Tagesordnungspunkt

TOP Ö 3: Satzungsänderungen zur Einrichtung "Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Ansbacher Grund- und Mittelschulen" durch die Stadt Ansbach sowie über die Erhebung von Gebühren hierfür

BezeichnungInhalt
Sitzung:16.09.2019   SKA/002/2019 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  13/010/2019 

Frau Baumgartl verweist auf die Sitzung des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss vom 12.09.2019, in dem bereits ein Beschluss zu diesen Satzungsänderungen herbei-geführt wurde.

 

Sie berichtet, dass zur Regelung der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung an Ansbacher Grund- und Mittelschulen folgende Satzungen bestehen: Satzung für die Einrichtung „Mittagsbetreuung ans Ansbacher Volksschulen“ der Stadt Ansbach (Mittagsbetreuungssatzung) vom 31.07.1995 und Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Einrichtung „Mittagsbetreuung an Ansbacher Volksschulen“ der Stadt Ansbach (letzter Stand 07.07.2004).

 

Nach bisheriger Praxis wurden die Kosten für Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung vom Jugendamt als freiwillige Leistung für einkommensschwache Eltern und Sozialleistungsempfänger übernommen. Dies geschah nach einer Entscheidung des damaligen Oberbürgermeisters Felber im Jahr 2002. Ab dem Schuljahr 2019/2020 möchte das Jugendamt die Zuständigkeit für diese Leistungsgewährung neu ordnen. Gründe sind, dass es sich um keine Pflichtaufgabe handelt und die bisherige Praxis, die auch Änderungen der Leistungsgewährung während des Schuljahres erfordert, einen relativ hohen Verwaltungsaufwand beim Jugendamt aber auch der Schulverwaltung verursacht. Die interne Umbuchung erfolgte bislang zweimal jährlich. Beispielsweise im Schuljahr 2017/2018 wurden 84 Fälle (mit 17 Änderungen) in der Mittagsbetreuung und 70 Fälle (mit 13 Änderungen) in der verlängerten Mittagsbetreuung intern zwischen Schulverwaltung und Jugendamt verrechnet. Eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes könnte erfolgen

- durch Betreuungsgebührenbefreiung der Sozialleistungsempfänger (SGB II, SGB XII, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) direkt in der Satzung,

- durch Überprüfung des Leistungsanspruchs einmal jährlich, das heißt Stichtagsvorlage des Nachweises über die gewährte Sozialleistung.

 

Erziehungsberechtigte, die keine Sozialleistungen beziehen, tragen die Gebühren wie bisher in voller Höhe selbst.

 

Eine Erhöhung der Betreuungsgebühren sollte im Rahmen der Satzungsänderung nicht vorgenommen werden, da die Anmeldungen für das Schuljahr 2019/2020 bereits auf Grundlage der bisherigen Gebühren eingegangen sind. Wegen der Beantragung von Fördermitteln muss dies jährlich vor dem 01.07. erfolgen. Weiterhin sind die Betreuungskräfte häufig kein pädagogisches Fachpersonal wie vergleichsweise in Schulhorten. Hinzukommt, dass Angebote in Ganztagesschulen für die Eltern kostenlos sind. Überlegungen und Vorgehensweisen zu einer eventuellen Umstellung wurden im Arbeitskreis Schulentwicklung vorgestellt.

 

Weiterhin gilt in der bisherigen Fassung der Satzung eine Gebührenpflicht von mindestens fünf Monaten, wenn kein begründeter Fall für eine vorzeitige Kündigung vorliegt. Dies könnte in der neuen Fassung gestrichen werden, da so freiwerdende Plätze für zu betreuende Kinder, die sich gegebenenfalls auf einer Warteliste befinden, schneller nachbesetzt werden können.

 

Die Satzungsänderungen wurden von Herrn Ltd. Rechtsdirektor Nießlein überprüft und wurden formal und inhaltlich nicht beanstandet.

 

Frau Oberbürgermeisterin Seidel stellt fest, dass dieser Tagesordnungspunkt am 17.09.2019 im Stadtrat beraten wird.

 

Herr Schildbach stellt den Antrag, generell keine Gebühren für die Mittagsbetreuung zu erheben. Frau Oberbürgermeisterin Seidel teilt ihm mit, dass dieser Antrag bereits im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss abgelehnt wurde.

 

Frau Stadträtin Bayer-Nießlein verweist auf mögliche Härtefälle von Berufstätigen, deren Einkommen knapp über der Grenze für Sozialleistungen liegt. Sie bittet zu überdenken, ob eine Kostenfreiheit für nicht berufstätige Eltern Ziel führend sei.

Frau Baumgartl verweist darauf, dass Kinder von Eltern, die in der Arbeitsvermittlung stehen, in die Betreuung aufgenommen werden müssen, da es erforderlich sei, dass die Erziehungsberechtigten schnell eine Stelle antreten können. Außerdem fänden manche Kinder zuhause nicht die notwendige Lernumgebung und –unterstützung vor.

 

Frau Oberbürgermeisterin Seidel verweist noch einmal auf die Beratung am 12.09.2019 im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschuss und informiert dass im Stadtrat am 17.09.2019 darüber entschieden wird.