Bezeichnung | Inhalt |
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Sitzung: | 01.10.2019 BA/009/2019 |
Beschluss: | Einstimmig beschlossen. |
Vorlage: | 30/029/2019 |
Dokumenttyp | Bezeichnung | Aktionen |
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Vorlage 149 KB |
Herr Schubert stellt die nachstehende Sitzungsvorlage vor.
1. Anlass und
Erfordernis der Planung
Aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage nach Wohnungen und der Zielsetzung einer möglichst flächensparenden Siedlungsentwicklung möchte die Stadt Ansbach im Sinne des planerischen Ziels der Innenentwicklung vorhandene Potenziale zur Nachverdichtung im baulichen Bestand erschließen.
Städtebaulich wird eine moderate Nachverdichtung im rückwärtigen Bereich angestrebt unter Gleichbehandlung der Eigentümer von Grundstücken im Blockinnenbereich, die aktuell nach § 34 BauGB nicht bebaubar sind. Gleichzeitig sollen die Sanierungsziele des Sanierungsgebiets Nr. 8 „Herrieder Vorstadt“ weiterverfolgt werden (vgl. vorbereitende Untersuchung zu Erweiterung des Sanierungsgebietes Nr. 8 aus dem Jahr 2006). Fokus liegt hierbei auf der Erhaltung des Quartiers Karolinen-/Karlstraße als Wohnstandort (Neuordnung und ergänzende Wohnbebauung im Bereich westlich der Ludwigkirche) und der Erhaltung und Weiterentwicklung der Geschäftsstruktur, vor allem in der Achse Bahnhof – Karlsstraße. Eine Entsiegelung und Begrünung des Blockinnenbereichs sowie die Erhaltung des Baumbestandes soll ebenfalls vorgesehen werden.
Basis für die Bauleitplanung wird eine noch durchzuführende Bestandserhebung.
2.
Planinhalte/Festsetzungen
Aufgrund der vorhandenen Nutzungen kann die Festsetzung eines Mischgebietes (MI) gem. § 6 BauNVO sinnvoll sein. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Darüber hinaus soll im Blockinnenbereich die planungsrechtliche Grundlage für eine ergänzende Bebauung zur Nachverdichtung geschaffen werden. Die Neubebauung im Innenbereich wird in der Dichte und Höhe von der Randbebauung abgestuft. Von einer gesammelten Erschließung im Blockinnenbereich wird hinsichtlich der vorliegenden Eigentumsverhältnisse und Grundstückzuschnitte abgesehen: die innere Erschließung erfolgt über private Stichwege, welche vorab nicht planerisch festgesetzt werden. Die ordnungsgemäße Erschließung – auch im Sinne des Brandschutzes – ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
3. Verfahren
Der derzeit wirksame Flächennutzungsplan mit Landschaftsplan der Stadt Ansbach stellt eine gemischte Baufläche mit einer Grünfläche für den Blockinnenbereich dar. Für die künftigen Festsetzungen Bebauungsplans Nr. 72 sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 BauGB, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, gegeben.
Der Bebauungsplan Nr. 72 dient der Innenentwicklung und wird auf Grundlage des § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Nachdem § 13 a BauGB einen Verzicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange ermöglicht, aber eine Information (Unterrichtung) der Bürger sowie deren Möglichkeit zur Äußerung zur Planung zusätzlich zur Offenlage notwendig ist (§ 13a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB), wird eine Informationsveranstaltung mit anschließender Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung für sinnvoll erachtet, um dieser Auflage des Gesetzes nachzukommen. Zur Erhebung von Belangen der maßgeblichen Fachämter, wird ein Termin zur Beteiligung der berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
4. Naturschutz und
Landschaftspflege
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. So wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Für die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a-j BauGB) sind keine Beeinträchtigungen
zu erwarten.
5. Sicherung der Planung
Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich des Bebauungsplans
Nr. 72 ist eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB sinnvoll. Diese ist gemäß §
16 BauGB als Satzung zu beschließen.
Die Veränderungssperre bezieht sich zunächst auf das gesamte Plangebiet und
kann bei Bedarf bei fortschreitenden Erkenntnissen durch die Untersuchungen im
Bestand angepasst werden.
In der anschließenden Aussprache wird:
·
das Vorhaben seitens des Gremiums begrüßt. Es bestehe
lediglich Verwunderung, weshalb die Veränderungssperre so viel Zeit in Anspruch
genommen habe. Zudem wird angefragt, ob weitere Gebiete folgen werden und ob
mit negativen Auswirkungen auf die angrenzenden Anwohner zu rechnen sei.
Herr Schubert
antwortet, dass die aktuelle Planung nicht direkt aus der Festsetzung des
Sanierungsgebietes folge, sondern eine Konsequenz aus den Entwicklungen der
letzten Jahre darstelle und insofern keine Verzögerung bestehe. Verschiedene
Interessenten seien auf die Verwaltung zugekommen.
Mit negativen
Auswirkungen sei nicht zu rechnen.
·
angefragt, ob die Möglichkeit der Nachverdichtung
bestehe.
Herr Schubert
merkt an, dass die Möglichkeit für alle Grundstückeigentümer eröffnet werden
soll.
·
gebeten, die entsprechenden Pläne zu den Verfahren
künftig vorab im Ratsinfosystem zur Verfügung zu stellen.
·
angefragt, ab wann eine Baugenehmigung erteilt werden
könne.
Herr Schubert
gibt Ende 2020 als groben Zeitrahmen an.
Beschluss:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgendes zu beschließen:
1) Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße". Der Geltungsbereich entspricht dem im Bebauungsplanentwurf vom 30.09.2019 festgesetzten Geltungsbereich. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt.
2) Die Verwaltung wird beauftragt, i.S.d. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes in Form einer Informationsveranstaltung zu unterrichten und ihr anschließend innerhalb einer bestimmten Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung zu geben sowie einen Termin zur Beteiligung der Fachämter durchzuführen
3) Die Verwaltung wird beauftragt, die Erkenntnisse aus der Unterrichtung der Öffentlichkeit (gem. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB) in die Planung einzuarbeiten und den Bebauungsplan Nr. 72 anschließend gem. § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen und gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
4) Zum Erlass einer Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße,
Cronegkstraße und Karolinenstraße wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung
über eine
Veränderungssperre für ein Teilgebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße,
Cronegkstraße und Karolinenstraße
vom ……………
Die Stadt Ansbach erlässt aufgrund der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 HochwasserschutzG vom
30.6.2017 (BGBl. I S. 2193), und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Bayern (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), das
zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im Lageplan vom 30.09.2019 dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
§ 2 Verbote
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 3 Ausnahmen
Wenn überwiegende
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine
Ausnahme zugelassen werden.
§ 4 In-Kraft-Treten
und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn der Bebauungsplan Nr. 72 für das Gebiet zwischen Karlstraße, Turnitzstraße, Cronegkstraße und Karolinenstraße in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach 2 Jahren.
Ansbach, den ………………….
Stadt Ansbach
Carda Seidel
Oberbürgermeisterin