Tagesordnungspunkt

TOP Ö 6: Änderung der Gebührensatzung für das Kinderhaus Kunterbunt;
TIZ-Kids und Beitragszuschuss des Freistaates Bayern

BezeichnungInhalt
Sitzung:12.09.2019   HFWA/008/2019 
Beschluss:Einstimmig beschlossen.
Vorlage:  40/021/2019 

Frau OB Seidel verweist auf den vorliegenden Sachverhalt

 

In der Gebührensatzung für das Kinderhaus Kunterbunt sind zwei formale Änderungen vorzunehmen.

 

Aufgrund der Neueröffnung der Außenstelle „TIZ-Kids“ am Technologiepark ist diese Bezeichnung in der Überschrift der Satzung und in § 1 zu übernehmen, nachdem dort bislang nur das „Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße“ genannt ist.

 

In Folge des Zuschusses, den der Freistaat Bayern seit April 2019 zur Entlastung der Familien leistet, ist § 5a neu zu fassen. Bislang bezog sich dieser nur auf Vorschulkinder. Entsprechend der Neuregelung in Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG werden für alle Kinder für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zum Schuleintritt 100 Euro pro Monat gewährt. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die Kindergartenträger weiterzureichen. Im Fall der städtischen Einrichtungen sind die Elternbeiträge direkt um den Staatszuschuss zu ermäßigen.

 

Frau OB Seidel lobt ausdrücklich die Verwaltung und alle Beteiligten für die schnelle und unkomplizierte Durchführung der Erweiterung des Kinderhauses Kunterbunt auf der Fläche des ehemaligen Restaurants im TIZ. Dort könne nun zeitnah in 2 Gruppen Platz für 50 Kinder angeboten werden. Aufgrund der Neueröffnung der Außenstelle „TIZ-Kids“ sei eine Satzungsänderung vorzunehmen.


Beschluss:

 

Dem Stadtrat wird empfohlen:

 

Der Stadtrat erlässt die „5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Kinderhaus Kunterbunt in der Lunckenbeinstraße in Ansbach“ in der Fassung des Entwurfs vom 15.08.2019. Dieser Entwurf wird der Sitzungsniederschrift beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses. (Anlage 3)