Tagesordnungspunkt

TOP Ö 8: Umsatzsteuerpflicht beim Betriebsamt im Zusammenhang mit § 2b UStG

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.09.2019   HFWA/008/2019 
Beschluss:Dient zur Kenntnis.
Vorlage:  40/022/2019 

Frau OB Seidel erläutert einleitend, dass sich die Stadt insgesamt mit der Thematik der Umsatzsteuerpflicht nach § 2b UStG auseinandersetzen müsse. Alle Bereiche müssten dahingehend untersucht werden. Als erstes habe man die Tätigkeiten des Betriebsamtes untersucht. Andere Bereiche der Verwaltung würden folgen. Die Information diene heute lediglich zur Kenntnis.

 

Herr Zobel ergänzt, dass der Paragraph 2b UStG 2015 neu geschaffen wurde und die neue Rechtslage nach einer Übergangsfrist zum 31.12.2020 in Kraft treten werde. In der Vergangenheit sei das Gesetz nur für betriebliche gewerblicher Art anwendbar gewesen, zum 31.12.2020 werde das Gesetz dann auch Bereiche der Stadtverwaltung betreffen. Die Verwaltung müsse dann unterscheiden zwischen streng hoheitlichen Tätigkeiten oder von Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage, die dann der Umsatzsteuer unterliegen. Herr Negrea habe hier Untersuchungen durchgeführt und wird anhand einer Präsentation die Thematik erläutern.

 

Herr Negrea informiert darüber,

  • dass die Stadt Ansbach in ihren „Tätigkeiten“ in Teilbereichen umsatzsteuerpflichtig werde
  • dass die Notwendigkeit bestehe, alle Tätigkeiten hinsichtlich Umsatzsteuerpflicht zu beleuchten und neu zu bewerten.
  • umsatzsteuerpflichtig werden alle Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage
  • wie sich die Umsatzsteuerpflicht auf das Betriebsamt auswirke
    • Die Pflege der Grünanlagen z.B. Sportplätze ist nur noch über Zuschuss möglich
    • Nur der „echte“ Zuschuss ist nicht steuerbar
    • Ein „unechter“ Zuschuss führt automatisch zu einer Steuerpflicht
    • Grundsätzlich gelte: sofern keine Gegenleistung erwartet werde, handle es sich um einen echten Zuschuss
    • Der Verleih von Geschirr für das Betriebsamt wäre zukünftig steuerpflichtig, ebenso
    • wie das Aufbauen von Buden z.B. für Citymarketing
    • Umsatzsteuerfrei bleiben die Bestattungsleistungen
    • Arbeiten für awean seien unter folgenden Kriterien umsatzsteuerfrei:
      • langfristiger öffentlicher Vertrag
      • Leistung dient dem Erhalt der Infrastruktur
      • Leistungen ausschließlich gegen Kostenerstattung
      • Leistung wird im Wesentlichen „nur“ an die jeweilige Person des öffentlichen Rechtserbracht

 

Herr Negrea verweist darauf, dass es noch viele unterschiedlichen Meinungen vorherrschen und noch viel Klärungsbedarf bestehe.

 

Er informiert über den aktuellen Stand der Grundlagen und Auswirkungen auf das Betriebsamt der Stadt Ansbach:

·       Inventur der Einnahmen abgeschlossen,

·       Bewertung des Betriebsamtes abgeschlossen,

·       Entwurf für steuerliches Kontrollsystem liegt vor,

·       es wird viele strittige Fälle geben und

·      der Stadtrat wird sich noch öfters mit der Thematik befassen und Grundsatzentscheidungen treffen müssen.

·       Die Umsetzung des Gesetzes zum 1.1.2021 ist verpflichtend.

 

Herr Negrea informiert auch darüber, dass bei der Umsetzung der Umsatzsteuerpflicht folgendes bedacht werden müsse:

·       immenser Aufwand

·       Abgrenzungsproblematik

·       sämtliche privatrechtliche Tätigkeiten

·       Umorganisation

·       Internes Kontrollsystem für Steuern

·       Ungewissheit

·       Kostenfrage

·       Tätigkeiten auslagern

·       Sachverhalte noch nicht abschließend geklärt

 

Frau OB Seidel bedankt sich bei Herrn Negrea für seine Ausführungen.

Es handle sich um komplexe Erkenntnisse, die nun mit den Fachbereichen im Betriebsamt eingehend besprochen werden müssen.