Tagesordnungspunkt

TOP Ö 1: Einrichtung Hundewiese / Sensibilisierung für Leinenpflicht;
Antrag Offene Linke Ansbach vom 01. Juli 2019

BezeichnungInhalt
Sitzung:01.10.2019   BA/009/2019 
Beschluss:Mehrheitlich abgelehnt.
Abstimmung: Ja: 1, Nein: 12
Vorlage:  REF2/022/2019 

Herr Kleinlein verweist auf den vorliegenden Antrag der Stadtratsfraktion Offene Linke bezüglich der Einrichtung einer Hundewiese auf dem Flurstück Nr. 2092/8 und 2092/9, Gmkg. Ansbach (nordwestlich der TSV-Tennisplätze) und der Sensibilisierung von Hundehaltern mit Blick auf die Einhaltung der Leinenpflicht gemäß Grünanlagenverordnung, sowie Hundehaltungsverordnung.

 

Herr Kleinlein berichtet, dass es sich bei dem vorgeschlagenen Grundstück für die Einrichtung einer Hundewiese um ein wertvolles Biotop handele, welches als Brache mit offenen Altgrasflächen und verbuschenden Gehölz- und Gebüschbereichen in der amtlichen Stadtbiotopkartierung erfasst sei. Die Offenland- und Verbuschungsbereiche der Fläche stehen unter dem Schutz des § 30 BNatSchG, sowie Art. 23 BayNatSchG. Die Gehölz- und Gebüschbereiche seien nach § 39 Abs. 5 BNatSchG, bzw. Art. 16 Abs. 1 BayNatSchG geschützt.

 

Herr Kleinlein führt aus, dass das Biotop in der Biotopkartierung wie folgt beschrieben sei:

 

Die Brachfläche liegt im Tal der Rezat am Rand eines weitläufigen Sportplatzes. Im Westen grenzt eine Bahnböschung an. Der Boden ist leicht uneben, was auf Erdanschüttungen hindeutet. Die Vegetation besteht aus einer überwiegend dicht wüchsigen, örtlich auch lückigen ruderalen Glatthafer-Wiese; im Bestand mischen sich typische Grünlandgräser und -kräuter wie Glatthafer, Wiesen-Salbei, Wiesen-Storchschnabel, Wiesen-Schafgarbe mit nährstoffliebenden Stauden wie Große Brennnessel, Kletten-Labkraut, Kanadisches Berufkraut. Riesen-Bärenklau und Kanadische Goldrute kommen in jeweils wenigen Exemplaren vor: Die Fläche ist locker durchsetzt mit kleinen Strauchgehölzen aus Weißdorn, Hartriegel, Schwarzem Holunder.

 

Die vorgeschlagene Fläche könne, unter der Voraussetzung der Schaffung von Ausgleichflächen und dem Einzäunen einzelner Pflanzen, bzw. Gehölzen, grundsätzlich als Hundewiese etabliert werden. Nachdem jedoch zu befürchten sei, dass sich die Brachfläche bei regelmäßiger Nutzung mit Hunden und entsprechenden Pflegemaßnahmen stark verändere und entwertet werde, sei eine Nutzung als Hundewiese, auch in Anbetracht der vorgenannten Schutzkriterien, nicht empfehlenswert.

 

Bezüglich der Sensibilisierung von Hundehaltern mit Blick auf die Einhaltung der Leinenpflicht berichtet Herr Kleinlein, dass sich der Leinenzwang im Stadtgebiet der Stadt Ansbach bisher nur auf die Innenstadt und Spielplätze beschränke. Aktuell sei eine Überarbeitung der Hundehaltungsverordnung mit Erweiterung des Leinenzwangs im Innenstadtbereich vorgesehen. Herr Kleinlein weist in diesem Zusammenhang jedoch darauf hin, dass die Stadt Ansbach, auch nach Erweiterung des Leinenzwangs im Innenstadtbereich, rechtlich nicht zur Errichtung einer Freilauffläche für Hunde verpflichtet sei. Auch dürfe der Pflegeaufwand von Freilaufflächen nicht außer Acht gelassen werden.

 

Frau OB Seidel merkt an, dass die vorgeschlagene Fläche auf Grund ihrer Größe, sowie den Biotopeigenschaften nur bedingt als Freilauffläche für Hunde geeignet sei. Die Verwaltung habe jedoch, ungeachtet der Notwendigkeit, im Stadtgebiet nach möglichen Freilaufflächen gesucht. Im Bereich der Gemarkung Ansbach befinde sich keine geeignete Fläche im Eigentum der Stadt Ansbach.

Frau OB Seidel hebt hervor, dass es sich bei der Sensibilisierung für die Leinenpflicht um ein wichtiges Thema handele, welches kontinuierlich verfolgt werde. 

 

In der anschließenden Aussprache wird:

 

  • seitens der antragstellenden Fraktion betont, dass sich die vorgeschlagene Fläche in Innenstadtnähe und unmittelbarer Nähe des Ansbacher Tierheims befinde. Dort werden viele Hunde werden ausgeführt. Eine Hundewiese sei ebenso unter sozialen Gesichtspunkten sinnvoll, so werde beispielsweise die Kontaktaufnahme zwischen den Tieren, aber auch den Haltern begünstigt. Der Biotopcharakter der Fläche werde nicht als Hindernis gesehen, dort eine Hundewiese auszuweisen.

 

Frau OB Seidel unterstreicht, dass das Biotop durch eine Nutzung als Hundewiese nachhaltig geschädigt werde. Neben den Hunden und deren Hinterlassenschaften sei auch mit einer nachteiligen Beanspruchung der Fläche durch das Begehen durch die Halter zu rechnen. Wenn auch rechtlich umsetzbar, sei das Biotop dennoch zu wertvoll, um zur Hundewiese umgenutzt zu werden.

 

  • seitens des Gremiums die Meinung vertreten, dass das Biotop durch die Nutzung als Hundewiese nachhaltig zerstört werde.

Sofern eine geeignete Fläche zur Verfügung stünde, könne eine entsprechende Auslauffläche an anderer Stelle umgesetzt werden.

 

Frau OB Seidel merkt an, dass die Einrichtung einer Hundewiese, sofern aus der Enge heraus nicht unbedingt notwendig, in Anbetracht der Konzentration von Hunden und deren Hinterlassenschaften auf einen begrenzten Bereich, nicht unbedingt erstrebenswert sei. Mit einer Stadtfläche von ca. 100 km² biete Ansbach genügend Auslaufmöglichkeiten. Es werde dennoch gerne nochmals nach geeigneten Flächen im Stadtbereich gesucht.

Viel wichtiger sei laut Frau OB Seidel jedoch der nochmalige Appell an die Hundehalter, die Exkremente ihrer Tiere entsprechend zu entsorgen.

 

Frau OB Seidel bittet um Abstimmung über den vorliegenden Antrag.