

Herr Schubert merkt an, dass hierüber im Rahmen gesonderter Verfahren in kommenden Sitzungen beraten werden könne. Das Vorhaben basiert auf den im ISEK formulierten Zielsetzungen bezüglich der Ansbacher Flächenentwicklung.

 

  • angefragt, ob die Grünfläche bestehen bleibe, oder künftig auch eine Bebauung möglich sein werde.

Herr Schubert merkt an, dass der Flächennutzungsplan die gesamte gemeindliche Entwicklung vorsehe und insofern eine beabsichtigte Nutzungsidee formuliert. Im Rahmen der Ausarbeitung des Rahmenplans und den damit einhergehenden Abstimmungen mit den Gremien der Stadt Ansbach kann diese Frage eruiert werden.

 

  • gebeten, den Stadtratsmitgliedern die entsprechenden Pläne vorzulegen und den Sachverhalt in die Fraktionen zu verweisen.

Bauvorhaben im Außenbereich können über den jetzigen gesetzlichen Rahmen gesteuert werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ausschließlich für den Grünzug werde als nicht sinnvoll angesehen.

Herr Schubert begründet das aktuelle Vorhaben mit dem permanenten Drängen in die Außenbereiche.

Frau OB Seidel merkt weiterhin an, dass eine geordnete Entwicklung des Stadtrandes sichergestellt werden solle. Dem Antrag den Tagesordnungspunkt in die Fraktionen zu verweisen werde zugestimmt.


Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss nimmt von den Ausführungen Kenntnis und empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:

 

 

1. Für das Gebiet wird auf Grundlage des Planentwurfs des Amtes für Stadtentwicklung und Klimaschutz vom 18.09.2019 ein Bebauungsplan mit folgender Bezeichnung aufgestellt:

 

Bebauungsplan Nr. E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt zu dem Planentwurf die Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen, sowie den von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

3. Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth wird folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

Satzung

über eine Veränderungssperre für ein Teilgebiet am Ortsrand Pfaffengreuth

vom ……………

 

Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom 30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende Satzung:

 

§ 1       Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 19.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2       Verbote

Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

 

§ 3       Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

 

§ 4       In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. E-22 „Sicherung Ortsrand Pfaffengreuth“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.

 

 

Ansbach, den ………………….

Stadt Ansbach

Seidel

Oberbürgermeisterin

 

 

 

4. Ergänzend wird die Verwaltung beauftragt, einen Rahmenplan für die zukünftige Bebauung der zu entwickelnden Flächen auszuarbeiten. Dieser soll aufbauend auf den Flächennutzungsplan Bebauungsziele definieren.